17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 5. Februar 2010 — Brahim Samba Diouf/Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

(Rechtssache C-69/10)

2010/C 100/40

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Brahim Samba Diouf

Beklagte: Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Großherzogtum Luxemburg durch Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung eingeführten entgegensteht, die vorsieht, dass für einen Asylbewerber die Entscheidung der Behörde, über die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, nicht mit einer Klage anfechtbar ist?

2.

Falls diese Frage verneint wird: Ist der aus den Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 hergeleitete allgemeine Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz im Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Großherzogtum Luxemburg durch Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung eingeführten entgegensteht, die vorsieht, dass für einen Asylbewerber die Entscheidung der Behörde, über die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, nicht mit einer Klage anfechtbar ist?


(1)  Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13).