Rechtssache C-591/10

Littlewoods Retail Ltd u. a.

gegen

Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division)

„Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie — Vorsteuer — Erstattung des zu viel gezahlten Betrags — Zinszahlungen — Modalitäten“

Leitsätze des Urteils

Unionsrecht – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben – Erstattung der Mehrwertsteuer und Anspruch auf deren Verzinsung – Umstände – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen – Wahrung des Grundsatzes der Effektivität und Äquivalenz – Prüfung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 11 Teil C Abs. 1)

Das Recht der Union ist dahin auszulegen, dass danach der Steuerpflichtige, der einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet hat, der vom betreffenden Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben worden war, Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer sowie Anspruch auf deren Verzinsung haben muss. Ob der Hauptbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen.

Der Grundsatz der Effektivität, der den Mitgliedstaaten verbietet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, verlangt, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer erlitten hat, vorenthalten wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die dafür erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

Der Grundsatz der Äquivalenz setzt voraus, dass die nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Rechtsbehelfe zu erstrecken, die in einem bestimmten Rechtsbereich eingelegt werden. Um sich zu vergewissern, ob der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist, hat das vorlegende Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Modalitäten für gegen den Staat und auf Erstattung gerichtete Rechtsbehelfe im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob die Modalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Rechtsbehelfe, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen.

(vgl. Randnrn. 28-31, 34 und Tenor)


Rechtssache C-591/10

Littlewoods Retail Ltd u. a.

gegen

Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division)

„Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie — Vorsteuer — Erstattung des zu viel gezahlten Betrags — Zinszahlungen — Modalitäten“

Leitsätze des Urteils

Unionsrecht — Dem Einzelnen verliehene Rechte — Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben — Erstattung der Mehrwertsteuer und Anspruch auf deren Verzinsung — Umstände — Anwendung des nationalen Rechts — Grenzen — Wahrung des Grundsatzes der Effektivität und Äquivalenz — Prüfung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 11 Teil C Abs. 1)

Das Recht der Union ist dahin auszulegen, dass danach der Steuerpflichtige, der einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet hat, der vom betreffenden Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben worden war, Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer sowie Anspruch auf deren Verzinsung haben muss. Ob der Hauptbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen.

Der Grundsatz der Effektivität, der den Mitgliedstaaten verbietet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, verlangt, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer erlitten hat, vorenthalten wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die dafür erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

Der Grundsatz der Äquivalenz setzt voraus, dass die nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Rechtsbehelfe zu erstrecken, die in einem bestimmten Rechtsbereich eingelegt werden. Um sich zu vergewissern, ob der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist, hat das vorlegende Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Modalitäten für gegen den Staat und auf Erstattung gerichtete Rechtsbehelfe im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob die Modalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Rechtsbehelfe, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen.

(vgl. Randnrn. 28-31, 34 und Tenor)