Rechtssache C-549/10 P

Tomra Systems ASA u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Beherrschende Stellung — Missbrauch — Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und Treuerabatte“

Leitsätze des Urteils

  1. Wettbewerb — Beherrschende Stellung — Missbrauch — Begriff — Objektiver Begriff, der die Verhaltensweisen erfasst, die die Marktstruktur beeinflussen können und die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs behindern — Keine Notwendigkeit, das Bestehen einer wettbewerbswidrigen Absicht nachzuweisen

    (Art. 102 AEUV)

  2. Wettbewerb — Beherrschende Stellung — Missbrauch — Begriff — Abschottung eines erheblichen Teils des Marktes durch ein beherrschendes Unternehmen — Grad der Beherrschung des betroffenen Marktes — Keine Auswirkung — Keine Notwendigkeit, eine genaue Marktabschottungsschwelle festzulegen

    (Art. 102 AEUV)

  3. Wettbewerb — Beherrschende Stellung — Missbrauch — Begriff — Verhaltensweisen, durch die die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs behindert wird oder werden soll — Rückwirkende Rabatte

    (Art. 102 AEUV)

  4. Wettbewerb — Beherrschende Stellung — Missbrauch — Exklusivbezugsverträge — Treuerabatte — Missbräuchlichkeit des Rabattsystems — Beurteilungskriterien

    (Art. 102 AEUV)

  5. Wettbewerb — Beherrschende Stellung — Missbrauch — Rückwirkende Rabatte — Missbräuchlicher Charakter — Beurteilungskriterien

    (Art. 102 AEUV)

  6. Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Schwere der Zuwiderhandlung — In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte — Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen — Zulässigkeit — Voraussetzungen

    (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

  1.  Bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer. Dennoch muss die Kommission bei ihrer Untersuchung des Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung und für die Zwecke der Identifizierung eines etwaigen Missbrauchs einer solchen Stellung alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigen, die dieses Verhalten umgeben. Insoweit muss sie zwangsläufig die Geschäftsstrategie des Unternehmens beurteilen. In diesem Rahmen erscheint es normal, dass die Kommission subjektive Faktoren anspricht, nämlich die Motive, die der betreffenden Geschäftsstrategie zugrunde liegen.

    Daher ist das Vorliegen einer etwaigen wettbewerbswidrigen Absicht nur einer der zahlreichen tatsächlichen Umstände, die berücksichtigt werden können, um einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen. Die Kommission muss jedoch für die Zwecke der Anwendung des Art. 82 EG keineswegs den Nachweis einer solchen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung erbringen.

    (vgl. Randnrn. 17-21)

  2.  Was die Frage nach dem Grad der Beherrschung eines bestimmten Marktes durch das betreffende Unternehmen zwecks der Feststellung eines Missbrauchs durch dieses betrifft, so ist mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und Kunden gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Außerdem sieht die genannte Vorschrift für den Begriff der beherrschenden Stellung weder eine Unterscheidung noch irgendeinen Grad vor. Besitzt daher ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung, wie sie nach Art. 102 AEUV für die Feststellung erforderlich ist, dass es auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, so ist sein Verhalten nach dieser Vorschrift zu beurteilen. Der Grad der Marktmacht wirkt sich jedoch grundsätzlich eher auf die Tragweite der Auswirkungen des Verhaltens des fraglichen Unternehmens als auf das Vorliegen eines Missbrauchs als solchen aus.

    Die Abschottung eines erheblichen Teils des Marktes durch ein beherrschendes Unternehmen kann nicht mit dem Nachweis gerechtfertigt werden, dass der Teil des Marktes, der gewonnen werden kann, noch ausreichend Platz für eine begrenzte Zahl von Wettbewerbern bietet. Zum einen sollten die im abgeschotteten Teil des Marktes befindlichen Kunden von jedem auf dem Markt möglichen Grad an Wettbewerb profitieren können, und die Wettbewerber sollten auf dem gesamten Markt und nicht nur auf einem Teil davon in Leistungswettbewerb treten können. Zum anderen ist es nicht Sache des beherrschenden Unternehmens, zu bestimmen, wie viele konkurrenzfähige Wettbewerber um den Teil der Nachfrage, der noch gewonnen werden kann, konkurrieren dürfen.

    Außerdem kann nur durch eine Analyse der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, ob die Praktiken eines Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet sind, den Wettbewerb auszuschließen. Es wäre jedoch künstlich, von vornherein festzulegen, von welchem gebundenen Marktanteil an die Praktiken eines Unternehmens in beherrschender Stellung eine Ausschlusswirkung für die Wettbewerber haben können.

    Daher ist die Festlegung einer genauen Marktabschottungsschwelle, ab der die fraglichen Praktiken als missbräuchlich anzusehen wären, für die Zwecke der Anwendung des Art. 102 AEUV nicht erforderlich.

    (vgl. Randnrn. 38-39, 42-43, 46)

  3.  Für den Beweis des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV reicht der Nachweis aus, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf ausgerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder dass es eine solche Wirkung haben kann.

    Bei einem System rückwirkender Rabatte, mit dem ein Kundenbindungsmechanismus geschaffen wird, durch den ein Lieferant seine Mitbewerber verdrängt und damit den bestreitbaren Teil der Nachfrage für sich vereinnahmt, ist deshalb eine Analyse der konkreten Auswirkungen der Rabatte auf den Wettbewerb nicht erforderlich, da für die Zwecke der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV der Nachweis genügt, dass das fragliche Verhalten eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben kann.

    (vgl. Randnrn. 68, 79)

  4.  Rabatte, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung seinen Kunden gewährt, können auch dann gegen Art. 102 AEUV verstoßen, wenn sie keinem der in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Beispiele entsprechen. In den Fällen, in denen ein Unternehmen in beherrschender Stellung ein Rabattsystem anwendet, missbraucht es seine Stellung, wenn es, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Kunde, unabhängig im Übrigen von dem – größeren oder geringeren – Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt. Insoweit sind sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu versperren oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken.

    In einem Rabattsystem ist somit ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV zu sehen, wenn es die Kunden des Unternehmens in beherrschender Stellung vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll.

    (vgl. Randnrn. 69-72)

  5.  Was die Beurteilung des missbräuchlichen Charakters eines von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Systems rückwirkender Rabatte angeht, so ist die Berechnung von „negativen“ Preisen, d. h. Preisen unter den Gestehungskosten, gegenüber den Kunden keine Vorbedingung für die Feststellung der Missbräuchlichkeit eines solchen Rabattsystems.

    Das Gericht hält ein derartiges Rabattsystem zutreffend für wettbewerbswidrig, wenn erstens der Anreiz zum ausschließlichen oder fast ausschließlichen Bezug bei bestimmten Unternehmen besonders stark ist, da Abnahmeziele mit einem System kombiniert werden, in dem der Bonus bzw. ein günstigerer Bonus für alle Einkäufe eines Kunden im Bezugszeitraum und nicht nur für das Umsatzvolumen gewährt wird, mit dem das vorgegebene Abnahmeziel überschritten wird. Zweitens stellt so die Kombination von eigenen Rabattplänen für jeden Kunden und Abnahmezielen, die auf der Grundlage des geschätzten Bedarfs des Kunden und/oder des in der Vergangenheit realisierten Auftragsvolumens festgelegt werden, einen erheblichen Anreiz dar, sämtliche oder nahezu sämtliche benötigten Systeme von den fraglichen Unternehmen zu beziehen, und die mit dem Wechsel zu einem anderen Lieferanten verbundenen Kosten werden dadurch – selbst bei geringer Stückzahl – künstlich erhöht. Drittens werden die rückwirkenden Rabatte häufig einigen der größten Kunden der genannten Unternehmen gewährt, um sich deren Treue zu sichern. Schließlich ist das Verhalten dieser Unternehmen nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt oder hat erhebliche Effizienzgewinne zur Folge, die die wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf die Verbraucher überwögen.

    Der Verdrängungsmechanismus, den die rückwirkenden Rabatte darstellen, setzt außerdem auch nicht voraus, dass das marktbeherrschende Unternehmen auf Gewinne verzichtet, denn die Kosten der Rabatte verteilen sich auf eine große Zahl von Einheiten. Wenn Rabatte rückwirkend gewährt werden, kann der Durchschnittspreis, den das marktbeherrschende Unternehmen erzielt, sehr wohl deutlich über den Kosten liegen und eine im Durchschnitt hohe Gewinnspanne bieten. Die rückwirkenden Rabattpläne haben für den Kunden jedoch zur Folge, dass der effektive Preis der letzten Einheiten aufgrund des Sogeffekts sehr niedrig ist.

    (vgl. Randnrn. 73, 75, 78)

  6.  Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

    Außerdem bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, und Entscheidungen in anderen Fällen haben nur Hinweischarakter. So kann die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Kategorien von Zuwiderhandlungen Geldbußen auf einem bestimmten Niveau verhängt hat, nicht daran gehindert sein, Geldbußen auf einem höheren Niveau festzusetzen, wenn eine Anhebung der Sanktionen für erforderlich gehalten wird, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen, die allein in der Verordnung Nr. 1/2003 geregelt bleibt. Die Durchführung dieser Politik erfordert nämlich, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen nach Maßgabe der Belange der Wettbewerbspolitik anpassen kann.

    (vgl. Randnrn. 104-107)