URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
26. April 2012 ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/109/EG — Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen — Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten — Antrag eines Drittstaatsangehörigen mit in einem ersten Mitgliedstaat bereits erlangter Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten oder eines seiner Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat — Höhe der von den zuständigen Behörden geforderten Gebühren — Unverhältnismäßigkeit — Hindernis für die Ausübung des Aufenthaltsrechts“
In der Rechtssache C-508/10
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 25. Oktober 2010,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und R. Troosters als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Hellenische Republik, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2012
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch die mit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) festgelegten Verpflichtungen missachtet und somit gegen seine Verpflichtungen aus Art. 258 AEUV verstoßen hat, dass es von Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, hohe und unangemessene Gebühren verlangt. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2003/109
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Die Erwägungsgründe 2, 3, 6, 9, 10 und 18 der Richtlinie 2003/109, die auf der Grundlage von Art. 63 Nrn. 3 und 4 EG erlassen wurde, lauten:
…
…
…
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3 |
Ziel der Richtlinie 2003/109 ist ihrem Art. 1 zufolge „… die Festlegung
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4 |
Kapitel II der Richtlinie 2003/109 regelt die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat. |
5 |
Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, der zu deren Kapitel II gehört, erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. |
6 |
Art. 5 der Richtlinie 2003/109 regelt die Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Nach Abs. 1 Buchst. a und b dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis verlangen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügt, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. |
7 |
Nach Art. 5 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen außerdem verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen. |
8 |
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 muss ein Drittstaatsangehöriger, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag einreichen, dem vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen sind, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 der Richtlinie erfüllt. |
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Art. 8 („Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“) Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG‘ aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird – erforderlichenfalls auf Antrag – ohne weiteres verlängert.“ |
10 |
Kapitel III der Richtlinie 2003/109 regelt das Recht eines Drittstaatsangehörigen mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat, aufzuhalten, sowie das Recht seiner Familienangehörigen zum Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat. |
11 |
Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109, der zu deren Kapitel III gehört, bestimmt: „Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:
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12 |
Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie, der die Bedingungen für den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat regelt, muss der langfristig Aufenthaltsberechtigte unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats beantragen. |
13 |
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 nennt die Bedingungen für den Aufenthalt von Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten, denen es gestattet ist, diesen in einen zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzureisen. Er unterscheidet zwischen Familien, die in dem ersten Mitgliedstaat, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen hat, bereits bestanden haben und die unter Art. 16 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie fallen, und Familien, die im ersten Mitgliedstaat noch nicht bestanden haben. Nach Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2003/109 findet im letztgenannten Fall die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) Anwendung. |
14 |
Art. 19 („Prüfung von Anträgen und Erteilung eines Aufenthaltstitels“) Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/109 sieht vor: „(2) Sind die Voraussetzungen der Artikel 14, 15 und 16 erfüllt, so stellt der zweite Mitgliedstaat – vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 17 und 18 über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit – dem langfristig Aufenthaltsberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus. … (3) Der zweite Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlängerbare Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt wurde.“ |
Richtlinie 2004/38
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Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) – die auf der Grundlage der Art. 12 EG, 18 EG, 40 EG, 44 EG und 52 EG erlassen wurde – bestimmt in ihrem Art. 25 Abs. 2, dass alle in Abs. 1 dieses Artikels genannten Dokumente, d. h. eine Anmeldebescheinigung, ein Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte, „unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt [werden], der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an Inländer nicht übersteigt“. |
Nationales Recht
16 |
Art. 24 Abs. 2 der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet [Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes] vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: VW) bestimmt: „Der Ausländer schuldet in den [vom zuständigen Minister] festzulegenden Fällen und gemäß den von diesem zu erlassenden Bestimmungen Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags. Dabei kann [der zuständige Minister] auch bestimmen, dass der Ausländer Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung über seinen rechtmäßigen Aufenthalt schuldet. Im Fall der Nichtzahlung wird der Antrag nicht bearbeitet oder die Bescheinigung nicht erteilt.“ |
17 |
Art. 24 Abs. 2 der VW ist mit den Art. 3.34 bis 3.34i der Voorschrift Vreemdelingen 2000 [Ausländererlass aus dem Jahr 2000] (im Folgenden: VV) durchgeführt worden. |
18 |
Die Art. 3.34 bis 3.34i der VV legen die Gebühren, die Drittstaatsangehörige – mit Ausnahme türkischer Staatsangehöriger – entrichten müssen, wenn sie einen Aufenthaltstitel beantragen, wie folgt fest:
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19 |
Art. 3.34f der VV sieht die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung vor, wenn dies im Hinblick auf Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gerechtfertigt ist. Der dritte Absatz dieses Artikels der VV lautet wie folgt: „Abweichend von Art. 3.34c Buchst. b schuldet ein Ausländer, der kein Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist, keine Gebühren im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Aufenthaltsgenehmigung in eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 14 der [VW] für einen Aufenthaltszweck nach Art. 3.4 Abs. 1 Buchst. a der [VV], sofern der betreffende Ausländer Gebührenbefreiung beantragt, sich dabei auf Art. 8 [EMRK] beruft und dabei dartut, dass er nicht über die Mittel verfügt, um die Gebührenpflicht zu erfüllen.“ |
Vorverfahren
20 |
Nachdem bei der Kommission Beschwerden von Drittstaatsangehörigen über die Erhebung von Gebühren eingegangen waren, die in den niederländischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 30. November 2007 um Aufklärung. |
21 |
Die niederländischen Behörden stellten in einem Schreiben vom 7. Februar 2008 ihre Auslegung der geltenden Regelung dar. Sie bestritten nicht die Höhe der den Drittstaatsangehörigen auferlegten Gebühren, machten aber geltend, dass die Frage der Gebührenhöhe, da sie in der Richtlinie 2003/109 nicht geregelt sei, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. |
22 |
Daraufhin sandte die Kommission am 27. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich der Niederlande, in dem sie darauf hinwies, dass die Gebühren, die von Drittstaatsangehörigen verlangt würden, denen die Richtlinie 2003/109 Rechte verleihe, angemessen sein müssten. Diese Gebühren dürften auf keinen Fall die Drittstaatsangehörigen, wenn sie die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/109 erfüllten, davon abhalten, die Rechte, die sie aus dieser Richtlinie ableiteten, geltend zu machen. Selbst wenn die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung der Anträge von Drittstaatsangehörigen die Kosten für die Bearbeitung von Anträgen von Unionsbürgern überstiegen, seien die vom Königreich der Niederlande verlangten Gebühren unverhältnismäßig. |
23 |
Da die Kommission die Antwort des Königreichs der Niederlande auf das Aufforderungsschreiben als unzureichend ansah, sandte sie an diesen Mitgliedstaat am 23. März 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten ab deren Erhalt die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser nachzukommen. |
24 |
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 antwortete das Königreich der Niederlande auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei es erneut geltend machte, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/109 zur Erhebung von Gebühren befugt seien, sofern diese Erhebung die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich mache oder übermäßig erschwere. Die in der niederländischen Regelung vorgeschriebenen Gebührenbeträge, die anhand der tatsächlichen Kosten der Formalitäten berechnet worden seien, hinderten die betroffenen Drittstaatsangehörigen nicht an der Ausübung ihrer Rechte. |
25 |
Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben. |
26 |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. April 2011 ist die Hellenische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs der Niederlande zugelassen worden. |
Zur Klage
Zur Zulässigkeit der Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
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Das Königreich der Niederlande ist der Ansicht, die Klage müsse als unzulässig abgewiesen werden. |
28 |
Die Klage der Kommission beziehe sich nämlich zum einen auf keinen Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift der Richtlinie 2003/109. Der zehnte Erwägungsgrund dieser Richtlinie, auf den die Kommission ihre Klage hauptsächlich stütze, habe keine zwingende Rechtswirkung und erzeuge keine selbständigen Pflichten. Die Kommission verweise zwar auch auf die in Art. 10 EG, jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV, vorgesehene Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit; sie habe aber nicht deutlich gemacht, inwiefern sich ihre Rügen gegen die in Rede stehenden Gebühren auf diese Vorschrift stützen. |
29 |
Außerdem habe die Kommission zu keinem Zeitpunkt des Vorverfahrens gerügt, dass die niederländische Regelung gegen das System, den Aufbau oder den Geist der Richtlinie 2003/109 verstoße. Selbst wenn entschieden würde, dass die Kommission berechtigt sei, eine solche Rüge in einem fortgeschrittenen Stadium des Vertragsverletzungsverfahrens geltend zu machen, werde vorliegend –anders als im Urteil vom 29. November 2001, Kommission/Italien (C-202/99, Slg. 2001, I-9319), in dem der Gerichtshof einer solchen Rüge stattgegeben habe – auf keine zwingende Bestimmung des Unionsrechts Bezug genommen. |
30 |
Zum anderen beanstandet das Königreich der Niederlande den Umfang der von der Kommission erhobenen Klage, da diese ihren Klageantrag auf die Gebühren beschränkt habe, die von Drittstaatsangehörigen, die die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Kapitel II der Richtlinie 2003/109 beantragten, verlangt würden. Die vorliegende Klage könne sich daher nicht auf die Gebühren beziehen, die im Zusammenhang mit Anträgen nach Kapitel III dieser Richtlinie verlangt würden. |
31 |
Das Königreich der Niederlande ist daher der Auffassung, dass die Klage der Kommission als unzulässig abzuweisen sei. |
32 |
Die Kommission tritt der vom Königreich der Niederlande erhobenen Unzulässigkeitseinrede entgegen. Zum einen sei eine Klage, mit der dargetan werden solle, dass die niederländische Regelung gegen das System, den Aufbau oder den Geist der Richtlinie 2003/109 verstoße, sehr wohl zulässig, wie der Gerichtshof im angeführten Urteil Kommission/Italien entschieden habe. Zum anderen habe der betreffende Mitgliedstaat, auch wenn die Kommission ihre Einwände gegen die niederländische Regelung in den Anträgen der Klageschrift nur in gedrängter Form dargestellt habe, den Umfang ihrer Klage genau bestimmen können. Dies werde im Übrigen dadurch belegt, dass das Königreich der Niederlande eingehende Erläuterungen habe liefern und seine Verteidigungsmittel gegen alle von der Kommission im Vorverfahren angeführten Gesichtspunkte habe geltend machen können. |
Würdigung durch den Gerichtshof
33 |
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, zum einen seinen sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Frankreich, C-340/02, Slg. 2004, I-9845, Randnr. 25). |
34 |
Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 258 AEUV wird folglich durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, Slg. 2010, I-3713, Randnr. 42). |
35 |
Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung obliegt es der Kommission, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 23). |
36 |
Daraus folgt, dass die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat. |
37 |
Die vorliegende Klage enthält eine klare Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt. Denn sowohl aus dem Vorverfahren, insbesondere aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission an das Königreich der Niederlande gerichtet hatte, als auch aus ihrer Klageschrift geht hervor, dass die Kommission im Wesentlichen die Auffassung vertritt, dass die unverhältnismäßige Höhe der Gebühren, die dieser Mitgliedstaat von Drittstaatstaatsangehörigen für die Durchführung der Richtlinie 2003/109 fordere, dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderlaufe und die Ausübung der Rechte behindere, die sie den betreffenden Drittstaatsangehörigen verleihe. |
38 |
Zwar hat die Kommission in ihrer Klageschrift nicht versucht, darzutun, dass das Königreich der Niederlande gegen eine bestimmte Vorschrift der Richtlinie 2003/109 verstoßen habe, sondern vielmehr unter Hinweis auf deren Erwägungsgründe geltend gemacht, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Systematik, den Geist und das Ziel und damit gegen die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/109 verstoßen habe. |
39 |
Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine Klage der Kommission, mit der diese geltend macht, dass eine nationale Regelung gegen das System, den Aufbau oder den Sinn und Zweck einer Richtlinie verstoße, ohne dass die daraus folgende Verletzung des Unionsrechts auf spezielle Vorschriften dieser Richtlinie bezogen werden könnte, nicht allein deswegen als unzulässig qualifiziert werden kann (Urteil vom 29. November 2001, Kommission/Italien, Randnr. 23). |
40 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hat die Kommission in ihrer Erwiderung auf das in der vorstehenden Randnummer angeführte Urteil hingewiesen, um der vom Königreich der Niederlande in seiner Klagebeantwortung erhobenen Unzulässigkeitseinrede entgegenzutreten, und dieser Hinweis stellt keine den Erfordernissen des Art. 258 AEUV zuwiderlaufende Änderung des Gegenstands der vorgeworfenen Vertragsverletzung dar. |
41 |
Im vorliegenden Fall konnte sich der betroffene Mitgliedstaat auch wirksam gegen die von der Kommission vorgebrachten Rügen verteidigen, und zwar unbeschadet der Kürze der in der Klageschrift der Kommission enthaltenen Begründung. |
42 |
Die Kommission hat nämlich im Aufforderungsschreiben, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klageschrift ausdrücklich nicht nur auf die unter Kapitel II der Richtlinie 2003/109 fallende Situation von Drittstaatsangehörigen, die die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, Bezug genommen, sondern auch auf die Situation der Drittstaatsangehörigen, die diese Rechtsstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat erlangt haben und für sich selbst oder ihre Familienangehörigen das Recht zum Aufenthalt in den Niederlanden beantragen – eine Fallgestaltung, die unter Kapitel III dieser Richtlinie fällt. Außerdem ergibt sich der Umfang der Klage sehr deutlich aus den Ausführungen der mit Gründen versehenen Stellungnahme, aus denen hervorgeht, dass sich die Kommission mit der Erwähnung der Art. 7, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2003/109 sowohl auf die Gebühren für Anträge auf Erteilung von unter Kapitel II als auch von unter Kapitel III der Richtlinie fallenden Aufenthaltstiteln beziehen wollte. |
43 |
Darin, dass in den Anträgen der Klageschrift allein darauf Bezug genommen wird, dass „von Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, hohe und unangemessene Gebühren“ verlangt werden, kann keine Beschränkung des Umfangs der Klage auf nur die unter Kapitel II der Richtlinie 2003/109 fallenden Anträge von Drittstaatsangehörigen gesehen werden, für die die zuständigen niederländischen Behörden einen Betrag von 201 Euro verlangen, während sich aus diesen Anträgen in Verbindung mit der Klagebegründung ergibt, dass sich die Klage auch auf die Höhe der Gebühren bezieht, die von Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen im Hinblick auf Kapitel III dieser Richtlinie verlangt werden. |
44 |
Nach alledem ist die Vertragsverletzungsklage der Kommission für zulässig zu erklären; soweit das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen darüber hinaus das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung bestreitet, ist darauf im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage einzugehen. |
Zur Begründetheit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
45 |
Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten konzentriert sich auf drei Gesichtspunkte: das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hindernisses für die Ausübung der durch die Richtlinie 2003/109 verliehenen Rechte, die Unverhältnismäßigkeit der Gebühren, die von Drittstaatsangehörigen verlangt werden, sowie den Vergleich zwischen Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern und damit zwischen den Richtlinien 2003/109 und 2004/38, was die Höhe dieser Gebühren betrifft. |
46 |
Die Kommission bestreitet weder, dass für die Erteilung der in der Richtlinie 2003/109 vorgesehenen Aufenthaltstitel grundsätzlich Gebühren erhoben werden dürfen, noch den Entscheidungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten mangels einer spezifischen Bestimmung in dieser Richtlinie über die Höhe solcher Gebühren verfügen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass diese Gebühren in Anbetracht insbesondere des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/109 eine vernünftige und angemessene Höhe aufweisen müssten und Drittstaatsangehörige, die die in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllten, nicht davon abhalten dürften, das ihnen nach der Richtlinie zustehende Aufenthaltsrecht auszuüben. |
47 |
In den Niederlanden seien die Beträge, die Drittstaatsangehörige zahlten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragten oder in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf Aufenthalt stellten, nachdem sie diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hätten, 7- bis 27-mal höher als die Beträge, die bei Unionsbürgern für die Bearbeitung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen seien. Diese hohen Beträge, die die Ausübung der in der Richtlinie 2003/109 vorgesehenen Rechte behinderten, beeinträchtigten die praktische Wirksamkeit der Richtlinie. |
48 |
Die Kommission vertritt unter Hinweis auf den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 die Ansicht, dass die aufgrund dieser Richtlinie verlangten Gebühren hinsichtlich ihrer Höhe mit den Gebühren „vergleichbar“ sein müssten, die Unionsbürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausübten, für den Erhalt entsprechender Dokumente entrichten müssten. Insoweit räumt die Kommission ein, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen nicht mit der von Unionsbürgern identisch sei und sie nicht dieselben Rechte hätten. Da jedoch der Regelungszweck der Richtlinie 2003/109 dem der Richtlinie 2004/38 vergleichbar sei, sei es unverhältnismäßig, wenn bei vergleichbaren, zu ähnlichen Zwecken erfolgenden Untersuchungen die von Drittstaatsangehörigen verlangten Gebühren um ein Vielfaches höher seien als der Betrag, der bei Unionsbürgern im Kontext der Richtlinie 2004/38 als vernünftig angesehen werde. Der in der Richtlinie 2004/38 festgelegte Höchstbetrag sei daher ein wichtiger Anhaltspunkt für die Bestimmung eines Betrags, der im Sinne der Richtlinie 2003/109 angemessen und nicht dazu angetan sei, die Betreffenden zu entmutigen, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu beantragen. |
49 |
Dass die im vorliegenden Fall streitigen Gebühren unverhältnismäßig seien, ergebe sich auch aus den Randnrn. 74 und 75 des Urteils vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande (C-92/07, Slg. 2010, I-3683), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass das Königreich der Niederlande durch die Einführung und Beibehaltung von Gebühren für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen an türkische Staatsangehörige, die im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten Gebühren unverhältnismäßig seien, gegen seine sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen verstoßen habe. In der vorliegenden Rechtssache sei die Höhe der Gebühren, die die niederländischen Behörden für die Ausstellung der in der Richtlinie 2003/109 vorgesehenen Dokumente verlange, erst recht als ebenfalls unverhältnismäßig zu werten. |
50 |
Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande ist die Richtlinie 2004/38 für die Definition des Begriffs des „gerechten“ Verfahrens im Sinne des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/109 nicht maßgebend. Die Richtlinie 2004/38 sei jüngeren Datums als die Richtlinie 2003/109 und betreffe einen anderen rechtlichen Rahmen. Denn während die aufgrund der Richtlinie 2004/38 erteilte Aufenthaltsgenehmigung lediglich deklaratorische Wirkung habe, weil sich das Grundrecht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten aus dem AEU-Vertrag selbst ergebe, habe die nach der Richtlinie 2003/109 erteilte Aufenthaltsgenehmigung konstitutive Wirkung. |
51 |
Die Kommission berücksichtige auch nicht die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2003/109. Der Unionsgesetzgeber habe sich ausdrücklich dafür entschieden, keine Bestimmung über die Erhebung von Gebühren vorzusehen, da ein entsprechender Vorschlag der Kommission verworfen worden sei. Er habe sich folglich entschlossen, die Befugnis zur Festlegung der Höhe der Gebühren, die aufgrund dieser Richtlinie verlangt werden können, den Mitgliedstaaten zu überlassen. |
52 |
Das angeführte Urteil Kommission/Niederlande lasse sich nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen. Zum einen habe der Gerichtshof seine Wertung, dass die in jener Rechtssache streitigen Gebühren unverhältnismäßig seien, mit Blick auf die „Stillhalte“-Klausel in dem am 19. September 1980 ergangenen Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates getroffen, der mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei geschaffen wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG sowie der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde. Diese Klausel stehe der Einführung neuer Beschränkungen in die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats entgegen. Zum anderen schreibe zwar Art. 59 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls einen Vergleich zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern verlangten Gebühren vor; in der Richtlinie 2003/109 sei eine derartige Pflicht, einen Vergleich zwischen Unionsbürgern und langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen anzustellen, aber nicht enthalten. |
53 |
Außerdem habe die Kommission nicht dargetan, dass die Drittstaatsangehörigen wegen der Höhe der geforderten Gebühren daran gehindert würden, die durch die Richtlinie 2003/109 verliehenen Rechte auszuüben. Die Zahl der Anträge von Drittstaatsangehörigen auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sei zwischen 2006 und 2009 rasch gestiegen, was keinesfalls den Eindruck vermittele, dass die Höhe solcher Gebühren eine beschränkende Wirkung habe. Auch der bloße Umstand, dass die für die Beantragung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten geltenden Gebühren höher seien als die, die für Unionsbürger vorgesehen seien, die die Ausstellung vergleichbarer Dokumente beantragten, sei als solcher nicht gleichbedeutend mit einem Hindernis. Darüber hinaus sei die bei Anträgen von Drittstaatsangehörigen vorzunehmende Prüfung erheblich eingehender als die, die bei Unionsbürgern durchzuführen sei. |
54 |
Die Hellenische Republik vertritt in ihrem Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der Anträge des Königreichs der Niederlande die Ansicht, dass die Richtlinie 2003/109 und die Richtlinie 2004/38 unterschiedliche Ziele verfolgten und dass auch hinsichtlich der in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren ein Unterschied bestehe. |
55 |
Bei der Festlegung der Gebühren, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige verlangt würden, müssten auf der einen Seite die Höhe der Gegenleistung in Gestalt der Kosten für die Dienstleistungen der Verwaltung bei der Überprüfung nicht nur des Aufenthaltsrechts, sondern auch der Integration der Betreffenden – als notwendige Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – und auf der anderen Seite das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems zur Steuerung der Einwanderung insgesamt als im Allgemeininteresse liegende Gründe berücksichtigt werden. |
Würdigung durch den Gerichtshof
56 |
Zunächst ist zu bemerken, dass die vom Königreich der Niederlande von Drittstaatsangehörigen verlangten Gebühren 188 Euro bis 830 Euro betragen. |
57 |
Auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs hat das Königreich der Niederlande erläutert, wofür die jeweiligen Beträge erhoben werden. |
58 |
So werden 201 Euro verlangt für die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG, die vom Königreich der Niederlande einem Drittstaatsangehörigen nach dem in Kapitel II der Richtlinie 2003/109 stehenden Art. 8 Abs. 2 erteilt wird. Diese Aufenthaltsberechtigung wird denjenigen Drittstaatsangehörigen ausgestellt, die gemäß den Art. 4, 5 und 7 Abs. 2 dieser Richtlinie die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben. |
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Der Betrag von 433 Euro entspricht den Gebühren, die von einem Drittstaatsangehörigen verlangt werden, der, nachdem er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 das Recht beantragt, sich im niederländischen Hoheitsgebiet aufzuhalten. Ein solcher Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung bezieht sich auf die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung gemäß Abs. 2 Buchst. a und b dieses Artikels. |
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Bei Anträgen auf eine Aufenthaltsgenehmigung „für sonstige Zwecke“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/109 werden 331 Euro von den Drittstaatsangehörigen verlangt. |
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Hinsichtlich der Gebühren, die von den Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen erhoben werden, die nach Art. 16 der Richtlinie 2003/109 einen Aufenthaltstitel in den Niederlanden beantragen, unterscheiden sowohl dieser Artikel als auch die nationale Regelung zwischen Anträgen, die von Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten in den Fällen gestellt werden, in denen die Familie in dem ersten Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige seine Rechtsstellung erlangt hat, bereits bestand, und Anträgen, die von Familienangehörigen in den Fällen gestellt werden, in denen die Familie in dem ersten Mitgliedstaat noch nicht bestand. Während in den erstgenannten Fällen von allen Familienangehörigen ein Betrag von 188 Euro verlangt wird, wird bei der zweiten Fallgestaltung von dem ersten Familienangehörigen, der einen Antrag nach Art. 16 der Richtlinie 2003/109 stellt, ein Betrag von 830 Euro und von jedem weiteren Familienangehörigen ein Betrag von 188 Euro erhoben. |
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In Bezug auf die den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/109 obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln geforderten Gebühren ist zunächst zu beachten, dass keine Bestimmung dieser Richtlinie die Höhe der Gebühren festlegt, die die Mitgliedstaaten für die Ausstellung solcher Dokumente verlangen dürfen. |
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Wie das Königreich der Niederlande geltend gemacht hat, sah der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie zwar vor, dass Aufenthaltsgenehmigungen kostenlos oder gegen Zahlung eines Betrags, der die von den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats geforderten Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises nicht übersteigt, ausgestellt werden sollten; der Unionsgesetzgeber hat sich jedoch beim Erlass der Richtlinie 2003/109 dafür entschieden, keine derartige Bestimmung darin aufzunehmen. |
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Es wird daher – auch von der Kommission – nicht bestritten, dass die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Aufenthaltstiteln im Sinne der Richtlinie 2003/109 von der Zahlung von Gebühren abhängig machen dürfen und dass ihnen bei der Festlegung der Gebührenhöhe ein Entscheidungsspielraum zukommt. |
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Allerdings ist das den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/109 zustehende Ermessen nicht schrankenlos. Denn die Mitgliedstaaten dürfen keine nationale Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 55). |
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Wie aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, ist deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind. Das in Kapitel III dieser Richtlinie vorgesehene Aufenthaltsrecht für langfristig Aufenthaltsberechtigte und deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat soll außerdem dazu beitragen, dass der Binnenmarkt als Raum, in dem Freizügigkeit für jedermann gewährleistet ist, Realität wird, wie sich aus dem achtzehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt. |
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Sowohl für die erste Kategorie von Drittstaatsangehörigen, die unter Kapitel II der Richtlinie 2003/109 fallen, als auch für die zweite Kategorie, deren Anträge auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unter Kapitel III fallen, legt diese Richtlinie – insbesondere in ihren Art. 4, 5, 7 und 14 bis 16 – genaue materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, bevor die betreffenden Mitgliedstaaten die beantragten Aufenthaltstitel ausstellen. Im Wesentlichen müssen die Antragsteller ausreichende Mittel und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, damit sie keine Last für den betreffenden Mitgliedstaat werden, und bei den zuständigen Behörden einen Antrag unter Beifügung der erforderlichen Belege stellen. |
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In Anbetracht des mit der Richtlinie 2003/109 verfolgten Ziels und des mit ihr eingeführten Systems ist festzustellen, dass Drittstaatsangehörige, wenn sie die Bedingungen erfüllen und die Verfahren einhalten, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie der weiteren Rechte haben, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben. |
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Daher steht es dem Königreich der Niederlande zwar frei, die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach der Richtlinie 2003/109 von dem Erhalt von Gebühren abhängig zu machen; deren Höhe darf jedoch weder bezwecken noch bewirken, dass ein Hindernis für die Erlangung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten geschaffen wird, da andernfalls sowohl das mit der Richtlinie verfolgte Ziel als auch ihr Geist beeinträchtigt würden. |
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Gebühren mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Drittstaatsangehörigen, die die in der Richtlinie 2003/109 vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel erfüllen, könnten diesen die Möglichkeit nehmen, die durch die Richtlinie verliehenen Rechte geltend zu machen, was im Widerspruch zu deren zehnten Erwägungsgrund stünde. |
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Aus diesem Erwägungsgrund geht hervor, dass das System von Verfahrensregeln zur Prüfung des Antrags auf Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht dazu eingesetzt werden sollte, um die betreffenden Personen in der Ausübung ihres Aufenthaltsrechts zu behindern. |
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In Anbetracht der engen Beziehung zwischen den Rechten, die Drittstaatsangehörigen nach Kapitel II der Richtlinie 2003/109 gewährt werden, und denen, die unter Kapitel III der Richtlinie fallen, gelten dieselben Erwägungen für Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß den Art. 14 bis 16 dieser Richtlinie von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat, gestellt werden. |
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Da der hohe Betrag der Gebühren, die das Königreich der Niederlande von Drittstaatsangehörigen verlangt, ein Hindernis für die Ausübung der durch die Richtlinie 2003/109 verliehenen Rechte schaffen könnte, stellt die niederländische Regelung folglich das mit der Richtlinie verfolgte Ziel in Frage und nimmt ihr ihre praktische Wirksamkeit. |
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Außerdem ist, wie in Randnr. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Ermessen, das dem Königreich der Niederlande in Bezug auf die Festlegung der Gebühren zukommt, die von Drittstaatsangehörigen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2003/109 verlangt werden können, nicht schrankenlos und ermöglicht daher nicht, die Zahlung von Gebühren vorzusehen, die wegen ihrer erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Drittstaatsangehörigen überhöht wären. |
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Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen nämlich die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/109 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. |
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Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Gebühren, die auf unter die Richtlinie 2003/109 fallende Drittstaatsangehörige Anwendung finden, je nach der Art der beantragten Aufenthaltsgenehmigung und den Prüfungen, die der Mitgliedstaat insoweit durchführen muss, unterschiedlich sein kann. Wie aus Randnr. 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unterscheidet die Richtlinie 2003/109 selbst in ihrem Art. 16 in Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige des Drittstaatsangehörigen danach, ob die Familie in dem Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigtem gewährt hat, bereits bestanden hat oder nicht. |
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Im vorliegenden Fall bewegen sich die vom Königreich der Niederlande verlangten Gebühren jedoch innerhalb einer Spanne, deren niedrigster Wert ungefähr siebenmal höher ist als der Betrag, der für die Ausstellung eines inländischen Personalausweises zu entrichten ist. Auch wenn sich niederländische Staatsbürger und Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die unter die Richtlinie 2003/109 fallen, nicht in einer identischen Lage befinden, belegt eine derartige Diskrepanz die Unverhältnismäßigkeit der Gebühren, die nach der vorliegend in Rede stehenden nationalen Regelung verlangt werden. |
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Da die Gebühren, die das Königreich der Niederlande nach der nationalen Regelung zur Durchführung der Richtlinie 2003/109 verlangt, für sich genommen unverhältnismäßig sind und ein Hindernis für die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte schaffen können, braucht das zusätzliche Argument der Kommission nicht geprüft zu werden, wonach die von den Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen nach dieser Richtlinie verlangten Gebühren und die von Unionsbürgern für die Ausstellung entsprechender Dokumente nach der Richtlinie 2004/38 erhobenen Gebühren miteinander zu vergleichen seien. |
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Demzufolge ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109 verstoßen hat, dass es von Drittstaatsangehörigen, die in den Niederlanden die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, und von Drittstaatsangehörigen, die diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich der Niederlande erworben haben und das Recht, sich im letztgenannten Staat aufzuhalten, ausüben möchten, sowie von deren Familienangehörigen, die die Erlaubnis beantragen, sie zu begleiten oder ihnen nachzuziehen, überhöhte und unverhältnismäßige Gebühren erhebt, die geeignet sind, ein Hindernis für die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte zu schaffen. |
Kosten
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Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. |
81 |
Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Hellenische Republik, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt ihre eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.