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Rechtsangleichung – Haftung für fehlerhafte Produkte – Richtlinie 85/374 – Geltungsbereich

(Richtlinie 85/374 des Rates, Art. 1, 3 und 13)

Leitsätze

Die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34 geänderten Fassung er nicht ist, und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Es läuft dieser Richtlinie daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung einführt, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht, vorausgesetzt jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt die Möglichkeit unberührt, die Haftung des Herstellers auf der Grundlage der Richtlinie in Anspruch zu nehmen, wenn die in dieser vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(vgl. Randnr. 39 und Tenor)