Rechtssache C-484/10
Asociación para la Calidad de los Forjados (Ascafor) und Asociación de Importadores y Distribuidores de Acero para la Construcción (Asidac)
gegen
Administración del Estado u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)
„Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung — Richtlinie 89/106/EWG — Bauprodukte — Nichtharmonisierte Normen — Gütezeichen — Anforderungen in Bezug auf die Zertifizierungsstellen“
Leitsätze des Urteils
Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Nationale Regelung, die im Bausektor nur die Verwendung von Armierungsstahl zulässt, der bestimmten technischen Spezifikationen entspricht — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Schutz der Gesundheit von Menschen
(Art. 34 AEUV und 36 AEUV; Richtlinie 89/106 des Rates)
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass die Anforderungen, die in einer nationalen Regelung festgelegt sind, die im Bausektor nur die Verwendung von Armierungsstahl zulässt, der bestimmten technischen Spezifikationen entspricht, nämlich dass entweder die Konformität des Armierungsstahls mit den technischen Spezifikationen nach bei der Abnahme jeder Lieferung dieses Produkts durchgeführten Prüfungen und Überwachungen festgestellt wird oder der Armierungsstahl ein amtlich anerkanntes Gütezeichen besitzt, womit erwiesen ist, dass sich der Hersteller ab der Produktion den in der nationalen Regelung festgelegten Anforderungen unterworfen hat, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellen. Eine solche Beschränkung kann durch das Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein, sofern die festgelegten Anforderungen nicht höher sind als die für die Verwendung von Armierungsstahl für Beton in dem betreffenden Mitgliedstaat verlangten Mindeststandards. In diesem Fall ist es, falls die Stelle, die das Gütezertifikat ausstellt, das einer amtlichen Anerkennung in diesem Mitgliedstaat bedarf, die Eigenschaft einer zugelassenen Stelle im Sinne der Richtlinie 89/106 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung aufweist, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, welche dieser Anforderungen über das hinausgehen, was zur Verwirklichung des Ziels, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, erforderlich ist.
(vgl. Randnrn. 23, 24, 71 und Tenor)
Rechtssache C-484/10
Asociación para la Calidad de los Forjados (Ascafor) und Asociación de Importadores y Distribuidores de Acero para la Construcción (Asidac)
gegen
Administración del Estado u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)
„Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung — Richtlinie 89/106/EWG — Bauprodukte — Nichtharmonisierte Normen — Gütezeichen — Anforderungen in Bezug auf die Zertifizierungsstellen“
Leitsätze des Urteils
Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung, die im Bausektor nur die Verwendung von Armierungsstahl zulässt, der bestimmten technischen Spezifikationen entspricht – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Schutz der Gesundheit von Menschen
(Art. 34 AEUV und 36 AEUV; Richtlinie 89/106 des Rates)
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass die Anforderungen, die in einer nationalen Regelung festgelegt sind, die im Bausektor nur die Verwendung von Armierungsstahl zulässt, der bestimmten technischen Spezifikationen entspricht, nämlich dass entweder die Konformität des Armierungsstahls mit den technischen Spezifikationen nach bei der Abnahme jeder Lieferung dieses Produkts durchgeführten Prüfungen und Überwachungen festgestellt wird oder der Armierungsstahl ein amtlich anerkanntes Gütezeichen besitzt, womit erwiesen ist, dass sich der Hersteller ab der Produktion den in der nationalen Regelung festgelegten Anforderungen unterworfen hat, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellen. Eine solche Beschränkung kann durch das Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein, sofern die festgelegten Anforderungen nicht höher sind als die für die Verwendung von Armierungsstahl für Beton in dem betreffenden Mitgliedstaat verlangten Mindeststandards. In diesem Fall ist es, falls die Stelle, die das Gütezertifikat ausstellt, das einer amtlichen Anerkennung in diesem Mitgliedstaat bedarf, die Eigenschaft einer zugelassenen Stelle im Sinne der Richtlinie 89/106 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung aufweist, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, welche dieser Anforderungen über das hinausgehen, was zur Verwirklichung des Ziels, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, erforderlich ist.
(vgl. Randnrn. 23, 24, 71 und Tenor)