Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011 – Kommission/Luxemburg

(Rechtssache C‑458/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 98/83/EG – Wasser für den menschlichen Gebrauch – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung“

Rechtsangleichung – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch –Richtlinie 98/83 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Genehmigung von Abweichungen von den durch die Richtlinie festgesetzten Parameterwerten – Voraussetzungen – Nationale Regelung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt – Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV; Richtlinie 98/83 des Rates, Art. 9 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 28-29)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) – Trinkwasserversorgung, die nicht den erforderlichen Parameterwerten entspricht – Ausnahmeregelung

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.