Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑458/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 98/83/EG – Wasser für den menschlichen Gebrauch – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung“
Rechtsangleichung – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch –Richtlinie 98/83 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Genehmigung von Abweichungen von den durch die Richtlinie festgesetzten Parameterwerten – Voraussetzungen – Nationale Regelung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt – Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV; Richtlinie 98/83 des Rates, Art. 9 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 28-29)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) – Trinkwasserversorgung, die nicht den erforderlichen Parameterwerten entspricht – Ausnahmeregelung |
Tenor
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |