1. Völkerrechtliche Verträge – AKP–EG-Abkommen von Cotonou – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durch die Kommission – Ergebnisse, die in einem Protokoll festgehalten werden, das von einem Vertreter der Regierung des Ausfuhrlands mit unterzeichnet wird
(AKP–EG-Abkommen von Cotonou, Anhang V, Protokoll Nr. 1 Art. 32)
2. Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92, unter denen von der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abgesehen werden kann – Nachträgliche Prüfung, die die Angaben in der EUR.1-Bescheinigung nicht bestätigt
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b)
1. Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Gruppe) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, im Namen der Union genehmigt mit Beschluss 2003/159, ist dahin auszulegen, dass die Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung, die sich auf die Richtigkeit des in von einem Staat der AKP-Gruppe ausgestellten Ursprungszeugnissen angegebenen Warenursprungs bezieht und die im Wesentlichen in einer von der Kommission, genauer vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), in diesem Staat und auf dessen Einladung durchgeführten Untersuchung besteht, die Behörden des Mitgliedstaats binden, in den die Waren eingeführt wurden, sofern diese Behörden ein Dokument erhalten haben, in dem unmissverständlich anerkannt wird, dass der betreffende AKP-Staat sich diese Ergebnisse zu eigen macht, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Insoweit ist es unerheblich, dass die nachträgliche Prüfung vom OLAF durchgeführt wurde. Denn eine solche Prüfung ist nicht nur dann vorzunehmen, wenn der Einfuhrmitgliedstaat dies beantragt, sondern auch, wenn nach Angaben eines der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der Kommission, der es obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens Sorge zu tragen, Hinweise vorliegen, die eine Unregelmäßigkeit hinsichtlich des Ursprungs der eingeführten Waren vermuten lassen. Dies ist bei einer vom OLAF durchgeführten Kontrollmission, die auf Einladung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel des Ausfuhrstaats durchgeführt wurde, der Fall. Unter diesen Umständen kann die vom OLAF im Hoheitsgebiet dieses Staats durchgeführte Mission nicht als Einmischung in dessen innere Angelegenheiten angesehen werden und stellt somit keine Verletzung seiner Souveränität dar.
Was die Form betrifft, in der die Ergebnisse der Untersuchungen dem Einfuhrmitgliedstaat mitzuteilen sind, um dessen Behörden binden zu können, hat die Übersendung des ordnungsgemäß im Namen des AKP-Ausfuhrstaats unterzeichneten Protokolls über die Untersuchung des OLAF, in dem eindeutig festgestellt wurde, dass die EUR.1-Bescheinigungen unrichtig und somit ungültig sind, die Wirkung, dass diese Ergebnisse den genannten Behörden entgegengehalten werden können.
Was schließlich die Frage betrifft, ob die Person, die das Untersuchungsprotokoll im Namen des AKP-Ausfuhrstaats unterzeichnet hat, nach dessen Recht dazu ermächtigt war, sind die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats nur in dem Fall, dass Zweifel an der Ermächtigung dieser Person bestehen, verpflichtet, bei dem betroffenen AKP-Staat nachzuprüfen, ob die Person, die im Namen des Ausfuhrstaats ihre Unterschrift geleistet hat, tatsächlich ermächtigt war, Letzteren in diesem Bereich zu binden.
(vgl. Randnrn. 32-33, 36-38, 40, Tenor 1)
2. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Einführer in dem Fall, in dem die zur Einfuhr von Waren in die Union ausgestellten Ursprungszeugnisse für ungültig erklärt wurden, weil es bei ihrer Ausstellung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der in ihnen angegebene Präferenzursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden konnte, der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nicht damit widersetzen kann, dass nicht auszuschließen sei, dass einige dieser Waren in Wirklichkeit den genannten Präferenzursprung hätten.
Zum einen besteht nämlich der Zweck der nachträglichen Prüfung darin, die Ursprungsangabe in der EUR.1-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die in der EUR.1-Bescheinigung enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist somit daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass die Bescheinigung demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist. Daraus ergibt sich, dass die Nacherhebung der bei der Einfuhr nicht gezahlten Zölle die normale Folge dessen ist, dass die nachträgliche Prüfung nicht ermöglicht, den in den EUR.1-Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zu bestätigen.
Zum anderen kann die Ausstellung unrichtiger EUR.1-Bescheinigungen nicht als ein von den Behörden des Ausfuhrstaats selbst begangener Irrtum angesehen werden, wenn diese Behörden von den Ausführern irregeführt wurden. Fehlt es an einem solchen Irrtum, kann sich der Abgabenschuldner nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen.
(vgl. Randnrn. 43-44, 46, 54-55, Tenor 2)