Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28 Juli 2011 – Mediaset/Kommission

(Rechtssache C‑403/10 P)

„Rechtsmittel – Von der Italienischen Republik gewährte Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern – Nichteinbeziehung von ausschließlich für den Empfang von Fernsehprogrammen über Satellit bestimmten Decodern – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 42-45, 52, 55-56)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern, der den digitalen terrestrischen Sendern und den Kabelbetreibern einen Vorteil gegenüber den Satellitensendern verschafft – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 36, 62-65)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Beurteilung des durch eine staatliche Beihilfemaßnahme erlangten wirtschaftlichen Vorteils – Beweismittel, das eine allein dem Gericht vorbehaltene Tatsachenwürdigung voraussetzt und, außer im Fall einer Verfälschung, der Kontrolle des Gerichtshofs entzogen ist (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 73-77)

4.                     Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 88)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Voraussetzungen – Zuschuss zur Anschaffung von digitalen terrestrischen Decodern – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 101-104)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 111, 113, 115)

7.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 122-123)

8.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Möglichkeit für die Kommission, den nationalen Behörden die Berechnung des genauen zu erstattenden Betrags zu überlassen – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 126-128)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T‑177/07), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6634 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 abgewiesen hat, mit der die Zuschüsse, die Italien in den Jahren 2004 und 2005 gewährt hatte, um den Verbrauchern den Kauf oder die Miete von interaktiven Digitaldecodern für den Empfang von Programmen über terrestrisches Digitalfernsehen oder über Kabel zu ermöglichen, mit der Begründung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, dass Decoder, die den Empfang von Programmen mittels Fernsehübertragung über Satellit ermöglichen, von den Zuschüssen ausgeschlossen seien (Beihilfe C 52/2005, ex NN 88/2005, ex CP 101/2004)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Mediaset SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Sky Italia Srl.