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Leitsätze

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1. Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Mangels einer Rechtswahl anzuwendendes Recht – Anknüpfungskriterien – Arbeitsvertrag – Hierarchie der Anknüpfungskriterien – Staat der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit – Vorrangiges Anknüpfungskriterium

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b)

2. Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Mangels einer Rechtswahl anzuwendendes Recht – Anknüpfungskriterien – Arbeitsvertrag – Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat – Begriff – Ort der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers – Nichteinbeziehung – Anforderung, dass die Niederlassung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen muss – Fehlen

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b)

Leitsätze

1. Es ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, eine Hierarchie unter den für die Bestimmung des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts heranzuziehenden Kriterien festzulegen. Daher ist Art. 6 Abs. 2 dieses Übereinkommens dahin auszulegen, dass das angerufene nationale Gericht zunächst festzustellen hat, ob der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit in ein und demselben Staat verrichtet, und zwar dem Staat, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.

Daher sind die für das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Umstände, d. h. der Ort der tatsächlichen Beschäftigung, der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Anweisungen erhält, oder der Ort, an dem er sich melden muss, bevor er seine Fahrten durchführt, für die Bestimmung des auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts insoweit erheblich, als das angerufene Gericht, wenn diese Orte in demselben Staat liegen, davon ausgehen kann, dass der Sachverhalt unter Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom fällt.

Somit ist das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, weit auszulegen, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Ortes der „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“, nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird.

(vgl. Randnrn. 34-35, 40-41, Tenor 1)

2. Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist wie folgt auszulegen:

– Unter dem Begriff „Niederlassung …, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“ ist ausschließlich die Niederlassung, die die Einstellung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, und nicht die Niederlassung, bei der er tatsächlich beschäftigt ist, zu verstehen;

– der Besitz der Rechtspersönlichkeit ist keine Anforderung, die die Niederlassung des Arbeitgebers im Sinne dieser Bestimmung erfüllen muss;

– die Niederlassung eines anderen Unternehmens als desjenigen, das formal als Arbeitgeber auftritt und zu dem anderen Unternehmen Beziehungen unterhält, kann als „Niederlassung“ eingestuft werden, wenn sich anhand objektiver Umstände belegen lässt, dass die tatsächliche Lage nicht mit der sich aus dem Vertragstext ergebenden Lage übereinstimmt, und zwar auch dann, wenn die Weisungsbefugnis diesem anderen Unternehmen nicht formal übertragen worden ist. Wenn sich also aus den Umständen, die das Einstellungsverfahren betreffen, ergibt, dass das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag geschlossen hat, in Wirklichkeit im Namen und auf Rechnung eines anderen Unternehmens gehandelt hat, könnte das vorlegende Gericht davon ausgehen, dass das Anknüpfungskriterium des Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens von Rom auf das Recht des Staates verweist, in dem sich die Niederlassung dieses letzteren Unternehmens befindet.

(vgl. Randnrn. 49, 52, 58, 65, Tenor 2)