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Leitsätze

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Schutz der öffentlichen Gesundheit – Lebensmittelhygiene – Verpflichtungen von Lebensmittelunternehmern – Allgemeine Hygienevorschriften für alle Unternehmer

(Verordnung Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Anhang II Kapitel IX Nr. 3)

Leitsätze

Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass bei Selbstbedienungsverkaufsboxen für Brot- und Gebäckstücke der Umstand, dass ein potenzieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, für sich allein nicht die Feststellung erlaubt, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

Insoweit sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die die Unternehmer nach Art. 5 der Verordnung Nr. 852/2004 getroffen haben, um die Gefahr, die eine Kontamination im Sinne von Anhang II Kapitel IX Nr. 3 dieser Verordnung darstellen kann, zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Auf eine Unzulänglichkeit der von den Unternehmern ergriffenen Maßnahmen kann nicht geschlossen werden, ohne dass die Gutachten gebührend berücksichtigt werden, die die Unternehmer gegebenenfalls vorgelegt haben, um die hygienische Unbedenklichkeit solcher Boxen nachzuweisen.

(vgl. Randnrn. 22-24 und Tenor)