URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. Mai 2012 ( *1 )
„Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitsbedingungen — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Finanzielle Vergütung im Krankheitsfall — Beamte (Feuerwehrleute)“
In der Rechtssache C-337/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2010, in dem Rechtsstreit
Georg Neidel
gegen
Stadt Frankfurt am Main
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Georg Neidel, vertreten durch Rechtsanwalt K. Schmidt-Strunk, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten, |
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der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Neidel und seiner früheren Arbeitgeberin, der Stadt Frankfurt am Main, über seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2003/88 heißt es: „(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. (2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
… (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG [des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1)]. …“ |
4 |
Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie 2003/88 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ |
5 |
Art. 15 („Günstigere Vorschriften“) der Richtlinie 2003/88 sieht vor: „Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt.“ |
6 |
Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie wird jedoch nicht zugelassen. |
Nationales Recht
7 |
Nach § 106 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) steht Beamten alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. |
8 |
§ 50 Abs. 1 HBG bestimmt: „Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand.“ Für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren beträgt die Altersgrenze 60 Jahre anstatt 65 Jahre. |
9 |
Nach § 21 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) endet das Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand. |
10 |
Die Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) legt Anfang und Ende des Bezugsjahrs sowie die Entstehung und das Erlöschen des Anspruchs auf Jahresurlaub fest. |
11 |
§ 8 Abs. 1 HUrlVO bestimmt: „… Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte endet.“ |
12 |
§ 9 Abs. 2 („Teilung und Übertragung“) HUrlVO sieht vor: „Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 |
Herr Neidel, geboren am 2. August 1949, trat 1970 in den Dienst der Stadt Frankfurt am Main. Er war dort im Beamtenverhältnis zunächst als Feuerwehrmann, dann als Hauptbrandmeister tätig. |
14 |
Ab dem 12. Juni 2007 war Herr Neidel wegen Krankheit dienstunfähig. Nach Vollendung des 60. Lebensjahrs trat er mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand und bezieht seitdem Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 2463,24 Euro. |
15 |
Aufgrund der von der Fünftagewoche abweichend festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte bei der Stadt Frankfurt am Main betrug der Anspruch von Herrn Neidel auf Jahresurlaub in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 26 Tage. Zusätzlich wurde ihm ein Wochenfeiertagsausgleich in Stunden gewährt für jene Feiertage, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Wochentag fielen. |
16 |
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gehen im Hinblick auf diese Regelungen davon aus, dass Herrn Neidel ein Gesamturlaubsanspruch von 31 Tagen für das Jahr 2007, 35 Tagen für das Jahr 2008 und 34 Tagen für das Jahr 2009 zustand. Davon nahm Herr Neidel nur 14 Tage während des Jahres 2007 in Anspruch. In der Summe verblieb ihm also ein unerfüllter Urlaubsanspruch von 86 Tagen, was einen Betrag von 16821,60 Euro brutto ergibt. |
17 |
Der Antrag von Herrn Neidel auf Zahlung einer finanziellen Vergütung in dieser Höhe für den nicht genommenen Urlaub wurde durch Entscheidung der Stadt Frankfurt am Main mit der Begründung abgelehnt, dass eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 könne auf Beamte nicht angewandt werden. Auch stelle eine Ruhestandsversetzung keine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dar. |
18 |
Für das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, bei dem Herr Neidel hiergegen Klage erhob, bestehen Zweifel an der Richtigkeit der von der Stadt Frankfurt am Main vorgenommenen Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88; es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
19 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist. |
20 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 89/391, auf den dieser Art. 1 Abs. 3 verweist, beide Richtlinien für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gelten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu verbessern und bestimmte Aspekte der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu regeln. |
21 |
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 weit zu verstehen ist, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, Slg. 2000, I-7963, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, Randnr. 22). Diese Ausnahmen sind nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 55, und Beschluss vom 7. April 2011, May, C-519/09, Slg. 2011, I-2761, Randnr. 19). |
22 |
Da im Fall eines Beamten wie des Klägers des Ausgangsverfahrens keine dieser Situationen vorliegt, fällt dessen Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, Slg. 2005, I-7111, Randnrn. 57 bis 59). |
23 |
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein autonomer Begriff ist, der nicht eng auszulegen ist. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15). |
24 |
Der Vorlageentscheidung ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn Neidel und seiner Arbeitgeberin, der Stadt Frankfurt am Main, die in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. |
25 |
Schließlich ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass es mangels jeglicher Unterscheidung in der sich auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung beziehenden Ausnahmeklausel des Art. 45 Abs. 4 AEUV ohne Bedeutung ist, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird oder ob sein Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliegt. Diese rechtlichen Qualifizierungen können je nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verschiedenen Inhalt haben und sind deswegen für die Bedürfnisse des Unionsrechts als Auslegungsmerkmal ungeeignet (vgl. Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 5). |
26 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist. |
Zur vierten Frage
27 |
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. |
28 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 – von dem diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – ergibt, jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer gewährt (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 54). Unter diesen Begriff „Arbeitnehmer“ fällt, wie in der Antwort auf die erste Frage festgestellt, ein Beamter wie der Kläger des Ausgangsverfahrens. |
29 |
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 56). |
30 |
Infolgedessen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 62). |
31 |
Im vorliegenden Fall beendet der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis, wobei das nationale Recht außerdem vorsieht, dass er, wie in Randnr. 9 des vorliegenden Urteils ausgeführt, seinen Beamtenstatus verliert. |
32 |
Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. |
Zu den Fragen 2, 3 und 6
33 |
Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. |
34 |
Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2003/88 Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mehr als vier Wochen vorsehen, der unter den in diesen nationalen Bestimmungen niedergelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Randnr. 47). |
35 |
Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteil Dominguez, Randnr. 48). |
36 |
Da es somit den Mitgliedstaaten freisteht, je nach der Ursache für die Fehlzeiten des krankgeschriebenen Arbeitnehmers einen bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger als die durch die Richtlinie 2003/88 gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist (Urteil Dominguez, Randnr. 50), ist es zum einen ihre Sache, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren und ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen. |
37 |
Daher ist auf die Fragen 2, 3 und 6 zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte. |
Zur fünften Frage
38 |
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. |
39 |
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, Slg. 2011, I-11757, Randnr. 35), entschieden hat, dass in Bezug auf den Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen kann, wenn Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub angesammelt werden, in Anbetracht von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu beurteilen ist, ob dieser Zeitraum vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden kann, bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. |
40 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (Urteil KHS, Randnr. 37). |
41 |
Um diesem Anspruch, mit dem der Schutz des Arbeitnehmers bezweckt wird, gerecht zu werden, muss daher jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (Urteil KHS, Randnr. 38). |
42 |
Im Ausgangsverfahren jedoch beträgt der Übertragungszeitraum nach § 9 Abs. 2 HUrlVO neun Monate, ist also kürzer als der betreffende Bezugszeitraum. |
43 |
Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. |
Kosten
44 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.