Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Geflügelfleisch – Ausfuhrerstattungen – Einreihung in die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

(Verordnung Nr. 3846/87 der Kommission, Anhang I)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Geflügelfleisch – Ausfuhrerstattungen – Einreihung in die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

(Verordnung Nr. 3846/87 der Kommission, Anhang I)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Geflügelfleisch – Ausfuhrerstattungen – Einreihung in die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

(Verordnung Nr. 3846/87 der Kommission, Anhang I)

4. Zollunion – Zollanmeldungen – Nachträgliche Prüfung – Teilbeschau der angemeldeten Waren – Geltung der Ergebnisse für alle angemeldeten Waren

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 70 Abs. 1)

Leitsätze

1. Die Unterposition 0207 12 90 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper dieser Unterposition vollständig ausgenommen sein muss mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet.

(vgl. Randnr. 57, Tenor 1)

2. Der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ist dahin auszulegen, dass zum einen eine „unregelmäßige Zusammensetzung“ dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Geflügelschlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien – einfach oder mehrfach – beigegeben sein dürfen, und zum anderen ein Geflügelschlachtkörper, bei dem dem Hals noch die Luftröhre anhaftet, nicht unter diesen Produktcode fällt.

(vgl. Randnrn. 69, 93, Tenor 2, 5)

3. Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien – Hals, Herz, Leber und Muskelmagen – mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition nicht erfasst wird. Dagegen wird ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst, sofern diese Reste mit dem Beschaffenheitsmerkmal eines bratfertigen Hähnchens und mit einer gesunden und handelsüblichen Qualität vereinbar sind.

(vgl. Randnrn. 74, 87, Tenor 3-4)

4. Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, gelten die Ergebnisse einer Teilbeschau der angemeldeten Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Eine Fehlertoleranz in dem Sinne, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist, ist nicht anzuerkennen.

(vgl. Randnr. 107, Tenor 6)