Rechtssache C‑284/10

Telefónica de España SA

gegen

Administración del Estado

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Richtlinie 97/13/EG – Gemeinsamer Rahmen für Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste – Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Allgemeingenehmigungen – Art. 6 – Auslegung – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Zahlung einer jährlich fälligen, auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge berechneten Gebühr auferlegt wird“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen – Richtlinie 97/13 – Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Allgemeingenehmigungen

(Richtlinie 97/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6)

Art. 6 der Richtlinie 97/13 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der den Inhabern von Allgemeingenehmigungen eine Gebühr auferlegt wird, die jährlich auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der gebührenpflichtigen Betreiber berechnet wird und der Deckung der Verwaltungskosten dient, die bei den Verfahren der Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung dieser Genehmigungen anfallen, sofern die Gesamtheit der Einnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat mit einer solchen Gebühr erzielt, nicht die Gesamtheit der genannten Verwaltungskosten übersteigt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Diese Belastungen müssen nämlich auf objektive, nicht diskriminierende und transparente Kriterien gegründet sein. Die Richtlinie 97/13 lässt sich jedoch nicht dahin auslegen, dass der Betrag der Gebühr, die einem gebührenpflichtigen Betreiber auferlegt wird, und die Kosten, die der für die Verwaltung des Systems von Allgemeingenehmigungen zuständigen nationalen Behörde hinsichtlich dieses Betreibers für einen bestimmten Zeitraum entstanden sind, genau übereinstimmen müssten, da keine Bestimmung der Richtlinie 97/13 eine solche Übereinstimmung vorschreibt.

(vgl. Randnrn. 20, 28, 35 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

21. Juli 2011(*)

„Richtlinie 97/13/EG – Gemeinsamer Rahmen für Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste – Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Allgemeingenehmigungen – Art. 6 – Auslegung – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Zahlung einer jährlich fälligen, auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge berechneten Gebühr auferlegt wird“

In der Rechtssache C‑284/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 20. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2010, in dem Verfahren

Telefónica de España SA

gegen

Administración del Estado

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Telefónica de España SA, vertreten durch J. A. García San Miguel y Orueta, procurador, im Beistand von M. Ferre Navarrete, abogado,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und S. Gonçalves do Cabo als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Telefónica de España SA (im Folgenden: Telefónica) und der Administración del Estado wegen mehrerer Bescheide der Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (Nationale Regulierungsbehörde, im Folgenden: NRB) für das Steuerjahr 2000 über die Festsetzung einer Gebühr, die von den Inhabern von Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten an Dritte erhoben wird.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Die Richtlinie 97/13

3        Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 geht hervor, dass mit ihr die „vollständige Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und ‑infrastrukturen bis zum 1. Januar 1998 mit Übergangsfristen für bestimmte Mitgliedstaaten“ angestrebt wurde.

4        Gemäß dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie „sollte ein gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen der Mitgliedstaaten für Telekommunikationsdienste geschaffen werden“.

5        Dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 zufolge waren die „an Genehmigungen geknüpften Auflagen … im öffentlichen Interesse zum Vorteil der Benutzer im Telekommunikationsbereich erforderlich“ und sollten „die Rechtsvorschriften für den Telekommunikationsbereich … berücksichtigen, dass die Einführung neuer Dienste zu fördern ist und der technische Fortschritt weite Verbreitung finden muss“.

6        Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie hieß es, dass sie „daher im Rahmen der Entwicklung der Informationsgesellschaft einen bedeutenden Beitrag zum Markteintritt neuer Betreiber leisten“ werde.

7        Nach dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 mussten die „einem Unternehmen für ein Genehmigungsverfahren auferlegten Gebühren oder Abgaben … auf objektiven, nichtdiskriminierenden [und transparenten] Kriterien beruhen“.

8        Hinsichtlich der Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen sah Art. 6 der Richtlinie vor:

„Unbeschadet der finanziellen Beiträge zur Erbringung des Universaldienstes gemäß dem Anhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.“

9        Zu den Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen bestimmte Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.“

 Die Richtlinie 2002/20/EG

10      Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) heißt es:

„… Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.“

11      Zu den Verwaltungsabgaben bestimmt Art. 12 dieser Richtlinie:

„(1)      Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a)      dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen … und

b)      werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(2)      Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.“

 Nationales Recht

12      Art. 71 des Allgemeinen Gesetzes 11/1998 vom 24. April 1998, Allgemeines Telekommunikationsgesetz (BOE Nr. 99 vom 25. April 1998, S. 13909, im Folgenden: Gesetz 11/1998), bestimmt:

„Unbeschadet des wirtschaftlichen Beitrags, der bei den Betreibern nach Maßgabe von Art. 39 und Titel III zur Finanzierung des Universaldienstes erhoben werden kann, sind die Inhaber von Einzel- oder Allgemeingenehmigungen für die Erbringung von Diensten an Dritte verpflichtet, an die Administración General del Estado eine jährliche Gebühr zu zahlen, die 2 vom Tausend ihrer betrieblichen Bruttoerträge nicht übersteigen darf und der Deckung der Kosten einschließlich der Verwaltungskosten dient, die der [NRB] durch die Anwendung der in diesem Gesetz festgelegten Regelung der Allgemein- und Einzelgenehmigungen entstehen.

Bruttoerträge im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die Gesamtheit der Einnahmen des Inhabers der Einzel- oder Allgemeingenehmigung aus dem Betrieb der Netze oder der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind.

Die Gebühr wird jährlich fällig. Das Verfahren zu ihrer Erhebung wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Hierzu wird im Allgemeinen Haushaltsgesetz des Staates jährlich unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Einnahmen aus der Gebühr und den Kosten, die durch die Ausstellung und die Kontrolle der Nutzung der Einzel- und Allgemeingenehmigungen entstehen, der auf die Bruttoerträge des Betreibers anzuwendende Prozentsatz mit der in diesem Artikel vorgesehenen Grenze zur Festlegung des Betrags der Gebühr bestimmt.

Der Unterschied zwischen den insoweit veranschlagten und den tatsächlich erzielten Einnahmen wird bei der Herabsetzung oder Erhöhung des im Allgemeinen Haushaltsgesetz des Staates festzulegenden Prozentsatzes berücksichtigt. Ziel ist dabei das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen aus der Gebühr und den Ausgaben aufgrund der genannten Tätigkeit durch die [NRB].“

13      Die letztgenannte Bestimmung wurde mit dem Königlichen Dekret 1750/1998 vom 31. Juli 1998 zur Regelung der durch das Gesetz 11/1998 eingeführten Gebühr (BOE Nr. 205 vom 27. August 1998, S. 29227) durchgeführt, dessen Art. 3 bis 8 bestimmen:

Art. 3. Gebührentatbestand

Gebührentatbestand ist die auf die Anwendung der Regelung der Allgemein- und Einzelgenehmigungen für die Erbringung von Diensten an Dritte gerichtete Tätigkeit der [NRB].

Art. 4. Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtig sind natürliche oder juristische Personen, die Inhaber von Allgemein- oder Einzelgenehmigungen für die Erbringung von Diensten an Dritte sind.

Art. 5. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die in Rechnung gestellten betrieblichen Bruttoeinkünfte im jeweiligen Jahr, wie sie in Art. 71 des [Gesetzes 11/1998] definiert sind.

Art. 6. Gebührensatz

Der anfänglich anzuwendende Gebührensatz richtet sich nach Abs. 1 der dritten Übergangsbestimmung, solange er nicht durch den Satz ersetzt wird, der sich aus der Anwendung der jeweils geltenden Regelungen ergibt.

Art. 7. Gebührenbetrag

Er ergibt sich aus der Anwendung des im Allgemeinen Haushaltsgesetz des Staates festgelegten geltenden Gebührensatzes auf die Bemessungsgrundlage.

Art. 8. Fälligkeit

Die Gebühr ist jährlich am 31. Dezember fällig.

Wird jedoch die Allgemein- oder Einzelgenehmigung aus Gründen, die der Inhaber zu vertreten hat, vor dem 31. Dezember unwirksam, wird die Gebühr zum Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit fällig.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Telefónica erhob gegen die an sie ergangenen Gebührenbescheide der NRB eine verwaltungsrechtliche Klage bei der Audiencia Nacional, die durch Urteil dieses Gerichts vom 10. Februar 2004 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass sich der Gebührentatbestand, nämlich die Inhaberschaft an den Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen, in vollem Umfang mit der Bemessungsgrundlage decke, die in den Bruttoerträgen des Inhabers der Allgemein‑ oder Einzelgenehmigung bestehe. Telefónica legte gegen dieses Urteil beim Tribunal Supremo Kassationsbeschwerde ein.

15      Da nach Ansicht des Tribunal Supremo die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 97/13 abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Lässt es die Richtlinie 97/13 und konkret ihr Art. 6 zu, dass die Mitgliedstaaten dem Inhaber einer Allgemeingenehmigung die Zahlung einer jährlich fälligen Gebühr auferlegen, die auf der Grundlage der in Rechnung gestellten betrieblichen Bruttoerträge des jeweiligen Jahres berechnet wird und 2 vom Tausend nicht übersteigt und die, wie es Art. 71 des Gesetzes 11/1998 vorsah, der Deckung der Kosten einschließlich der Verwaltungskosten dient, die der Regulierungsbehörde durch die Anwendung der Regelung der Allgemein- und Einzelgenehmigungen entstehen?

 Zur Vorlagefrage

16      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 97/13 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der den Inhabern von Allgemeingenehmigungen eine Gebühr auferlegt wird, die jährlich auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der gebührenpflichtigen Betreiber berechnet wird und der Deckung der Verwaltungskosten dient, die mit der Anwendung der Regelung der Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen verbunden sind.

17      Insoweit ist vorab klarzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zwar sowohl für die Inhaber von Allgemeingenehmigungen als auch für die Inhaber von Einzelgenehmigungen gilt, das Vorabentscheidungsersuchen aber nur die Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 97/13 über Gebühren betrifft, die den Inhabern von Allgemeingenehmigungen auferlegt werden.

18      Wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 3 bis 5 hervorgeht, ist die Richtlinie 97/13 Teil der Maßnahmen zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und ‑infrastrukturen. Sie hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Rahmen geschaffen, der für die Genehmigungsregelungen gilt und den Markteintritt neuer Betreiber erheblich erleichtern soll. Dieser Rahmen enthält zum einen Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen sowie zu deren Inhalt und zum anderen Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der Telekommunikationsdienste auferlegen können (Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C‑292/01 und C‑293/01, Slg. 2003, I‑9449, Randnrn. 35 und 36, sowie vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C‑85/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 20).

19      Dem gemeinsamen Rahmen, der mit der Richtlinie 97/13 aufgestellt werden soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben. Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten für die Genehmigungsverfahren keine anderen Gebühren und Abgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen verlangen (Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C‑339/04, Slg. 2006, I‑6917, Randnr. 35, und Telefónica Móviles España, Randnr. 21).

20      Diese Belastungen müssen, wie im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 dargelegt wird, auf objektive, nichtdiskriminierende und transparente Kriterien gegründet sein. Sie dürfen auch dem Ziel der vollständigen Liberalisierung des Marktes, das dessen umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, nicht zuwiderlaufen (Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 37, sowie Telefónica Móviles España, Randnr. 22).

21      Was insbesondere die Gebühren angeht, die die Mitgliedstaaten Unternehmen auferlegen, die Inhaber von Allgemeingenehmigungen sind, sieht Art. 6 der Richtlinie 97/13 vor, dass sie, mit Ausnahme der finanziellen Beiträge zur Erbringung des Universaldienstes, nur die bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken sollen.

22      Nach dem Wortlaut dieses Artikels dürfen die betreffenden Gebühren nur die Kosten für vier Verwaltungstätigkeiten abdecken, und zwar die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung.

23      Zwar können solche Gebühren sogenannte „allgemeine“ Verwaltungskosten abdecken, doch dürfen sich diese nur auf die vier in der vorangehenden Randnummer angeführten Tätigkeiten beziehen; die genannten Gebühren können somit keine Ausgaben für andere Aufgaben, wie die allgemeine Überwachungstätigkeit der Regulierungsbehörde und insbesondere die Kontrolle etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, umfassen. Eine derartige Kontrolle geht nämlich über die durch die Erteilung der Allgemeingenehmigungen unmittelbar verursachte Arbeit hinaus (vgl. entsprechend zu nach Art. 11 der Richtlinie 97/13 auferlegten Gebühren Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C‑392/04 und C‑422/04, Slg. 2006, I‑8559, Randnrn. 32, 34 und 35).

24      Die von den Unternehmen im Rahmen der Verfahren für Allgemeingenehmigungen erhobenen Gebühren müssen ferner nach dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 97/13 mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form veröffentlicht werden, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeit möglich ist.

25      Art. 6 der Richtlinie 97/13 sieht hingegen weder eine besondere Art und Weise der Festsetzung des Betrags einer solchen Gebühr noch die Modalitäten für ihre Erhebung vor.

26      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den Inhabern von Allgemeingenehmigungen zur Finanzierung der Tätigkeiten der für die Verwaltung des Systems von Allgemeingenehmigungen zuständigen nationalen Behörde eine Gebühr aufzuerlegen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, deren Betrag nach objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien festgesetzt werden muss.

27      Außerdem folgt daraus, dass eine solche Gebühr nur die Kosten abdecken darf, die durch die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannten Verwaltungstätigkeiten entstehen. Daher darf die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Gebühr erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Verwaltungstätigkeiten anfallen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

28      Anders als Telefónica in ihren schriftlichen Erklärungen an den Gerichtshof ausführt, lässt sich die Richtlinie 97/13 jedoch nicht dahin auslegen, dass der Betrag der Gebühr, die einem gebührenpflichtigen Betreiber auferlegt wird, und die Kosten, die der zuständigen nationalen Behörde hinsichtlich dieses Betreibers für einen bestimmten Zeitraum entstanden sind, genau übereinstimmen müssten, da keine Bestimmung der Richtlinie 97/13 eine solche Übereinstimmung vorschreibt.

29      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich die Richtlinie 97/13 in ihren Art. 6 und 11 auf die Angabe beschränkt, dass von den Inhabern von Allgemeingenehmigungen wie auch von den Inhabern von Einzelgenehmigungen nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemein‑ oder Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten „abdecken“. Zum anderen ist in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen, dass der Betrag der geforderten Gebühr in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil i-21 Germany und Arcor, Randnr. 39), wohingegen Art. 6 kein Erfordernis aufstellt, wonach die Gebühr für einem gebührenpflichtigen Betreiber erteilte Allgemeingenehmigungen proportional zu dem Aufwand sein müsste, der mit ihrer Ausstellung an ihn sowie ihrer Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung verbunden ist.

30      Diese Feststellung wird im Übrigen durch Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie bestätigt, der, auch wenn die Richtlinie in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist, in seinem Abs. 1 Buchst. b vorsieht, dass die Verwaltungsabgaben, die durch die Anwendung der Regelung für Allgemeingenehmigungen veranlasst werden, den einzelnen Unternehmen in einer verhältnismäßigen Weise auferlegt werden. Das in diesem Art. 12 vorgesehene Kriterium der Verhältnismäßigkeit bezieht sich demnach auf die Aufteilung der Verwaltungskosten zwischen den Gebührenpflichtigen und nicht auf das Verhältnis zwischen der Gebühr für Allgemeingenehmigungen und dem damit verbundenen Aufwand.

31      Zur Frage, ob die Mitgliedstaaten befugt sind, wie es durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften geschieht, den Betrag dieser Gebühr auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der Gebührenpflichtigen festzusetzen, ist, wie die spanische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen an den Gerichtshof vorgetragen haben, zum einen festzustellen, dass es sich um ein objektives, transparentes und nichtdiskriminierendes Kriterium handelt. Zum anderen fehlt diesem Festsetzungskriterium, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht der Bezug zu den Kosten, die der zuständigen nationalen Behörde entstehen.

32      Daher steht die Richtlinie 97/13 dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten den Betrag einer Gebühr nach Art. 6 dieser Richtlinie auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der Gebührenpflichtigen festsetzen.

33      Diese Auslegung wird zudem durch den 31. Erwägungsgrund der Genehmigungsrichtlinie gestützt, wonach der Umsatz als faires, einfaches und transparentes Kriterium für die Aufteilung einer solchen Gebühr zwischen den Inhabern von Allgemeingenehmigungen angesehen werden kann.

34      Zur Frage, ob die Mitgliedstaaten den Inhabern von Allgemeingenehmigungen die Zahlung einer jährlich fälligen Gebühr zur Abdeckung der Verwaltungskosten auferlegen können, ist festzustellen, dass die Inhaber einer Allgemeingenehmigung zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet werden dürfen, die neben den Kosten für die Ausstellung der Allgemeingenehmigung die Kosten abdecken soll, die für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Genehmigung während ihrer Geltungsdauer anfallen. Es handelt sich um Kosten in Verbindung mit Tätigkeiten, die nach der Erteilung einer Allgemeingenehmigung in der Regel fortlaufend ausgeübt werden. Deshalb steht Art. 6 der Richtlinie 97/13 dem nicht entgegen, dass den Inhabern von Allgemeingenehmigungen in wiederkehrenden Abständen eine Gebühr auferlegt wird, die die Verwaltungskosten abdecken soll, die bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen anfallen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende jährliche Gebühr.

35      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 97/13 dahin auszulegen ist, dass er nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der den Inhabern von Allgemeingenehmigungen eine Gebühr auferlegt wird, die jährlich auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der gebührenpflichtigen Betreiber berechnet wird und der Deckung der Verwaltungskosten dient, die bei den Verfahren der Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung dieser Genehmigungen anfallen, sofern die Gesamtheit der Einnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat mit einer solchen Gebühr erzielt, nicht die Gesamtheit der genannten Verwaltungskosten übersteigt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 Kosten

36      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der den Inhabern von Allgemeingenehmigungen eine Gebühr auferlegt wird, die jährlich auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der gebührenpflichtigen Betreiber berechnet wird und der Deckung der Verwaltungskosten dient, die bei den Verfahren der Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung dieser Genehmigungen anfallen, sofern die Gesamtheit der Einnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat mit einer solchen Gebühr erzielt, nicht die Gesamtheit der genannten Verwaltungskosten übersteigt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.