Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie – Dem Sendemitgliedstaat obliegende Überprüfung – Ausnahmen – Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität – Begriff – Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung – Einbeziehung

(Richtlinie 89/552 des Rates in der durch die Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, Art. 22a)

Leitsätze

Art. 22a der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Umstände, die unter eine Vorschrift des nationalen Rechts fallen, nach der Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten sind, als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität umfasst anzusehen sind.

Dieser Artikel verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, in Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften wie eines Vereinsgesetzes Maßnahmen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalter mit der Begründung zu treffen, dass die Tätigkeiten und die Ziele dieses Veranstalters dem Verbot des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sofern die genannten Maßnahmen nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen, die dieser Veranstalter von dem anderen Mitgliedstaat aus ausstrahlt, im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats verhindern.

(vgl. Randnrn. 46, 54 und Tenor)