Rechtssache C-182/10
Marie-Noëlle Solvay u. a.
gegen
Région wallonne
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle [Belgien])
„Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten — Begriff ‚Gesetzgebungsakt‘ — Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus — Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung — Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — Umfang des Klagerechts — Habitatrichtlinie — Pläne oder Projekte, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen — Zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses“
Leitsätze des Urteils
Völkerrechtliche Verträge – Verträge der Gemeinschaft – Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) – Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens – Bindungswirkung – Fehlen
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 2 Nr. 2, und Art. 9 Abs. 4; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 und Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) – Geltungsbereich – Im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigte Projekte – Ausschluss
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 2 Nr. 2; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 5; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 und Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) – In den Geltungsbereich der Richtlinie fallendes durch einen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigtes Projekt – Rechtsbehelf gegen diesen Gesetzgebungsakt – Tragweite
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2 bis 4; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 5 und Art. 10a; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 und Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) – Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung für ein Projekt – Begründungspflicht – Umfang
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 6 Abs. 9; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 9 Abs. 1; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet – Voraussetzungen
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3)
Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses – Voraussetzung
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3 und 4)
Zwar kann für die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) der Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens herangezogen werden, dieser ist aber nicht bindend und hat nicht die normative Geltung, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt.
(vgl. Randnr. 28, Tenor 1)
Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass von ihrem jeweiligen Geltungsbereich nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Bestimmungen durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt „ratifiziert“ wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens und dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung auszuschließen.
(vgl. Randnr. 43, Tenor 2)
Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) und Art. 10a der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass
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wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss und, |
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falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt. (vgl. Randnr. 52, Tenor 3) |
Art. 4 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie keiner Prüfung zu unterziehen, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass keine Prüfung notwendig ist, dass aber, falls ein Betroffener dies beantragt, die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Auslegung lässt sich auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 und auf Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), der im Wesentlichen einen ähnlichen Inhalt wie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hat, übertragen.
Daher sind Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Stelle entschieden hat, dass sie notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.
(vgl. Randnrn. 54-55, 63-64, Tenor 4)
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde – auch wenn es sich um ein gesetzgebendes Organ handelt – nicht erlaubt, Pläne oder Projekte zu genehmigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.
Die Genehmigung von Plänen oder Projekten darf nämlich nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirken. Das ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird: Zu diesem Zeitpunkt darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.
(vgl. Randnrn. 67, 70, Tenor 5)
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen. Er kommt zudem nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie analysiert wurden. Die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist nämlich eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch den vorgesehenen Plan oder das vorgesehene Projekt entstünden. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können.
Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens erfüllen diese Voraussetzungen jedoch grundsätzlich nur in Ausnahmefällen.
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist folglich dahin auszulegen, dass die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich nicht als ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, der geeignet wäre, die Verwirklichung von Plänen oder Projekten zu rechtfertigen, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen.
(vgl. Randnrn. 73-74, 76, 79, Tenor 6)
Rechtssache C-182/10
Marie-Noëlle Solvay u. a.
gegen
Région wallonne
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle [Belgien])
„Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten — Begriff ‚Gesetzgebungsakt‘ — Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus — Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung — Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — Umfang des Klagerechts — Habitatrichtlinie — Pläne oder Projekte, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen — Zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses“
Leitsätze des Urteils
Völkerrechtliche Verträge — Verträge der Gemeinschaft — Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) — Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens — Bindungswirkung — Fehlen
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 2 Nr. 2, und Art. 9 Abs. 4; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 und Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) — Geltungsbereich — Im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigte Projekte — Ausschluss
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 2 Nr. 2; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 5; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 und Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) — In den Geltungsbereich der Richtlinie fallendes durch einen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigtes Projekt — Rechtsbehelf gegen diesen Gesetzgebungsakt — Tragweite
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2 bis 4; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 5 und Art. 10a; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 und Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) — Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung für ein Projekt — Begründungspflicht — Umfang
(Übereinkommen von Aarhus, Art. 6 Abs. 9; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, Art. 9 Abs. 1; Beschluss 2005/370 des Rates)
Umwelt — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 92/43 — Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet — Voraussetzungen
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3)
Umwelt — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 92/43 — Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses — Voraussetzung
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3 und 4)
Zwar kann für die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) der Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens herangezogen werden, dieser ist aber nicht bindend und hat nicht die normative Geltung, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt.
(vgl. Randnr. 28, Tenor 1)
Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass von ihrem jeweiligen Geltungsbereich nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Bestimmungen durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt „ratifiziert“ wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens und dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung auszuschließen.
(vgl. Randnr. 43, Tenor 2)
Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) und Art. 10a der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass
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falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt. (vgl. Randnr. 52, Tenor 3) |
Art. 4 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie keiner Prüfung zu unterziehen, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass keine Prüfung notwendig ist, dass aber, falls ein Betroffener dies beantragt, die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Auslegung lässt sich auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 und auf Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), der im Wesentlichen einen ähnlichen Inhalt wie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hat, übertragen.
Daher sind Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Stelle entschieden hat, dass sie notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.
(vgl. Randnrn. 54-55, 63-64, Tenor 4)
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde – auch wenn es sich um ein gesetzgebendes Organ handelt – nicht erlaubt, Pläne oder Projekte zu genehmigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.
Die Genehmigung von Plänen oder Projekten darf nämlich nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirken. Das ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird: Zu diesem Zeitpunkt darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.
(vgl. Randnrn. 67, 70, Tenor 5)
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen. Er kommt zudem nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie analysiert wurden. Die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist nämlich eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch den vorgesehenen Plan oder das vorgesehene Projekt entstünden. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können.
Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens erfüllen diese Voraussetzungen jedoch grundsätzlich nur in Ausnahmefällen.
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist folglich dahin auszulegen, dass die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich nicht als ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, der geeignet wäre, die Verwirklichung von Plänen oder Projekten zu rechtfertigen, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen.
(vgl. Randnrn. 73-74, 76, 79, Tenor 6)