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Leitsätze

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Verkehr – Luftverkehr – Richtlinie 2002/30 – Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union – Begriff der Betriebsbeschränkung

(Richtlinie 2002/30 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. e)

Leitsätze

Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/30 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass eine „Betriebsbeschränkung“ eine vollständige oder zeitweilige Verbotsmaßnahme darstellt, die den Zugang eines zivilen Unterschallflugzeugs zu einem Flughafen eines Mitgliedstaats der Union untersagt. Folglich stellt eine nationale Umweltschutzregelung, die Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden vorschreibt, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind, als solche keine Betriebsbeschränkung im Sinne dieser Vorschrift dar, sofern sie nicht aufgrund des maßgeblichen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhangs die gleiche Wirkung wie ein Zugangsverbot zu dem genannten Flughafen hat.

(vgl. Randnr. 34 und Tenor)