Rechtssache C‑12/10

Lecson Elektromobile GmbH

gegen

Hauptzollamt Dortmund

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Abschnitt XVII – Beförderungsmittel – Kapitel 87 – Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör – Positionen 8703 und 8713 – Drei‑ oder vierrädrige Elektrofahrzeuge zur Beförderung einer Person, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen, mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind und Elektromobile genannt werden“

Leitsätze des Urteils

Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen

(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I; Verordnung Nr. 1810/2004 der Kommission)

Die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1810/2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie drei‑ oder vierrädrige Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.

Allein der Umstand, dass diese Elektromobile gegebenenfalls von Behinderten verwendet oder auch an die Verwendung durch diese angepasst werden können, ist für die Tarifierung solcher Fahrzeuge unbeachtlich, da sie für die Ausübung mehrerer anderer Tätigkeiten von Personen ohne Behinderung geeignet sind, die aus dem einen oder anderen Grund auf kurzen Strecken lieber nicht zu Fuß gehen, seien es Golfspieler oder Personen, die einkaufen.

(vgl. Randnrn. 25-26 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

22. Dezember 2010(*)

„Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Abschnitt XVII – Beförderungsmittel – Kapitel 87 – Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör – Positionen 8703 und 8713 – Drei‑ oder vierrädrige Elektrofahrzeuge zur Beförderung einer Person, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen, mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind und Elektromobile genannt werden“

In der Rechtssache C‑12/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2010, in dem Verfahren

Lecson Elektromobile GmbH

gegen

Hauptzollamt Dortmund

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby, der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8703 und 8713 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Lecson Elektromobile GmbH (im Folgenden: Lecson) gegen das Hauptzollamt Dortmund (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Tarifierung von drei‑ oder vierrädrigen Fahrzeugen zur Beförderung einer Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen und Elektromobile genannt werden.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll eingeführt und im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Sie übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems; nur die siebte und die achte Ziffer stellen eigene Untergliederungen der KN dar.

4        Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.      Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

…“

5        Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“) mit dem Kapitel 87 („Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“), der u. a. folgende Tarifpositionen enthält:

„8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

8703 10 − Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge:

8703 10 11 − − Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

8703 10 18 − − andere

8713 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung:

8713 10 00 − ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

8713 90 00 − andere“

6        Nach den Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und 10 der Verordnung Nr. 2658/87 arbeitet die Europäische Kommission Erläuterungen zur KN aus, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

7        Am 4. Januar 2005 wurde in die Erläuterungen der KN im Hinblick auf deren einheitliche Anwendung folgender Text eingefügt (ABl. C 1, S. 3):

„8713 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

8713 90 00 andere

Motorisierte Fahrzeug, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:

–        eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit,

–        einer Breite von höchstens 80 cm,

–        zwei Radsätze, die den Boden berühren,

–        bestimmte Merkmale zur Bewältigung der Behinderung (z. B. Fußstützen zum Stabilisieren der Beine).

Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:

–        ein zusätzlicher Radsatz (Überrollschutz),

–        Bedienungs‑ und andere Steuerelemente (z. B. ein Joystick) zur einfachen Bedienung; derartige Elemente befinden sich üblicherweise an einer der Armlehnen; keinesfalls jedoch erfolgt die Steuerung mittels einer separaten beweglichen Lenksäule.

Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z. B. folgendes Aussehen haben:

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Nicht hierher gehören dagegen sog. motorbetriebene Scooter („mobility scooter“), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen:

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 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8        Von Juli bis Oktober 2005 reichte Lecson sieben Zollanmeldungen für verschiedene in China und Taiwan hergestellte Elektromobile ein. In diesen Zollanmeldungen werden die Waren als „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, Elektromobile“ beschrieben und in den KN‑Code 8713 90 00 eingereiht. Die Waren wurden antragsgemäß ohne Zollerhebung und gegen Zahlung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

9        Nach einer Außenprüfung bei Lecson im Jahr 2008 reihte das Hauptzollamt die Waren als „andere Kraftfahrzeuge“ in den KN‑Code 8703 10 18 ein und erhob von Lecson mit Bescheid vom 2. Juli 2008 Nachforderungen für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Bezug auf solche Waren.

10      Lecson legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, der mit Entscheidung des Hauptzollamts vom 14. Mai 2009 zurückgewiesen wurde. Lecson erhob gegen diese abweisende Entscheidung Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

11      Der Einspruch und die Klage verweisen beide auf Entscheidungen des Gerechtshof te Amsterdam, douanekamer vom 8. April 2008, nach denen die Elektromobile in den KN‑Code 8713 90 00 einzureihen seien. Das Hauptzollamt war dagegen der Ansicht, dass die Elektromobile nicht speziell zum Befördern von Behinderten gedacht seien und folglich in die Unterposition 8703 10 18 der KN fielen.

12      Nach dem Wortlaut der Vorlageentscheidung sind die genannten Elektromobile drei‑ oder vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Beförderung einer Person. Diese Fahrzeuge erreichen je nach Typ eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h. Sie sind zwischen 100 und 152 cm lang sowie zwischen 47 und 67 cm breit. Sie haben immer eine Plattform, auf der der Fahrer seine Füße abstellen kann. Manche dieser Fahrzeuge haben außerdem eine kleine zusätzliche Achse als Überrollschutz. Die Fahrzeuge werden mithilfe einer beweglichen Lenksäule manövriert, an der sich die Bedienungs‑ und Steuerelemente zum Fahren und Bremsen sowie häufig ein Drahtkorb befinden.

13      Das Finanzgericht Düsseldorf geht davon aus, dass erhebliche Umstände für die Einreihung der betreffenden Elektromobile in den KN‑Code 8703 10 18 sprechen. Es hat auch Zweifel an der gegenteiligen Meinung des Gerechtshof te Amsterdam in den in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidungen.

14      Um jedoch eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, hat das Finanzgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Fallen die im Vorlagebeschluss näher beschriebenen Elektromobile unter die Position 8713 oder die Position 8703 der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004?

 Zur Vorlagefrage

15      Zunächst ist es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, Slg. 2002, I‑10045, Randnr. 26, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C‑500/04, Slg. 2006, I‑1545, Randnr. 23). Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, Slg. 2008, I‑4863, Randnr. 30).

16      Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C‑396/02, Slg. 2004, I‑8439, Randnr. 27, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C‑495/03, Slg. 2005, I‑8151, Randnr. 47, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C‑183/06, Slg. 2007, I‑1559, Randnr. 27).

17      Schließlich sind die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C‑250/05, Slg. 2006, I‑10531, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C‑370/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

18      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Titel der Positionen 8703 und 8713 der KN selbst, dass ihr Unterschied darauf beruht, dass die erste Transportmittel für Personen allgemein abdeckt, während die zweite spezifisch auf Transportmittel für Behinderte Anwendung findet.

19      Außerdem geht aus der Erläuterung zur KN zur Position 8713 eindeutig hervor, dass das bestimmende Kriterium für die Einreihung in diese Position die bestimmten Merkmale des Fahrzeugs zur Bewältigung der Behinderung behinderter Personen ist. So gehören zu dieser Position insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb (Elektrorollstühle), die speziell der Personenbeförderung von Behinderten dienen und Merkmale aufweisen wie insbesondere eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 km/h (entsprechend einer zügigen Schrittgeschwindigkeit), bestimmte Merkmale zur Bewältigung der Behinderung (z. B. Fußstützen zum Stabilisieren der Beine), Bedienungs‑ und andere Steuerelemente (z. B. ein Joystick), die einfach zu erreichen sowie zu bedienen sind und sich deshalb üblicherweise an einer der Armlehnen befinden.

20      Dieselbe Erläuterung stellt in ihrem letzten Absatz im Gegenschluss klar, dass sogenannte motorbetriebene Scooter („mobility scooter“), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, nicht in die Position 8713, sondern in die Position 8703 der KN einzureihen sind.

21      Nun sind die Elektromobile, über deren Einreihung das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, alle mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet, an der sich die Bedienungs‑ und Steuerelemente zum Fahren und Bremsen sowie eventuell ein Drahtkorb befinden.

22      Ferner haben die genannten Elektromobile eine Plattform, auf der der Fahrer seine Füße abstellen kann, aber diese stellt keine Stütze zum Stabilisieren der Beine dar. Der Überrollschutz, mit dem diese Elektromobile ausgestattet sind, trägt auch zu dessen Gebrauchskomfort bei, hat aber keine spezifische Funktion, die deren Verwendung durch die behinderten Fahrer erleichtern soll.

23      Wie aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorgeht, können die im Ausgangsverfahren betroffenen Elektromobile schließlich eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h, nämlich bis zu 15 km/h erreichen.

24      Unter Berücksichtigung dieser Merkmale insgesamt sind die betreffenden Elektromobile folglich als Beförderungsmittel für Personen der Position 8703 der KN und nicht als Fahrzeuge für Behinderte im Sinne der Position 8713 der KN anzusehen.

25      Außerdem ist schließlich allein der Umstand, dass diese Elektromobile gegebenenfalls von Behinderten verwendet oder auch an die Verwendung durch diese angepasst werden können, für die Tarifierung solcher Fahrzeuge unbeachtlich, da sie für die Ausübung mehrerer anderer Tätigkeiten von Personen ohne Behinderung geeignet sind, die aus dem einen oder anderen Grund auf kurzen Strecken lieber nicht zu Fuß gehen, seien es – wie das vorlegende Gericht ausführt – Golfspieler oder Personen, die einkaufen.

26      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Position 8703 der KN dahin auszulegen ist, dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei‑ oder vierrädrigen Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.

 Kosten

27      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei‑ oder vierrädrigen Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.