Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Einkommensteuer – Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben, die auf Zuwendungen an nationale Einrichtungen beschränkt ist
(Art. 56 EG und 58 EG; EWR-Abkommen, Art. 40)
Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dass er die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben nur im Fall von in diesem Staat ansässigen Einrichtungen zulässt.
Eine nationale Steuerregelung, die zwischen Spenden an inländische Einrichtungen und Spenden an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen unterscheidet, kann nämlich nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Außerdem ist eine Ungleichbehandlung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist.
Zum einen kann aber ein Kriterium zur Unterscheidung von Steuerpflichtigen, das ausschließlich auf den Ansässigkeitsort des Spendenempfängers abstellt, per definitionem kein gültiges Kriterium für die Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit dieser Situationen und somit für das Bestehen eines objektiven Unterschieds zwischen ihnen darstellen. Zum anderen kann zwar die Förderung von Forschung und Entwicklung ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, eine nationale Regelung, die eine Steuervergünstigung nur für Forschungstätigkeiten vorsieht, die im betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt werden, steht jedoch im direkten Gegensatz zu den Zielen der Unionspolitik im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Nach Art. 163 Abs. 2 EG besteht diese Politik nämlich u. a. darin, die der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung entgegenstehenden steuerlichen Hindernisse zu beseitigen, und sie kann daher nicht durch die Förderung von Forschung und Entwicklung auf nationaler Ebene durchgeführt werden.
(vgl. Randnrn. 29, 35, 37, 44 und Tenor)