SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 12. Januar 2012 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C-628/10 P und C-14/11 P

Alliance One International Inc. u. a.

gegen

Europäische Kommission u. a.

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG — Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Spanischer Markt für Rohtabak — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft — Kriterien für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe — Grenzen des Ermessens der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen — Grundsatz der Gleichbehandlung — Verbot der Diskriminierung von Kartellbeteiligten durch die Kommission — Begründungspflicht — Verbot des Nachschiebens von Gründen für die Bußgeldentscheidung im gerichtlichen Verfahren“

Inhaltsverzeichnis

 

I – Einleitung

 

II – Rechtlicher Rahmen

 

III – Hintergrund des Rechtsstreits und erstinstanzliches Gerichtsverfahren

 

A – Die am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Gesellschaften

 

B – Die beiden Kartelle auf dem spanischen Markt für Rohtabak und die streitige Entscheidung der Kommission

 

C – Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren

 

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

 

V – Vorfrage zur Aktivlegitimation von Alliance One International

 

VI – Würdigung der Rechtsmittelgründe

 

A – Zu den Rügen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung

 

1. Das Zusammenspiel von Gleichbehandlungsgrundsatz und Legalitätsprinzip in Kartellverfahren (erster und zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P)

 

a) Zum Hauptvorwurf der Kommission: vermeintlich unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

 

b) Zu den Vorwürfen der mangelnden Urteilsbegründung und der Verfälschung von Tatsachen

 

i) Zum vermeintlichen Begründungsmangel

 

ii) Zur vermeintlichen Verfälschung von Tatsachen

 

c) Zwischenergebnis

 

2. Zur behaupteten Diskriminierung von SCC und SCTC durch die Anwendung des Konzepts der doppelten Grundlage (dritter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P)

 

a) Zum vermeintlich diskriminierenden Charakter des Konzepts der doppelten Grundlage gegenüber SCC und SCTC (erster Schwerpunkt im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

 

b) Zum Vergleich der Lage von AOI und SCTC mit der von Universal und Universal Leaf (zweiter Schwerpunkt im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

 

c) Zwischenergebnis

 

3. Zur Unbeachtlichkeit der von der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gegenargumente gegen den Vorwurf der Diskriminierung (dritter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P)

 

4. Zur Vergleichbarkeit der Lage von TCLT mit der von Intabex und Universal (vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P)

 

5. Zwischenergebnis

 

B – Zu einigen weiteren Rügen von AOI und SCTC (erster und zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P)

 

1. Erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P

 

a) Zum behaupteten Fehlen eines bestimmenden Einflusses von SCC und SCTC auf WWTE vor dem 5. Mai 1998 (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

 

i) Zurechnungskriterium: Ausübung bestimmenden Einflusses

 

ii) Gemeinsame Kontrolle: kein zwingender Ausschlussgrund für die Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit an nur eine der Muttergesellschaften

 

b) Zur behaupteten Verletzung von Grundrechten von AOI und SCTC (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

 

i) Zulässigkeit

 

ii) Begründetheit

 

c) Zwischenergebnis

 

2. Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P

 

a) Vorfrage: Ist der zweite Rechtsmittelgrund wirkungslos („inopérant“)?

 

b) Inhaltliche Erörterung des zweiten Rechtsmittelgrundes

 

i) Zur behaupteten Anpassung der Argumentation der Kommission während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

 

ii) Zum Vorwurf der nachträglichen Änderung der Begründung der streitigen Entscheidung (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

 

C – Zusammenfassung zu den erhobenen Rechtsmittelgründen beider Parteien

 

D – Zum gesonderten Antrag von AOI und SCTC auf Herabsetzung der Geldbuße

 

VII – Kosten

 

VIII – Ergebnis

I – Einleitung

1.

„Eltern haften für ihre Kinder“ – diese alte Redensart scheint sich in Kartellfällen immer wieder zu bewahrheiten ( 2 ). Denn häufig werden im Rahmen von Bußgeldverfahren für Kartellvergehen nicht nur die unmittelbar kartellbeteiligten Firmen, sondern auch deren Muttergesellschaften mit in die Haftung genommen. Auf diese Weise lässt sich bei der Berechnung einer Geldbuße die Finanzkraft der gesamten am jeweiligen Kartell beteiligten Unternehmensgruppe angemessen berücksichtigen. Außerdem wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass für die Zahlung der Geldbuße ein solventer Schuldner geradesteht, unabhängig von etwaigen Vermögensverschiebungen innerhalb des betroffenen Konzerns.

2.

Allerdings setzt der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ( 3 ), der in strafrechtlichen und strafrechtsähnlichen Verfahren stets zu beachten ist, der Zurechnung von Kartellvergehen innerhalb von Unternehmensgruppen Grenzen. Nicht zuletzt deshalb sind die Unionsgerichte immer wieder mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, Muttergesellschaften für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften haftbar zu machen ( 4 ).

3.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellt sich die Frage der Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit innerhalb einer Unternehmensgruppe unter einem gänzlich neuen Gesichtspunkt. Es gilt zu erörtern, ob die Europäische Kommission die jeweiligen Muttergesellschaften verschiedener Beteiligter ein und desselben Kartells nach unterschiedlichen Maßstäben in die Haftung nahm und ob dies rechtens war.

4.

Konkret geht es um ein spanisches Kartell zwischen mehreren im Bereich der Verarbeitung von Rohtabak tätigen Firmen. Einige von ihnen belegte die Kommission gesamtschuldnerisch mit ihren jeweiligen Muttergesellschaften mit Geldbußen, wohingegen die Muttergesellschaften anderer Beteiligter desselben Kartells nicht von der Kommission belangt wurden.

5.

Im Kern wird der Gerichtshof hier zu klären haben, welche Grenzen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung dem Ermessen der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 setzt ( 5 ). Das Urteil des Gerichtshofs wird nicht nur für die künftige Verwaltungspraxis der Kommission von grundlegender Bedeutung sein; es dürfte auch für die Tätigkeit nationaler Wettbewerbsbehörden und Gerichte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wegweisend sein.

II – Rechtlicher Rahmen

6.

Der rechtliche Rahmen dieses Falles wird zum einen durch Art. 81 EG und zum anderen durch Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt. Letztere Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

„(2)

Die Kommission kann gegen Unternehmen … durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen …

…“

7.

Schließlich verdient der 37. Erwägungsgrund der Präambel der Verordnung Nr. 1/2003 Erwähnung, der dem Grundrechtsschutz gewidmet ist:

„Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.“

III – Hintergrund des Rechtsstreits und erstinstanzliches Gerichtsverfahren

8.

Auf dem spanischen Markt für Rohtabak sind vier Unternehmen in der Rohtabakerstverarbeitung tätig (sogenannte Verarbeiter): World Wide Tobacco España SA (WWTE), Compañia española de tabaco en rama SA (Cetarsa), Agroexpansión SA und Tabacos Españoles SL (Taes). Drei von ihnen gehören multinationalen Konzernen an, die von Gesellschaften mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika beherrscht werden.

9.

Neben den vier spanischen Verarbeitern ist auf Deltafina SpA hinzuweisen, eine italienische Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Erstverarbeitung von Rohtabak in Italien und dem Inverkehrbringen von verarbeitetem Tabak besteht.

10.

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kommission Kartellvergehen der genannten Firmen auch ihren jeweiligen Mutter- oder Großmuttergesellschaften zurechnen und diese gesamtschuldnerisch für die festgesetzten Geldbußen in die Haftung nehmen durfte bzw. musste.

A – Die am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Gesellschaften

11.

Die am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Gesellschaften Alliance One International Inc. (AOI) – ehemals Standard Commercial Corp. (SCC) ( 6 ) –, Standard Commercial Tobacco Company Inc. (SCTC) und Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd. (TCLT) sind Mutter- bzw. Großmuttergesellschaften von WWTE. Sie wurden allesamt der sogenannten Standard-Gruppe zugerechnet.

12.

Die Beteiligungsverhältnisse zwischen all diesen Gesellschaften stellten sich von 1995 bis zum 5. Mai 1998 wie folgt dar: SCC hielt 100 % der Anteile an SCTC, die ihrerseits 100 % der Anteile an TCLT innehatte. TCLT wiederum hielt zwei Drittel des Kapitals von WWTE. Eigner des übrigen Drittels des WWTE-Kapitals waren der Vorsitzende dieser Gesellschaft sowie zwei Mitglieder seiner Familie.

13.

Am 5. Mai 1998 erhöhte TCLT ihre Beteiligung am Kapital von WWTE auf 86,94 %, und der Rest der Anteile wurde von WWTE als Eigenkapital (9,73 %) und einer natürlichen Person (3,33 %) gehalten. Im Oktober 1998 kaufte WWTE die Anteile dieser Person, und SCC erwarb eine unmittelbare Beteiligung von 0,04 % am Kapital von WWTE. Im Mai 1999 erhöhten TCLT und SCC ihre Beteiligung am Kapital von WWTE auf 89,64 % bzw. 0,05 %, wobei der Rest von WWTE als Eigenkapital gehalten wurde.

B – Die beiden Kartelle auf dem spanischen Markt für Rohtabak und die streitige Entscheidung der Kommission

14.

Auf dem spanischen Markt für Rohtabak bestanden in den Jahren 1996 bis 2001 zwei miteinander zusammenhängende horizontale Kartelle, die 2001 von der Europäischen Kommission aufgedeckt wurden.

15.

An dem ersten Kartell, das als „Verarbeiterkartell“ bezeichnet wird, waren WWTE, Cetarsa, Agroexpansión, Taes und Deltafina beteiligt. Im Rahmen dieses Kartells kam es zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen (Höchst-)Lieferpreises für alle Rohtabaksorten jeder Güte sowie zur Aufteilung der Mengen aller Rohtabaksorten, die die einzelnen Verarbeiter bei den Erzeugern kaufen konnten. Von 1999 bis 2001 wurden auch Preisspannen pro Güteklasse der einzelnen Rohtabaksorten und durchschnittliche Mindestpreise je Erzeuger und je Erzeugergemeinschaft vereinbart.

16.

In das zweite Kartell, das als „Erzeugervertreterkartell“ bezeichnet wird, waren drei spanische Landwirtschaftsgenossenschaften verwickelt. Gegenstand dieses Kartells war ebenfalls die jährliche Festlegung von Preisspannen pro Güteklasse der einzelnen Rohtabaksorten.

17.

Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2004 ( 7 ) (im Folgenden auch: streitige Entscheidung) kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei jedem der beiden Kartelle um eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG handelte. Die Kommission stellte fest, dass diverse Gesellschaften und Vereinigungen sich in diesem Zusammenhang eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG schuldig gemacht hatten ( 8 ), forderte diese zur Einstellung ihrer Zuwiderhandlungen auf ( 9 ) und belegte sie mit Geldbußen in unterschiedlicher Höhe ( 10 ).

18.

Adressaten der streitigen Entscheidung waren zum einen alle unmittelbar kartellbeteiligten Gesellschaften, zum anderen einige weitere zu den betroffenen Unternehmensgruppen gehörende Gesellschaften. Im Einzelnen verhielt es sich wie folgt:

Für die Kartellbeteiligung von WWTE wurden sowohl TCLT als auch SCC und SCTC gesamtschuldnerisch in Haftung genommen.

Was hingegen die Kartellbeteiligung von Agroexpansión anbelangt, so nahm die Kommission neben dieser Firma gesamtschuldnerisch nur die Gesellschaft Dimon Inc. (Dimon) in Anspruch, die an der Konzernspitze steht, nicht jedoch die zwischen Dimon und Agroexpansión geschaltete Gesellschaft Intabex Netherlands BV (Intabex), eine 100%ige Tochtergesellschaft von Dimon.

Für die Kartellbeteiligungen von Taes und Deltafina, die beide der US-amerikanischen Unternehmensgruppe Universal angehören, nahm die Kommission schließlich überhaupt keine Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortung an andere Konzerngesellschaften vor. Dies hatte zur Folge, dass weder Universal Leaf Tobacco Co. Inc. (Universal Leaf), die jeweils die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile von Taes und Deltafina hält, noch die der Universal Leaf übergeordnete Universal Corp. (Universal) gesamtschuldnerisch in die Mithaftung genommen wurden.

19.

Als Begründung gab die Kommission an, abgesehen von der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen den Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bestünden keine Hinweise auf irgendeine materielle Verwicklung von Universal und Universal Leaf in den ermittelten Sachverhalt. Eine Entscheidung in dieser Sache an sie zu richten, sei deshalb nicht angebracht. Gleiches gelte erst recht für Intabex, da ihre 100%ige Beteiligung an Agroexpansión rein finanziell gewesen sei ( 11 ).

C – Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren

20.

Gegen die streitige Entscheidung suchten mehrere ihrer Adressaten in erster Instanz vor dem Gericht im Wege von Nichtigkeitsklagen Rechtsschutz. Über die von AOI (ehemals SCC), SCTC und TCLT gemeinsam erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2010 entschieden ( 12 ) (im Folgenden auch: Urteil des Gerichts oder angefochtenes Urteil).

21.

Der Klage von AOI, SCTC und TCLT war in erster Instanz teilweise Erfolg beschieden. Während nämlich das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärte, soweit sie TCLT betraf, wies es die Klage im Übrigen – also soweit AOI und SCTC betroffen waren – ab. Die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Hinblick auf TCLT begründete das Gericht im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ( 13 ).

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

22.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 legten AOI und SCTC zusammen ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Gegen dasselbe Urteil legte die Kommission ihrerseits mit Schriftsatz vom 7. Januar 2011 ein gesondertes Rechtsmittel ein.

23.

In der Rechtssache C-628/10 P beantragen AOI und SCTC gemeinsam,

das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit die Rügen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, einer nicht hinreichenden Begründung und eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Feststellung, dass Alliance One International Inc., ehemals Standard Commercial Corp., und Standard Commercial Tobacco Co. gesamtschuldnerisch haften, zurückgewiesen wurden;

die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft, und die gegen die Rechtsmittelführer verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24.

Die Kommission beantragt in der Rechtssache C-628/10 P,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

die Rechtsmittelführerinnen zur Kostentragung zu verurteilen, einschließlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

25.

Mit ihrem gesonderten Rechtsmittel in der Rechtssache C-14/11 P ersucht die Kommission den Gerichtshof,

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts aufzuheben,

die Klage vor dem Gericht in ihrer Gesamtheit abzuweisen sowie

TCLT zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen und den drei Klägerinnen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

26.

Hiergegen wenden sich wiederum AOI, SCTC und TCLT. Sie beantragen gemeinsam,

das von der Europäischen Kommission eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-14/11 P in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und

die Kommission zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs zu verurteilen.

27.

Nach Abschluss des jeweiligen schriftlichen Verfahrens wurden die Rechtssachen C-628/10 P und C-14/11 P durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2011 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die mündliche Verhandlung fand am 16. November 2011 statt.

V – Vorfrage zur Aktivlegitimation von Alliance One International

28.

Sowohl in der Rechtssache C-628/10 P als auch in der Rechtssache C-14/11 P bezeichnet sich AOI für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens als Rechtsnachfolgerin von SCTC und TCLT ( 14 ).

29.

Die Kommission zweifelt an, dass diese Konstruktion möglich ist. Sie hat aber keine förmliche Einrede dagegen erhoben, dass AOI vor dem Gerichtshof nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen von SCTC (Rechtssache C-628/10 P) bzw. im Namen von SCTC und TCLT (Rechtssache C-14/11 P) Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt.

30.

Eine solche Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen – auch Prozessstandschaft genannt – kann zulässig sein, wenn es dafür eine gesetzliche oder eine rechtsgeschäftliche Grundlage gibt.

31.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall in der Person von AOI vorliegen, braucht jedoch nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Dies gebietet die Prozessökonomie. Denn das Rechtsmittel in der Rechtssache C-628/10 P wurde von AOI und SCTC gemeinsam eingelegt, wie auch die Rechtsmittelbeantwortung von AOI, SCTC und TCLT in der Rechtssache C-14/11 P eine gemeinsame ist. Da also stets mindestens eine der beteiligten Parteien – im vorliegenden Fall AOI – unzweifelhaft über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt, muss das Vorbringen der Parteien auf jeden Fall im Einzelnen gewürdigt werden ( 15 ).

VI – Würdigung der Rechtsmittelgründe

32.

Vor der Erörterung der diversen Rechtsmittelgründe erscheint es angezeigt, einleitend zwei äußerst technisch anmutende Begriffe zu erläutern, auf die von den Parteien sowohl im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel von AOI und SCTC (Rechtssache C-628/10 P) als auch mit dem Rechtsmittel der Kommission (Rechtssache C-14/11 P) immer wieder zurückgegriffen wird: die „100%-Vermutung“ und das Konzept der „doppelten Grundlage“.

33.

Die 100%-Vermutung entstammt der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung von Muttergesellschaften für die Kartellvergehen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften. Hält eine Muttergesellschaft 100 % der Anteile (oder fast alle Anteile) an ihrer Tochtergesellschaft, so wird widerleglich vermutet, dass sie bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft vermittelt über eine zwischengeschaltete Gesellschaft kontrolliert, wobei die Muttergesellschaft 100 % (oder fast 100 %) der Anteile an der Zwischengesellschaft und die Zwischengesellschaft ihrerseits 100 % (oder fast 100 %) der Anteile an der Tochtergesellschaft hält ( 16 ). Die 100%igen oder fast 100%igen Beteiligungen reichen dann nach der Rechtsprechung aus, um die Muttergesellschaft(en) gesamtschuldnerisch für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft(en) zur Verantwortung zu ziehen ( 17 ).

34.

Anders als die 100%-Vermutung war das Konzept der doppelten Grundlage als solches in der Rechtsprechung bislang nicht erwähnt worden. Das Gericht hat jedoch im vorliegenden Fall auf dieses Konzept Bezug genommen, um zu verdeutlichen, dass sich die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht allein auf die 100%-Vermutung stützte, sondern vorsichtshalber zusätzliche Gesichtspunkte berücksichtigte, die auf die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Muttergesellschaften auf die Geschäftspolitik ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften hindeuteten ( 18 ).

35.

Dass die streitige Entscheidung auf dem Konzept der doppelten Grundlage fußt, ist eine Tatsachenfeststellung des Gerichts. Diese ist im Rechtsmittelverfahren der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen ( 19 ), da die Kommission keine Rüge der Verfälschung von Tatsachen erhoben hat. Folglich ist es unbeachtlich, dass sich die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – vereinzelt damit zu verteidigen versuchte, dass in der streitigen Entscheidung gar nicht das Konzept der doppelten Grundlage zur Anwendung gekommen sei, sondern allein die 100%-Vermutung.

36.

Da die streitige Entscheidung vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergangen ist, ist im vorliegenden Fall weiterhin auf die primärrechtlichen Bestimmungen in ihrer Fassung gemäß dem Vertrag von Amsterdam Bezug zu nehmen, insbesondere auf Art. 81 EG und Art. 253 EG, nicht hingegen auf Art. 101 AEUV und Art. 296 AEUV.

A – Zu den Rügen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung

37.

Im Mittelpunkt des Interesses stehen im vorliegenden Fall Rechtsprobleme rund um den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Frage, ob und inwieweit dieser Grundsatz bei der Anwendung von Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Rolle spielt, wird sowohl von AOI und SCTC in deren Rechtsmittel in der Rechtssache C-628/10 P als auch von der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-14/11 P thematisiert. Ich werde deshalb die entsprechenden Rügen gemeinsam vor allen anderen erörtern.

38.

Alle Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor, allerdings aus unterschiedlichen Gründen.

39.

In der Rechtssache C-14/11 P bringt die Kommission vor, das Gericht habe – insbesondere in Randnr. 218 des angefochtenen Urteils – zu Unrecht eine Diskriminierung von TCLT gegenüber Intabex, Universal und Universal Leaf angenommen. Die Kommission ist der Meinung, TCLT dürfe als zwischengeschaltete Gesellschaft innerhalb der Standard-Gruppe, die in der Zeit nach dem 5. Mai 1998 fast alle Anteile an WWTE hielt, neben AOI und SCTC zur Verantwortung gezogen werden. Sie rügt, das Gericht habe TCLT zu Unrecht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus der Mithaftung für die Kartellvergehen von WWTE entlassen.

40.

In der Rechtssache C-628/10 P versuchen hingegen AOI und SCTC, sich unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Mithaftung für die Kartellvergehen von WWTE zu entziehen; sie behaupten, als Muttergesellschaften von WWTE schlechter behandelt worden zu sein als Universal und Universal Leaf in deren Eigenschaft als Muttergesellschaften der am Kartell beteiligten Firmen Taes und Deltafina.

1. Das Zusammenspiel von Gleichbehandlungsgrundsatz und Legalitätsprinzip in Kartellverfahren (erster und zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P)

41.

Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P hängen eng miteinander zusammen. Sie sollten gemeinsam geprüft werden.

a) Zum Hauptvorwurf der Kommission: vermeintlich unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

42.

Im Kern rügt die Kommission mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen in der Rechtssache C-14/11 P, das Gericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung „falsch angewandt“. Es habe verkannt, dass in Bezug auf die Haftung von Muttergesellschaften für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften das Legalitätsprinzip ausschlaggebend sei. Wenn eine Muttergesellschaft nach den in der Rechtsprechung ( 20 ) entwickelten Kriterien – insbesondere nach der 100%-Vermutung – hafte, so könne daran der Grundsatz der Gleichbehandlung nichts ändern.

43.

Diese Argumentation geht fehl.

44.

Wie nämlich die Kommission selbst im Rechtsmittelverfahren eingeräumt hat, geben die Kriterien der Rechtsprechung, auf die sie Bezug nimmt, lediglich darüber Aufschluss, ob eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil desselben Unternehmens im wettbewerbsrechtlichen Sinne sind, ob also ein etwaiges Kartellvergehen nur einer von ihnen oder aber allen beiden zugerechnet werden kann ( 21 ).

45.

Hingegen enthält jene Rechtsprechung keine abschließenden Vorgaben zu der entscheidenden Frage, ob für ein Kartellvergehen eine Geldbuße zu verhängen ist und an welche juristischen Personen gegebenenfalls die Bußgeldentscheidung der Kommission zu richten ist.

46.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Zugehörigkeit von Mutter- und/oder Tochtergesellschaft zu einem einheitlichen Unternehmen sowie ihre daraus resultierende Verantwortlichkeit für ein Kartellvergehen allein nach rechtlichen Kriterien zu beantworten ist, wohingegen bei der Verhängung von Geldbußen für eben dieses Kartellvergehen neben rechtlichen Gesichtspunkten auch Erwägungen der Zweckmäßigkeit eine wichtige Rolle spielen ( 22 ): Die Kommission verfügt im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 über ein Ermessen; sie kann Geldbußen verhängen.

47.

Im Rahmen ihres Ermessens nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission je nach Einzelfall entscheiden, ob sie für das Kartellvergehen eines Unternehmens überhaupt eine Geldbuße verhängt, aber auch, welcher hinter dem betroffenen Unternehmen stehenden juristischen Person (oder welchen juristischen Personen) sie gegebenenfalls eine solche Geldbuße auferlegt ( 23 ).

48.

Bei der Ausübung dieses Ermessens nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 ist die Kommission allerdings nicht völlig frei, sondern hat die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts und die auf Unionsebene garantierten Grundrechte zu beachten ( 24 ). Insbesondere ist sie an den Grundsatz der Gleichbehandlung und an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ( 25 ).

49.

Zu Recht hat deshalb das Gericht die streitige Entscheidung am Grundsatz der Gleichbehandlung gemessen ( 26 ) und sich nicht etwa auf die vergleichsweise oberflächliche Prüfung beschränkt, ob der Entscheidung ein Ermessensmissbrauch im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV (Französisch: „détournement de pouvoir“) anhaftete ( 27 ).

50.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist ( 28 ). Er besagt nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist ( 29 ).

51.

Daraus folgt für die Behandlung eines konkreten Kartellvergehens durch die Kommission Zweierlei:

Erstens darf die Kommission nicht ohne sachlichen Grund von ihrer Bußgeldpraxis abweichen, die sie in ihren Mitteilungen zur Wettbewerbspolitik ( 30 ) bekannt gegeben hat; es gilt der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ( 31 ).

Zweitens darf die Kommission keines der an einem Kartell beteiligten Unternehmen gegenüber den anderen Kartellbeteiligten diskriminieren.

52.

Im vorliegenden Fall bedarf allein der zweite Aspekt näherer Erörterung.

53.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet der Kommission, bei der Verhängung von Geldbußen gegenüber den Beteiligten ein und desselben Kartells unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Von dieser Prämisse ist im vorliegenden Fall auch das Gericht zu Recht ausgegangen ( 32 ).

54.

Entschließt sich also die Kommission, für die Zuwiderhandlung eines an einem Kartell beteiligten Unternehmens sowohl die unmittelbar in das Kartell verwickelte Tochtergesellschaft als auch die dahinter stehende(n) Muttergesellschaft(en) zur Verantwortung zu ziehen, so hat sie in gleicher Weise hinsichtlich aller anderen Kartellbeteiligten zu verfahren, vorausgesetzt, dass diese anderen Kartellbeteiligten sich in einer vergleichbaren Lage befinden.

55.

Dabei muss die Kommission nicht zwingend alle Muttergesellschaften von Kartellbeteiligten mit Geldbußen belegen, denen – rein rechtlich gesehen – die Kartellvergehen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften zuzurechnen wären. Vielmehr kann sie in Ausübung ihres Ermessens nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 aufgrund objektiver Kriterien eine Auswahl unter den betroffenen Muttergesellschaften treffen.

56.

So kann die Kommission etwa – wie im vorliegenden Fall geschehen – den Kreis der Adressatinnen ihrer Bußgeldentscheidung vorsichtshalber auf eine doppelte Grundlage stellen: Sie kann sich auf die Inanspruchnahme solcher Muttergesellschaften beschränken, gegen die ihr über die bloße 100%-Vermutung hinaus konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses auf das Verhalten ihrer jeweiligen 100%igen Tochtergesellschaft(en) vorliegen. Solche Anhaltspunkte können sich, je nach Muttergesellschaft, aus ganz unterschiedlichen Tatsachen ergeben. Die Kommission hat recht, wenn sie anmerkt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ihr nicht abverlangt, gegen alle Muttergesellschaften stets die gleiche Art von Beweisen – etwa Urkunden, Zeugenaussagen o. ä. – oder die gleiche Anzahl von Beweisen vorzulegen ( 33 ).

57.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt aber vor, wenn die Kommission qualitativ in Bezug auf ein und dasselbe Kartellvergehen mit zweierlei Maßen misst, wenn sie also die Inanspruchnahme mancher Muttergesellschaften von einem strengeren Beweismaß abhängig macht als die Inanspruchnahme anderer Muttergesellschaften, beispielsweise, indem sie gegenüber einigen Muttergesellschaften das Konzept der doppelten Grundlage zur Anwendung bringt, während sie sich mit Blick auf andere Muttergesellschaften allein auf die 100%-Vermutung stützt.

58.

Genauso verhielt es sich nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts im vorliegenden Fall: TCLT wurde allein auf der Grundlage der 100%-Vermutung gesamtschuldnerisch für das Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft WWTE in die Haftung genommen ( 34 ), wohingegen die Kommission gegen Intabex, Universal und Universal Leaf keine Geldbußen verhängte, weil sie ihnen gegenüber das Konzept der doppelten Grundlage zur Anwendung brachte, so dass sie die bloße Beteiligung dieser Gesellschaften an ihren jeweiligen Tochtergesellschaften ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses nicht für ausreichend hielt ( 35 ).

59.

Unter diesen Umständen durfte das Gericht rechtsfehlerfrei annehmen, dass TCLT gegenüber Intabex, Universal und Universal Leaf diskriminiert wurde ( 36 ).

60.

Daran ändert auch das von der Kommission ins Feld geführte Legalitätsprinzip nichts.

61.

Zwar muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem eigenen Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann ( 37 ). Das Unionsrecht gewährt, mit anderen Worten, keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ ( 38 ). Die Kommission hat dies in ihrem schriftlichen Vorbringen wie folgt auf den Punkt gebracht: „Two wrongs do not make a right.“

62.

Im vorliegenden Fall war jedoch kein Konflikt mit dem Gebot rechtmäßigen Verwaltungshandelns zu befürchten. Vielmehr hatte die Kommission im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihres Ermessens nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 zwischen zwei Handlungsoptionen zu wählen, von denen die eine nicht weniger rechtmäßig war als die andere: Der Kommission stand es frei, entweder alle Muttergesellschaften, auf die die 100%-Vermutung zutraf, gesamtschuldnerisch in die Mithaftung zu nehmen (erste Handlungsoption) oder aber den Adressatenkreis der streitigen Entscheidung unter Zugrundelegung des Konzepts der doppelten Grundlage einzugrenzen (zweite Handlungsoption).

63.

So besehen war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kommission gegenüber Intabex, Universal und Universal Leaf die zweite Handlungsoption wählte. Indem sie das Konzept der doppelten Grundlage zur Anwendung brachte, verzichtete die Kommission lediglich darauf, die betroffenen Gesellschaften allein auf der Grundlage der 100%-Vermutung in die gesamtschuldnerische Mithaftung für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Kartellvergehen zu nehmen.

64.

Da somit das Vorgehen der Kommission gegenüber Intabex, Universal und Universal Leaf kein „Unrecht“ war, konnte es keine „Gleichheit im Unrecht“ darstellen, TCLT im angefochtenen Urteil die gleiche Behandlung zuteilwerden zu lassen.

65.

Nichts Gegenteiliges folgt aus dem Zellstoff-Urteil ( 39 ). Sicherlich hat der Gerichtshof dort ausgeführt, dass ein Unternehmen „nicht deshalb jeder Sanktion entgehen [kann], weil gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, mit dessen Situation der Gerichtshof nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist“ ( 40 ). Die hier interessierende Frage der Ermessensausübung der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen wurde jedoch, soweit ersichtlich, im Zellstoff-Urteil nicht näher erörtert.

66.

Ich hielte es im Übrigen für wenig überzeugend, aus dem Zellstoff-Urteil zu schließen, dass die Kommission in ihrer Ermessensausübung hinsichtlich der Verhängung von Geldbußen völlig frei wäre und sich vor den Unionsgerichten in keiner Weise für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verantworten müsste. Eine solche Rechtsprechung würde den Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes vor den Unionsgerichten (vgl. auch Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte) nicht gerecht.

67.

Stellt das Gericht entsprechend seinem Rechtsprechungsauftrag sicher, dass die Kommission ihr Ermessen nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf alle Beteiligten ein und desselben Kartells nach den gleichen rechtmäßigen Maßstäben ausübt, so gewährt es keine „Gleichheit im Unrecht“, sondern Schutz gegenüber willkürlichem Verwaltungshandeln.

68.

Da dem Gericht folglich im Hinblick auf TCLT kein Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unterlaufen ist, ist der Hauptvorwurf der Kommission im Zusammenhang mit dem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zu den Vorwürfen der mangelnden Urteilsbegründung und der Verfälschung von Tatsachen

69.

Am Rande des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-14/11 P wirft die Kommission dem Gericht überdies vor, sein Urteil mangelhaft begründet und Tatsachen verfälscht zu haben.

i) Zum vermeintlichen Begründungsmangel

70.

Zunächst rügt die Kommission, ihre rechtlichen Ausführungen aus erster Instanz zum Legalitätsprinzip und zum Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ seien vom Gericht ignoriert worden. Darin liege ein „klarer Begründungsmangel“.

71.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung erstinstanzlicher Urteile folgt aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs.

72.

Meines Erachtens stellt die Kommission hier übertriebene Anforderungen an den Umfang dieser Begründungspflicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann ( 41 ).

73.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Argumente der Kommission sehr wohl zur Kenntnis genommen ( 42 ). Zudem hat es seine eigene Auffassung zur Anwendbarkeit und Reichweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung klar und eindeutig dargelegt ( 43 ). Daraus ergibt sich zumindest implizit, dass es den Einwand der Kommission zur Bedeutung des Legalitätsprinzips nicht für beachtlich hielt. Von einem Begründungsmangel kann somit keine Rede sein.

ii) Zur vermeintlichen Verfälschung von Tatsachen

74.

Des Weiteren bringt die Kommission vor, das Gericht habe in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung sowie die darin zum Ausdruck kommenden Argumente der Kommission „offensichtlich verfälscht“. Die behauptete Verfälschung soll darin liegen, dass das Gericht den 384. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung falsch interpretiert habe. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, die Kommission teile seinen Standpunkt zum Grundsatz der Gleichbehandlung.

75.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verfälschung gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist ( 44 ).

76.

Im 384. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wird – soweit hier relevant – ausgeführt, „dass die besonderen Umstände, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Muttergesellschaft für das Handeln der Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen, von Fall zu Fall verschieden sein können“. Im selben Erwägungsgrund fügt die Kommission hinzu: „Diese Tatsache ist an sich keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, sofern die Prinzipien der Haftbarkeit konsequent Anwendung finden.“

77.

Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung für relevant hält. Nur so lässt sich nämlich erklären, dass die Kommission im besagten Erwägungsgrund ihrer Entscheidung überhaupt erörterte, ob eine Verletzung dieses Grundsatzes – den die Kommission dort als „Grundsatz der Nichtdiskriminierung“ bezeichnet – vorlag oder nicht.

78.

Eben diese Schlussfolgerung hat das Gericht in der streitgegenständlichen Passage des angefochtenen Urteils gezogen: Es hat zunächst seinen eigenen Standpunkt dargelegt („Die Kommission muss sich … an den Grundsatz der Gleichbehandlung halten …“ ( 45 )); sodann hat es hinzugefügt, die Kommission teile diesen Standpunkt, wobei es als Beleg den besagten 384. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung heranzog ( 46 ).

79.

Damit hat das Gericht eine völlig naheliegende Interpretation der streitigen Entscheidung vorgenommen, die keinerlei Verfälschung der Argumentation der Kommission erkennen lässt. Selbst die Erwägung der Kommission, dass „die besonderen Umstände … von Fall zu Fall verschieden sein können“ ( 47 ), wird vom Gericht aufgegriffen, indem es betont, „dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden [dürfen], es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt“ ( 48 ).

80.

Unter diesen Umständen sehe ich keine Anzeichen dafür, dass das Gericht den Inhalt des 384. Erwägungsgrundes der streitigen Entscheidung offensichtlich unzutreffend gewürdigt hätte. Der Vorwurf der Verfälschung von Beweismitteln ist folglich haltlos.

c) Zwischenergebnis

81.

Alles in allem sind somit der erste und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen.

2. Zur behaupteten Diskriminierung von SCC und SCTC durch die Anwendung des Konzepts der doppelten Grundlage (dritter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P)

82.

Der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P ist in mehrere Abschnitte gegliedert, die sich jedoch inhaltlich weitgehend überschneiden. Im Kern machen AOI und SCTC zweierlei geltend: Zum einen sei die Anwendung des Konzepts der doppelten Grundlage ihnen gegenüber diskriminierend gewesen (vgl. dazu unten, Abschnitt a). Zum anderen habe das Gericht die Situation, in der sich AOI (ehemals SCC) und SCTC befanden, nicht hinreichend genau mit der von Universal und Universal Leaf verglichen (vgl. dazu unten, Abschnitt b).

a) Zum vermeintlich diskriminierenden Charakter des Konzepts der doppelten Grundlage gegenüber SCC und SCTC (erster Schwerpunkt im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

83.

Was das Konzept der doppelten Grundlage anbelangt, so argumentieren die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen wie folgt: Wäre allein die 100%-Vermutung zur Anwendung gekommen, so hätten auch Universal und Universal Leaf für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften Taes und Deltafina mithaften müssen. Die Anwendung des restriktiveren Konzepts der doppelten Grundlage habe demgegenüber zur Folge gehabt, dass letztlich nur AOI (ehemals SCC) und SCTC, nicht aber Universal und Universal Leaf zusammen mit ihren jeweiligen Tochtergesellschaften zur Verantwortung gezogen wurden.

84.

Die Kommission widersetzt sich dieser Rüge im Wesentlichen mit dem Argument, der Grundsatz der Gleichbehandlung gewähre keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ ( 49 ). Dass dieses Argument im vorliegenden Fall zu kurz greift, habe ich bereits dargelegt ( 50 ): Es geht hier nicht um die Frage, ob ein ohnehin schon rechtswidriges Verwaltungshandeln („Unrecht“) sogar noch auszuweiten ist. Vielmehr gilt es zu klären, ob eine Behandlung, die die Kommission völlig zu Recht einem der Kartellbeteiligten zuteilwerden ließ, auch allen anderen Kartellbeteiligten zugutekommen muss.

85.

Die Angriffe von AOI und SCTC gegen das angefochtene Urteil sind aber aus anderen Gründen haltlos.

86.

Wie bereits oben ausgeführt ( 51 ), verfügt die Kommission im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 über ein Ermessen. Deshalb muss sie nicht zwingend alle Muttergesellschaften von Kartellbeteiligten mit Geldbußen belegen, denen – rein rechtlich gesehen – die Kartellvergehen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften zuzurechnen wären. Vielmehr kann sie in Ausübung ihres Ermessens aufgrund objektiver Kriterien eine Auswahl unter den betroffenen Muttergesellschaften treffen.

87.

Dass sich die Kriterien für eine solche Auswahl zugunsten mancher und zulasten anderer Verfahrensbeteiligter auswirken können, liegt in der Natur der Sache. Der bloße Umstand, dass die Kommission eine Auswahl unter ihnen traf, lässt noch nicht auf das Vorliegen einer Diskriminierung schließen. Denn solange die von der Kommission zugrunde gelegten Kriterien auf objektiven Erwägungen beruhen, besteht keinerlei Anlass, von einer widerrechtlichen Benachteiligung bestimmter Verfahrensbeteiligter auszugehen.

88.

Anders verhielte es sich, wenn die Kommission sich bei der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 nicht von objektiven Gesichtspunkten, sondern von sachfremden Erwägungen leiten ließe, wenn sie also ein Verhalten an den Tag legen würde, das dem Ermessensmissbrauch im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV zumindest nahekommt.

89.

Im vorliegenden Fall haben AOI und SCTC jedoch im Gerichtsverfahren keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf hindeuten würden, dass die Kommission sich aus sachfremden Erwägungen auf das Konzept der doppelten Grundlage gestützt hätte.

90.

Ganz im Gegenteil lag ein sachlicher Grund vor für die Vornahme einer Auswahl unter den betroffenen Muttergesellschaften unter Heranziehung des Konzepts der doppelten Grundlage. Wie die Kommission im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht hervorgehoben hat ( 52 ), bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Kriterien für die Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ( 53 ). Erst später hat das Urteil Akzo Nobel ( 54 ) des Gerichtshofs Klarheit geschaffen.

91.

In dem vor der Klarstellung durch den Gerichtshof bestehenden Klima der Rechtsunsicherheit war es objektiv gerechtfertigt, dass die Kommission vorsichtshalber nur solche Muttergesellschaften zu Adressaten der streitigen Entscheidung machte, denen gegenüber sie sich nicht allein auf die 100%-Vermutung verlassen musste, sondern über konkrete Anhaltspunkte für die tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der jeweiligen Tochtergesellschaften verfügte.

92.

Der von AOI und SCTC erhobene Diskriminierungsvorwurf in Bezug auf die Verwendung des Konzepts der doppelten Grundlage ist folglich unbegründet.

b) Zum Vergleich der Lage von AOI und SCTC mit der von Universal und Universal Leaf (zweiter Schwerpunkt im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

93.

Darüber hinaus werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die Lage von AOI (ehemals SCC) und SCTC nicht intensiv genug mit der von Universal und Universal Leaf verglichen zu haben. Um zu dem von AOI und SCTC erhobenen Vorwurf der Diskriminierung Stellung nehmen zu können, hätte das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände prüfen müssen, ob Universal und Universal Leaf mit ihren Tochtergesellschaften Taes und Deltafina eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die Rechtsmittelführerinnen äußern die Ansicht, dass die Situation von SCC und SCTC derjenigen von Universal und Universal Leaf „sehr ähnlich“ war.

94.

Bei vordergründiger Betrachtung könnte man meinen, dass AOI und SCTC mit dieser Rüge lediglich die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts hinterfragen und den Gerichtshof auffordern, seine eigene Einschätzung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts zu setzen. Dies wäre im Rechtsmittelverfahren unzulässig ( 55 ).

95.

Bei näherer Betrachtung wirft das Vorbringen von AOI und SCTC aber – zumindest auch – ein genuines Rechtsproblem auf, dessen Erörterung im Rechtsmittelverfahren zweifelsohne zulässig ist: Es geht um die Reichweite der rechtlichen Anforderungen an die Prüfung eines Diskriminierungsvorwurfs durch das Gericht und insbesondere um die Kontrolldichte, die das Gericht insoweit gegenüber der Kommission an den Tag legt. Dabei handelt es sich um eine Frage, die immer wieder Gegenstand der Diskussion ist und gegenwärtig – nicht zuletzt mit Blick auf die Charta der Grundrechte – zunehmend Beachtung findet.

96.

Art. 47 der Charta der Grundrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV den Verträgen rechtlich gleichrangig und damit verbindliches Primärrecht ist, verbürgt das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das auch als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts anerkannt ist ( 56 ). Dieses Grundrecht beinhaltet u. a. den Anspruch auf eine Überprüfung behördlicher Entscheidungen durch ein unabhängiges Gericht in einem fairen Verfahren.

97.

Welche Anforderungen daraus im Einzelnen erwachsen, ist aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta der Grundrechte) unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK ( 57 ) zu ermitteln ( 58 ). Letztere Bestimmung erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere, dass das gerichtliche Verfahren die Überprüfung aller relevanten Sach- und Rechtsfragen ermöglicht ( 59 ).

98.

Es ist unbestritten, dass das Gericht im vorliegenden Fall zu einer solchen Überprüfung aller Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch die Kommission befugt war.

99.

Die Intensität dieser Überprüfung durch das Gericht hängt jedoch nicht zuletzt davon ab, auf welche Nichtigkeitsgründe sich die Klägerinnen in erster Instanz gestützt haben und, insbesondere, wie substantiiert ihr Vortrag war, d. h., mit welchen Tatsachen und Argumenten sie ihre jeweiligen Rügen unterfüttert haben. Denn in den Direktklageverfahren vor den Unionsgerichten gilt der Beibringungsgrundsatz. Nur in Ausnahmefällen ist eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast oder eine Beweiserhebung von Amts wegen geboten. Auf eine solche Notwendigkeit hat sich jedoch in diesem Verfahren keine Partei berufen.

100.

Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Vorbringen von SCC (nunmehr AOI), SCTC und TCLT im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung auf zwei Punkte, mit denen sie jeweils geltend machten, die Muttergesellschaften anderer Kartellbeteiligter seien von der Kommission besser behandelt worden als sie selbst ( 60 ).

101.

Nur einer dieser Punkte aus der erstinstanzlichen Klageschrift ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund von Bedeutung ( 61 ). Darin brachte SCC vor, ihre Lage als Muttergesellschaft sei unter allen relevanten Gesichtspunkten der von Universal, Universal Leaf und SEPI vergleichbar gewesen. Was die Kommission im Hinblick auf letztere Gesellschaften festgestellt habe, nehme auch SCC für sich selbst in Anspruch: Es gebe weder konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beteiligung von SCC an den festgestellten Zuwiderhandlungen von WWTE noch für eine unmittelbare Kommunikation zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft.

102.

In ihrem Erwiderungsschriftsatz aus erster Instanz fügte SCC (AOI) hinzu, die Kommission habe zwischen den Klägerinnen und Universal diskriminiert, weil sie bei der Zurechnung der Kartellvergehen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften unterschiedliche Kriterien angewendet habe ( 62 ).

103.

Damit wiederholte SCC letztlich nur, was sie schon im Zusammenhang mit den Kriterien für die Zurechnung der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft WWTE an ihre Muttergesellschaften vorgebracht hatte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht seinerseits im angefochtenen Urteil ( 63 ) auf eine gesonderte, intensivere Prüfung ihres Vorbringens zur Diskriminierung verzichtete und alle Klagegründe – einschließlich der Diskriminierungsvorwürfe – gemeinsam prüfte.

104.

Alles in allem ist folglich der Vorwurf einer mangelnden Prüfung der Vergleichbarkeit der Lage von AOI (SCC) und SCTC mit der von Universal und Universal Leaf im vorliegenden Fall unbegründet.

c) Zwischenergebnis

105.

Der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P ist somit zurückzuweisen.

3. Zur Unbeachtlichkeit der von der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gegenargumente gegen den Vorwurf der Diskriminierung (dritter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P)

106.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P beklagt die Kommission, es sei ihr vom Gericht verwehrt worden, im erstinstanzlichen Verfahren Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergeben hätte, dass TCLT sich nicht in der gleichen Lage befand wie Universal oder Intabex.

107.

Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich insbesondere gegen den ersten Satz von Randnr. 196 des angefochtenen Urteils. Dort setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob der von der Kommission ins Feld geführte Umstand zu berücksichtigen ist, dass TCLT von 1996 bis 1999 die „Hauptkundin“ von WWTE war. Das Gericht verneint diese Frage u. a. mit der Begründung, es handle sich um ein Vorbringen, auf das sich die Kommission erstmals im gerichtlichen Verfahren – genauer gesagt in ihrer Klagebeantwortung – gestützt habe.

108.

Die Kommission meint, auf diese Weise habe das Gericht ihren Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren verletzt und die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen verkannt. Beide Punkte hängen eng miteinander zusammen.

109.

Zutreffend ist, dass die Kommission im gerichtlichen Verfahren, wie jede andere Partei auch, Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren hat ( 64 ). Sie muss sich folglich gegen die in einer Nichtigkeitsklage erhobenen Rügen vor Gericht wirksam verteidigen können, so etwa gegen Diskriminierungsvorwürfe wie die in erster Instanz von AOI, SCTC und TCLT erhobenen.

110.

Allerdings muss der Anspruch der Kommission auf ein kontradiktorisches Verfahren mit dem Anspruch der betroffenen Unternehmen auf ein faires Verfahren und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 der Charta der Grundrechte) zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.

111.

Dementsprechend steht es der Kommission zwar frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens die Gründe für die streitige Entscheidung näher zu erläutern ( 65 ). Gänzlich neue Gründe für die streitige Entscheidung darf die Kommission im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht anführen. Denn das ursprüngliche Fehlen einer Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsgerichten erfährt ( 66 ). Besonders streng ist dieses Verbot des „Nachschiebens von Gründen“ vor Gericht in strafrechtlichen Verfahren und in strafrechtsähnlichen Verfahren wie dem Kartellverfahren ( 67 ).

112.

Auch im vorliegenden Fall durfte sich die Kommission folglich im Gerichtsverfahren nicht auf Umstände berufen, die eigentlich schon in der streitigen Entscheidung selbst hätten angeführt werden müssen, dort aber keine Erwähnung fanden.

113.

Zu erörtern bleibt, ob es sich speziell bei der Eigenschaft von TCLT als „Hauptkundin“ von WWTE um einen solchen Umstand handelte, der schon in der Begründung der streitigen Entscheidung hätte Erwähnung finden müssen.

114.

Dazu ist anzumerken, dass eine Bußgeldentscheidung der Kommission in Bezug auf jeden Adressaten hinreichend begründet sein muss, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf die Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigt ( 68 ).

115.

Welche Anforderungen genau im Einzelfall daraus folgen, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses nach Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV) zu bestimmen. Die Begründung eines Rechtsakts soll es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die ergangene Maßnahme zu erfahren, damit sie deren Begründetheit beurteilen können, und dem zuständigen Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe gestatten ( 69 ).

116.

Entschließt sich die Kommission, wie im vorliegenden Fall, nur einige Muttergesellschaften der an einem Kartell beteiligten Firmen gesamtschuldnerisch in die Mithaftung zu nehmen, andere jedoch nicht, so hat sie dies in ihrer Bußgeldentscheidung zu begründen. Für diejenigen Muttergesellschaften, die Adressatinnen der Bußgeldentscheidung sind, muss aus der Begründung der Entscheidung nachvollziehbar sein, warum gerade sie in Anspruch genommen wurden, obwohl die Muttergesellschaften anderer Kartellbeteiligter nicht mit einer Geldbuße belegt wurden. Nur so können die Betroffenen und die Unionsgerichte die Entscheidung der Kommission auf etwaige Fehler bei der Ermessensausübung überprüfen, insbesondere auf etwaige Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ( 70 ).

117.

Genau an einer solchen Begründung fehlte es jedoch im vorliegenden Fall nach den – insoweit unbestrittenen – Feststellungen des Gerichts. In der streitigen Entscheidung begründete die Kommission zwar äußerst knapp, warum einige andere Unternehmen, u. a. Intabex, von ihr nicht in Anspruch genommen wurden ( 71 ), sie enthielt sich jedoch einer klaren Aussage, warum sie gerade TCLT – anders als Intabex – in den Kreis der Adressatinnen der Bußgeldentscheidung aufnahm.

118.

Erst im Gerichtsverfahren hat die Kommission den Verkauf eines Großteils des von WWTE verarbeiteten Tabaks an TCLT als gewichtigen Anhaltspunkt dafür ins Feld geführt, dass die Lage von TCLT mit der von Intabex nicht vergleichbar sei. Nach dem Vorbringen der Kommission im Gerichtsverfahren handelt es sich dabei um einen entscheidenden Umstand, der konkret belegen soll, dass die Auswahl von TCLT als Adressatin der streitigen Entscheidung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar war.

119.

Wenn aber der Eigenschaft von TCLT als „Hauptkundin“ von WWTE im Hinblick auf ihre Auswahl als Adressatin der streitigen Entscheidung so große Bedeutung zukam, dann hätte dieser Umstand bereits in der Begründung der streitigen Entscheidung erwähnt werden müssen. Denn erst mit dieser Begründung wird verständlich, warum die streitige Entscheidung speziell an TCLT adressiert wurde. Einen aus ihrer Sicht derart entscheidenden Grund durfte die Kommission nicht erst im Gerichtsverfahren „nachschieben“. Insbesondere kann dieser Grund nicht als bloße Erläuterung der streitigen Entscheidung angesehen werden, weil in jener Entscheidung nach den Feststellungen des Gerichts überhaupt keine (anderen) Gründe zu dieser Problematik enthalten waren. Zu Recht hat also das Gericht die erstmalige Erwähnung der Eigenschaft von TCLT als „Hauptkundin“ von WWTE im Gerichtsverfahren ( 72 ) für unzulässig erachtet ( 73 ).

120.

Die Kommission entgegnet, sie sei nicht verpflichtet, zu begründen, warum sie bestimmte Gesellschaften – hier Universal, Universal Leaf und Intabex – nicht zu Adressatinnen der streitigen Entscheidung gemacht habe ( 74 ).

121.

Dieses Argument trifft jedoch nicht den Punkt. Denn hier geht es gar nicht um die Frage, ob auch Universal, Universal Leaf und Intabex Adressatinnen der streitigen Entscheidung hätten sein müssen ( 75 ), sondern um die Frage, ob TCLT zu Recht – insbesondere ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – in den Kreis der Adressatinnen dieser Entscheidung aufgenommen wurde.

122.

Die Kommission wendet ferner ein, für sie habe im Verwaltungsverfahren kein Anlass bestanden, die Lage von TCLT mit der anderer Muttergesellschaften zu vergleichen, weil TCLT erst im Stadium des Gerichtsverfahrens eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht habe. Die Kommission sei nicht verpflichtet, in ihren Entscheidungen gewissermaßen vorsorglich alle Gründe darzulegen, auf die sie sich später einmal berufen könnte, um den gegen ihre Maßnahmen erhobenen Rügen entgegenzutreten ( 76 ).

123.

Dieser Einwand ist jedoch angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht stichhaltig. Für TCLT war während des Verwaltungsverfahrens noch nicht absehbar, dass sie sich gegen eine etwaige Diskriminierung im Verhältnis zu Universal, Universal Leaf oder Intabex verteidigen müsste. Denn die Mitteilung der Beschwerdepunkte war auch an Universal, Universal Leaf und Intabex gerichtet gewesen. Dass die Kommission eben diese Gesellschaften später nicht zu Adressatinnen der streitigen Entscheidung machen würde, war für TCLT im Verwaltungsverfahren noch nicht absehbar. Die Kommission hingegen musste wissen, dass die von ihr beim Erlass der streitigen Entscheidung getroffene Auswahl unter den Muttergesellschaften der Kartellbeteiligten Fragen im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufwerfen würde ( 77 ).

124.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof machte die Kommission schließlich geltend, die 100%-Vermutung werde entwertet, wenn der Kartellbehörde abverlangt werde, in der Begründung ihrer Bußgeldentscheidung Erwägungen zur Gleichbehandlung der verschiedenen Verfahrensbeteiligten anzustellen.

125.

Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht überzeugend. Selbstverständlich steht es der Kommission weiterhin frei, sich bei der Auswahl der Adressatinnen einer Bußgeldentscheidung auf die 100%-Vermutung zu stützen und sich darauf zu beschränken, in den Entscheidungsgründen allein die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel darzulegen ( 78 ). Entschließt sich die Kommission allerdings – wie hier – im Rahmen ihres Ermessens freiwillig, strengere Maßstäbe für die Inanspruchnahme von Muttergesellschaften anzulegen, so muss sie auch die Begründung ihrer Entscheidung diesen strengeren Maßstäben anpassen. Wer sich selbst die Latte höher legt, darf sich nicht wundern, wenn es schwieriger wird, diese zu überspringen.

126.

Alles in allem hat also das Gericht die Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung durch die Kommission nicht verkannt und auch den Anspruch der Kommission auf ein kontradiktorisches Verfahren nicht verletzt. Der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P ist zurückzuweisen.

4. Zur Vergleichbarkeit der Lage von TCLT mit der von Intabex und Universal (vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P)

127.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P, der sich – wie schon zuvor der dritte Rechtsmittelgrund – gegen Randnr. 196 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung „falsch angewandt“, da sich TCLT in einer objektiv anderen Lage als Intabex und Universal befunden habe.

128.

Im Kern geht es dabei erneut um die Frage, ob die Zwischenschaltung von TCLT innerhalb der Standard-Gruppe rein finanzieller Art war, so dass ihre Lage mit der von Intabex vergleichbar wäre. Die Kommission behauptet, wie schon in erster Instanz ( 79 ), dass die Rolle von TCLT innerhalb der Standard-Gruppe über eine rein finanzielle Beteiligung hinausging. Zur Untermauerung ihrer These verweist die Kommission auf den bereits erwähnten Umstand, dass TCLT als Hauptkäuferin des von ihrer Tochtergesellschaft WWTE verarbeiteten Tabaks aufgetreten sei. In diesem Punkt unterscheide sich ihre Lage von der von Intabex.

129.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht jedoch eben diesen Umstand – die Abnahme großer Mengen des von WWTE verarbeiteten Tabaks durch TCLT – für unbeachtlich erklärt, weil die besagten Käufe nur aus rein buchhalterischen und steuerlichen Gründen TCLT zugewiesen worden seien und weil faktisch keine Lieferung von Tabak von WWTE an TCLT erfolgt sei ( 80 ).

130.

Die Kommission entgegnet darauf in ihrer Rechtsmittelschrift, es sei irrelevant, aus welchen Gründen TCLT als Käuferin des von WWTE verarbeiteten Tabaks aufgetreten sei. Jedenfalls lasse sich aus diesen Käufen schließen, dass TCLT mehr als nur eine zwischengeschaltete Finanzholding gewesen sei.

131.

Dieses Vorbringen der Kommission ist unzulässig. Welche Aussagekraft den Käufen von TCLT bei WWTE beizumessen ist, unterliegt nämlich der freien Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht. Vorbehaltlich einer etwaigen Verfälschung, die hier von der Kommission nicht geltend gemacht wurde, ist diese Frage der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ( 81 ).

132.

Es geht hier nicht um die Rechtsfrage, ob das Gericht die Tatsachen richtig qualifiziert und bei der Würdigung des Sachverhalts die richtigen rechtlichen Kriterien angelegt hat. Vielmehr findet die Kommission lediglich die vom Gericht vorgenommene Würdigung nicht überzeugend. Diese Würdigung zu hinterfragen und durch eine andere ersetzen zu lassen, ist jedoch gerade nicht Sinn und Zweck des Rechtsmittelverfahrens ( 82 ).

133.

Ganz am Rande erhebt die Kommission schließlich noch den Vorwurf, das Gericht habe sein Urteil nicht ausreichend begründet. Es habe nicht dargelegt, warum es die Lage von TCLT und Universal für vergleichbar gehalten habe, und sei auf die diesbezüglichen Argumente der Kommission nicht eingegangen.

134.

Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend. Es ist wirkungslos (Französisch: „inopérant“) und damit unbegründet ( 83 ). Hat nämlich das Gericht – wie hier – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich TCLT in einer mit Intabex vergleichbaren Lage befand, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Lage von TCLT darüber hinaus auch jener von Universal und Universal Leaf ähnelte. Die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung konnte das Gericht auch alleine auf die von ihm angenommene Diskriminierung von TCLT gegenüber Intabex stützen.

135.

Damit ist der vierte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

5. Zwischenergebnis

136.

Folglich sind die Rügen der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowohl in der Rechtssache C-628/10 P als auch in der Rechtssache C-14/11 P in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen.

B – Zu einigen weiteren Rügen von AOI und SCTC (erster und zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P)

137.

Abschließend wende ich mich einigen weiteren Rügen von AOI und SCTC zu, welche diese mit ihrem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P gegen das angefochtene Urteil vorbringen.

1. Erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P

138.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 253 EG ( 84 ) vor. Ihrer Meinung nach hat das Gericht zu Unrecht die Verantwortlichkeit von AOI (ehemals SCC) und SCTC für die Kartellvergehen der WWTE als erwiesen angesehen, und zwar sowohl vor dem 5. Mai 1998 als auch danach.

139.

Diesen Rügen wende ich mich nachfolgend in den Abschnitten a) und b) zu. Dabei werde ich auf eine nähere Erörterung von Art. 253 EG verzichten, da die Rechtsmittelführerinnen in keiner Weise erläutern, inwieweit das Gericht die Anforderungen an die Begründung von Unionsrechtsakten verkannt haben soll. Ihr Vorwurf eines Verstoßes gegen jene Vorschrift ist deshalb als unzulässig anzusehen.

a) Zum behaupteten Fehlen eines bestimmenden Einflusses von SCC und SCTC auf WWTE vor dem 5. Mai 1998 (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

140.

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P betrifft allein den Zeitraum vor dem 5. Mai 1998. AOI (ehemals SCC) und SCTC behaupten, sie seien seinerzeit gar nicht in der Lage gewesen, bestimmenden Einfluss auf WWTE auszuüben. Zumindest aber hätten sie nicht alleine, sondern allenfalls gemeinsam mit den anderen an WWTE beteiligten Gesellschaftern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

141.

Bei vordergründiger Betrachtung könnte man meinen, dass AOI und SCTC mit dieser Rüge lediglich die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts hinterfragen und den Gerichtshof auffordern, seine eigene Einschätzung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts zu setzen. Dies wäre im Rechtsmittelverfahren unzulässig ( 85 ).

142.

In Wahrheit geht es aber hier um die Frage, ob das Gericht bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung die richtigen Kriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann ( 86 ). Diesbezüglich lassen sich der – wenig übersichtlich dargestellten – Rüge von AOI und SCTC im Wesentlichen zwei rechtliche Kritikpunkte gegenüber dem angefochtenen Urteil entnehmen. Diese Kritikpunkte bieten dem Gerichtshof Gelegenheit, die Rechtslage unter einigen auch für künftige Fälle bedeutsamen Gesichtspunkten klarzustellen.

i) Zurechnungskriterium: Ausübung bestimmenden Einflusses

143.

Erstens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, verkannt zu haben, dass die Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Tochter- und Muttergesellschaft nach dem Urteil AEG nur unter zwei kumulativen Bedingungen zulässig sei: Die Muttergesellschaft müsse in der Lage gewesen sein, bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben, und sie müsse von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht haben ( 87 ).

144.

Dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig. In Wirklichkeit hängt es nach ständiger Rechtsprechung nur von einer einzigen Voraussetzung ab, ob eine Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen werden darf: Die Muttergesellschaft muss bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt haben, so dass Letztere über ihr Marktverhalten nicht autonom entscheiden konnte ( 88 ).

145.

Im Normalfall bedarf es zu diesem Zweck keiner gesonderten Erörterung, ob die jeweilige Muttergesellschaft überhaupt in der Lage war, bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu nehmen. Für die Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit genügt der Nachweis, dass ein derartiger Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde. Denn wie das Gericht zu Recht hervorhebt, bedeutet die Feststellung, eine Muttergesellschaft habe tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt, zwangsläufig auch, dass sie dazu in der Lage war ( 89 ).

146.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ausübung bestimmenden Einflusses ausnahmsweise nicht positiv nachgewiesen, sondern nur widerleglich vermutet wird. Eine solche Vermutung kann nämlich allein dann zur Anwendung kommen, wenn feststeht, dass die Muttergesellschaft überhaupt in der Lage war, bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, und wenn es angesichts der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Gesellschaften nahelag, dass sie diesen Einfluss tatsächlich ausübte. Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn die Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung alle oder fast alle Anteile an ihrer Tochtergesellschaft hielt (100%-Vermutung) ( 90 ).

147.

Da es aber in dem hier fraglichen Zeitraum (vor dem 5. Mai 1998) nicht um die Anwendung einer solchen Vermutungsregel ging, bedurfte es keiner gesonderten Feststellung seitens des Gerichts, dass die Muttergesellschaften von WWTE in der Lage waren, bestimmenden Einfluss auf deren Marktverhalten auszuüben.

ii) Gemeinsame Kontrolle: kein zwingender Ausschlussgrund für die Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit an nur eine der Muttergesellschaften

148.

Zweitens argumentieren die Rechtsmittelführerinnen, im Fall gemeinsamer Kontrolle ( 91 ) einer Tochtergesellschaft durch mehrere Personen oder Gesellschaften könne die kartellrechtliche Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen dieser Tochtergesellschaft gegen die Wettbewerbsregeln nicht lediglich einer dieser Personen oder Gesellschaften zugerechnet werden.

149.

Hintergrund dieses Vorbringens ist der Umstand, dass sich die an dem spanischen Verarbeiterkartell beteiligte WWTE im hier fraglichen Zeitraum (d. h. vor dem 5. Mai 1998) rechtlich gesehen noch nicht unter der ausschließlichen Kontrolle der Standard-Gruppe befand, an deren Spitze seinerzeit SCC (nunmehr AOI) stand ( 92 ). Deshalb sind AOI und SCTC der Auffassung, sie hätten von der Kommission nicht allein für die Zuwiderhandlungen von WWTE zur Verantwortung gezogen werden dürfen, sondern nur zusammen mit den anderen Anteilseignern, die damals gemeinsam mit ihnen die Kontrolle über WWTE ausübten.

150.

Anders als die Kommission meint, stellt diese Argumentation keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dar. Vielmehr vertieft sie das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus erster Instanz ( 93 ), was im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zulässig ist ( 94 ).

151.

In der Sache überzeugt mich jedoch die Argumentation von AOI und SCTC nicht.

152.

Zutreffend ist zwar, dass in einer Situation gemeinsamer Kontrolle über eine Tochtergesellschaft häufig keiner der Anteilseigner für sich allein in der Lage sein wird, bestimmenden Einfluss auf das Verhalten jener Gesellschaft zu nehmen. Diesen Gedanken hat auch das Gericht im angefochtenen Urteil zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht ( 95 ).

153.

Letztendlich kommt es aber nicht allein auf die rechtlichen, sondern auch auf die tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Gesellschaften einer Unternehmensgruppe an. Wie nämlich der Gerichtshof festgestellt hat, ist die Rechtsstruktur einer Gruppe von Gesellschaften, die dadurch gekennzeichnet ist, dass mehr als eine Person an der Spitze der Gruppe steht, nicht ausschlaggebend, wenn diese Struktur nicht die tatsächliche Arbeitsweise und die wirkliche Organisation der Gruppe widerspiegelt ( 96 ).

154.

Dementsprechend kann eine Tochtergesellschaft, die sich de iure unter der gemeinsamen Kontrolle mehrerer ihrer Anteilseigner befindet, hinsichtlich ihrer Geschäftspolitik und ihres Marktverhaltens de facto dem bestimmenden Einfluss einer einzigen Muttergesellschaft ausgesetzt sein. Dann besteht (nur) zwischen dieser Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit, die beide als ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts erscheinen lässt und beide gemeinsam für etwaige Kartellvergehen verantwortlich macht.

155.

Sofern also die Kommission den Nachweis erbringt, dass im konkreten Fall de facto nur einer von mehreren Anteilseignern bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausübte, darf sie diesen Anteilseigner für etwaige Kartellvergehen der Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch in die Haftung nehmen.

156.

Genau diese Sichtweise hat sich auch das Gericht im angefochtenen Urteil zu eigen gemacht. Es hat zunächst anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen trotz gemeinsamer Kontrolle durch „mehrere Unternehmen oder Personen“ in Wirklichkeit nur eines dieser Unternehmen oder eine dieser Personen „tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt“ ( 97 ). Sodann hat das Gericht die von der Kommission vorgebrachten Indizien für den bestimmenden Einfluss von SCC und SCTC auf WWTE einzeln geprüft und für überzeugend befunden ( 98 ). Zu den geprüften Indizien gehörten Weisungen gegenüber WWTE, Konsultationsverpflichtungen von WWTE gegenüber SCTC sowie der Informationsfluss zwischen WWTE und SCTC in Bezug auf die Aktivitäten des Verarbeiterkartells.

157.

Diese Vorgehensweise des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

158.

Anders als die Rechtsmittelführerinnen zu meinen scheinen, war es insbesondere nicht erforderlich, dass die Muttergesellschaften SCC und SCTC der WWTE konkrete Weisungen hinsichtlich ihrer Teilnahme an dem spanischen Verarbeiterkartell gaben. Maßgeblich für die Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft(en) in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft(en) an der Zuwiderhandlung. Vielmehr genügt der Nachweis, dass die jeweilige Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten ( 99 ).

159.

Insgesamt konnte also das Gericht auf der Basis der von ihm angestellten Überprüfungen ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangen, dass SCC und SCTC vom 13. März 1996 bis einschließlich 4. Mai 1998„tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausübten“ ( 100 ), auch wenn sie in jenem Zeitraum rein rechtlich betrachtet noch keine ausschließliche Kontrolle über WWTE hatten.

160.

Damit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P unbegründet.

b) Zur behaupteten Verletzung von Grundrechten von AOI und SCTC (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

161.

Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P machen AOI und SCTC eine Verletzung ihrer Grundrechte gemäß Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte geltend. Sie meinen, das Gericht habe die Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen verletzt, indem es akzeptierte, dass zum Zwecke der Haftungszurechnung die tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses durch eine Muttergesellschaft auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft vermutet wird (100%-Vermutung). Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich schließen, dass es hier allein um den Zeitraum nach dem 5. Mai 1998 geht, als die Gesellschaften der Standard-Gruppe direkt oder indirekt die alleinige Kontrolle über WWTE übernahmen.

i) Zulässigkeit

162.

Wie die Kommission zu Recht vorbringt, bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit dieser Rüge.

163.

Zwar lässt sich ihr mit hinreichender Genauigkeit entnehmen, was die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen und gegen welchen Aspekt des angefochtenen Urteils sie sich richten: Gerügt wird die Verletzung der beiden bereits erwähnten Grundrechte, und diese Verletzung soll in der Anwendung der 100%-Vermutung auf AOI (ehemals SCC) und SCTC für die Zeit ab dem 5. Mai 1998 liegen.

164.

Jedoch gehen AOI und SCTC mit dieser Rüge über dasjenige hinaus, was sie in erster Instanz an Nichtigkeitsgründen vorgebracht hatten. Denn in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift war von einer Grundrechtsverletzung keine Rede. Wollte man eine solche Rüge im jetzigen Stadium noch zulassen, so liefe dies auf eine Erweiterung des Streitgegenstands hinaus, die im Rechtsmittelverfahren nicht statthaft ist ( 101 ).

165.

Der Umstand, dass AOI und SCTC ihre Rüge der Grundrechtsverletzung erst jetzt erheben, ist keine zulässige Fortentwicklung ihres Vorbringens aus erster Instanz, sondern ein gänzlich neuer Gesichtspunkt, der bislang noch nicht Gegenstand des Verfahrens war und somit auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof nicht erörtert werden darf ( 102 ).

166.

Ebenso wenig lässt sich die Rüge der Grundrechtsverletzung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens mit dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 rechtfertigen. Zugegebenermaßen hat seither die Charta der Grundrechte den Status von verbindlichem Primärrecht erlangt und ist den Verträgen rechtlich gleichrangig (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV). Die von AOI und SCTC ins Feld geführten Grundrechte waren jedoch schon früher als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts anerkannt ( 103 ), und auch in ihrer durch die Charta kodifizierten Form waren sie spätestens seit dem 1. Mai 2004 in Kartellverfahren der Kommission zu beachten ( 104 ). Eine etwaige Verletzung dieser Grundrechte hätte folglich schon im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von AOI und SCTC gerügt werden können.

167.

Somit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber erörtere ich im Folgenden kurz seine Begründetheit.

ii) Begründetheit

168.

In der Sache stützen AOI und SCTC ihre Rüge der Grundrechtsverletzung im Wesentlichen auf zwei Argumente. Zum einen wirke die 100%-Vermutung wie eine „Schuldvermutung“ ( 105 ), was gegen das grundrechtlich verankerte strafrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung (Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte) verstoße; zum anderen stehe die 100%-Vermutung im Widerspruch zum Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und führe zu einer unverhältnismäßigen Bestrafung von Muttergesellschaften, was das Prinzip der Gesetzmäßigkeit von Strafen (Art. 49 der Charta der Grundrechte) verletze.

169.

Beide Argumente überzeugen mich nicht.

170.

Was zunächst die Unschuldsvermutung anbelangt, so führt der Rückgriff auf eine Vermutungsregel wie die hier diskutierte nicht zu einer Umkehr der objektiven Beweislast. Vielmehr liegt darin lediglich eine Regelung für die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Da die 100%ige (oder fast 100%ige) Beteiligung der Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft prima facie die Schlussfolgerung zulässt, dass bestimmender Einfluss tatsächlich ausgeübt wird, obliegt es der Muttergesellschaft, eben dieser Schlussfolgerung unter Vorlage stichhaltiger Gegenbeweise zu widersprechen; andernfalls genügt diese Schlussfolgerung rechtsstaatlichen Beweisanforderungen. Es kommt, mit anderen Worten, zu einem Wechselspiel der Darlegungslasten, das der Frage der objektiven Beweislast vorgelagert ist ( 106 ).

171.

Die berechtigten Interessen der Muttergesellschaft werden durch eine Vermutungsregel wie die hier diskutierte nicht beeinträchtigt. Der Muttergesellschaft steht es frei, die auf Erfahrungssätzen beruhende Vermutung der bestimmenden Einflussnahme im konkreten Einzelfall zu widerlegen, indem sie aufzeigt, dass sie Zurückhaltung geübt und auf das Marktverhalten ihrer Tochter nicht eingewirkt hat. Die Tatsachen und Informationen, die hierzu erforderlich sind, stammen ohnehin aus der unternehmensinternen Sphäre von Mutter- und Tochtergesellschaft. Deshalb ist es durchaus gerechtfertigt, Letzteren dafür die Darlegungslast aufzuerlegen ( 107 ).

172.

Auch die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Gesetzmäßigkeit von Strafen werden durch die 100%-Vermutung nicht beeinträchtigt.

173.

Dass die Muttergesellschaft eines Konzerns, die bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübt, für deren Kartellvergehen gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden kann, stellt keineswegs eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit dar, sondern ist Ausdruck eben dieses Grundsatzes. Denn die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen, sind gemeinsam Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts und für dieses verantwortlich. Verstößt nun dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln, namentlich gegen Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) und Art. 53 des EWR-Abkommens, so löst dies die gemeinsame persönliche Verantwortlichkeit aller seiner Rechtsträger in der Konzernstruktur aus, gleichviel, ob es sich um die Muttergesellschaft oder um eine Tochtergesellschaft handelt ( 108 ).

174.

Diese Form kartellrechtlicher Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft hat auch nichts mit einer verschuldensunabhängigen Haftung („strict liability“) zu tun. Vielmehr ist die Muttergesellschaft, wie erwähnt, eine der Rechtsträgerinnen des Unternehmens, das schuldhaft den Wettbewerbsverstoß begangen hat. Vereinfacht könnte man sagen: Sie ist (zusammen mit allen unter ihrem bestimmenden Einfluss stehenden Tochtergesellschaften) die juristische Verkörperung des Unternehmens, das schuldhaft gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat ( 109 ).

175.

Was schließlich die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes betrifft (Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte), so muss zweifelsohne die Höhe der für ein Kartellvergehen verhängten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stehen. Ob jedoch nur die unmittelbar an dem Kartellvergehen beteiligte Gesellschaft oder auch ihre Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Geldbuße zur Verantwortung gezogen wird, ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes nicht von Belang. Speziell im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die gesamtschuldnerische Mithaftung von AOI und SCTC für Kartellvergehen von WWTE unverhältnismäßig gewesen wäre; AOI und SCTC selbst haben hierzu nichts vorgetragen.

176.

Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet.

c) Zwischenergebnis

177.

Insgesamt ist also der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P zurückzuweisen.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P

178.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P werfen AOI und SCTC dem Gericht vor, es habe der Kommission zu Unrecht erlaubt, einerseits ihre Argumentation während des Gerichtsverfahrens anzupassen und andererseits die Begründung der streitigen Entscheidung nachträglich zu ändern. Dadurch hat das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung, gegen Art. 296 AEUV und gegen die Verteidigungsrechte verstoßen.

179.

Im Kern wird im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes darüber gestritten, wann im vorliegenden Fall das Konzept der doppelten Grundlage für die Zurechnung von Kartellvergehen 100%iger Tochtergesellschaften an ihre jeweiligen Muttergesellschaften in das Verfahren Eingang fand. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Kommission schon im Verwaltungsverfahren auf eine solche doppelte Grundlage gestützt hat ( 110 ). Hingegen sind AOI und SCTC dezidiert der Auffassung, die Idee der doppelten Grundlage sei erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin aufgekommen und hätte deshalb vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

a) Vorfrage: Ist der zweite Rechtsmittelgrund wirkungslos („inopérant“)?

180.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser zweite Rechtsmittelgrund „völlig wirkungslos“. Sie begründet dies zum einen mit dem Umstand, dass das angefochtene Urteil gar nicht vom Konzept der doppelten Grundlage abhängig sei. Zum anderen macht die Kommission geltend, es sei „nicht möglich, dass die Rechtsmittelführerinnen irgendeinen Vorteil aus ihrer Rüge ziehen könnten“; ihre Verantwortlichkeit für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft WWTE sei nämlich auch dann erwiesen, wenn man die – vergleichsweise strenge – doppelte Grundlage für die Haftungszurechnung an Muttergesellschaften heranziehe.

181.

Beide Argumente überzeugen mich nicht.

182.

Was das erste Argument der Kommission betrifft, so ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof einen Rechtsmittelgrund als wirkungslos oder unschlüssig (Französisch: „inopérant“) zurückweist, wenn dieser Rechtsmittelgrund selbst bei rechtlich zutreffender Argumentation nicht geeignet wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen ( 111 ). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsmittelführer seinen Angriff gegen nicht tragende Gründe des erstinstanzlichen Urteils richtet (sogenannte obiter dicta) ( 112 ).

183.

Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.

184.

Entgegen der Auffassung der Kommission sind die streitigen Ausführungen des Gerichts zur doppelten Grundlage für die Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit keine obiter dicta. Vielmehr stellt die Bezugnahme auf diese doppelte Grundlage im angefochtenen Urteil einen tragenden Grund im Zusammenhang mit der Prüfung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar ( 113 ).

185.

Nur weil das Gericht die Heranziehung der doppelten Grundlage im Sinne einer „Erhöhung des Beweismaßes“ seitens der Kommission billigte ( 114 ), konnte es schlussfolgern, dass die Kommission zu Recht manchen Muttergesellschaften – namentlich AOI und SCTC – die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften zurechnete, anderen – beispielsweise Universal und Universal Leaf – aber nicht ( 115 ). Hätte das Gericht die doppelte Grundlage für rechtswidrig gehalten und nur die reine 100%-Vermutung für einschlägig erachtet, so hätte es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung feststellen müssen ( 116 ).

186.

Auch das zweite Argument der Kommission ist nicht stichhaltig. Denn der Einwand, AOI und SCTC könnten aus ihrer Rüge „keinen Vorteil ziehen“, betrifft in Wahrheit die Zulässigkeit ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, genauer gesagt das Rechtsschutzinteresse ( 117 ). Hingegen spielt dieser Gesichtspunkt für die Frage, ob eine Rüge wirkungslos („inopérante“) ist, keine Rolle. Nach der Rechtsprechung gehört nämlich der Vorwurf der Wirkungslosigkeit eines Rechtsmittelgrundes zur Frage der Begründetheit des Rechtsmittels und betrifft nicht dessen Zulässigkeit ( 118 ).

187.

Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass die im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen – im Fall ihrer Stichhaltigkeit – AOI und SCTC sehr wohl einen Vorteil bringen können. Sollte sich nämlich erweisen, dass das Gericht sich mit seiner Bezugnahme auf das Konzept der doppelten Grundlage auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, der verspätet in das Verfahren eingeführt wurde und zu dem sich die Rechtsmittelführerinnen nicht angemessen äußern konnten, so wäre das angefochtene Urteil auf jeden Fall wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens aufzuheben ( 119 ). Eine solche Aufhebung würde ganz unzweifelhaft einen prozessualen Vorteil für AOI und SCTC darstellen.

188.

Die Kommission versucht, eine Verbindung zwischen dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P zu konstruieren. Sie argumentiert im Wesentlichen, der hier diskutierte zweite Rechtsmittelgrund zu den vermeintlichen Verfahrensfehlern des Gerichts könne nur Erfolg haben, wenn auch der dritte durchgreife, der dem Grundsatz der Gleichbehandlung gewidmet ist. Auf diese Weise verkennt aber die Kommission den eigenständigen Charakter beider Rechtsmittelgründe. Sollte der Gerichtshof die von AOI und SCTC gerügten Verfahrensfehler feststellen, so wäre dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, unabhängig davon, ob sich der von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Diskriminierungsvorwurf im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes als stichhaltig erweist.

189.

Alles in allem kann also der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-628/10 P nicht als wirkungslos („inopérant“) zurückgewiesen werden.

b) Inhaltliche Erörterung des zweiten Rechtsmittelgrundes

190.

Zu prüfen bleibt, ob die beiden Teile dieses zweiten Rechtsmittelgrundes inhaltlich stichhaltig sind.

i) Zur behaupteten Anpassung der Argumentation der Kommission während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

191.

Gegenstand des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P ist ein behaupteter Verstoß des Gerichts gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung, der eine Präklusionsvorschrift für verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält. Da die Kommission erst in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts das Konzept der doppelten Grundlage ins Spiel gebracht habe, handelt es sich nach Meinung von AOI und SCTC bei jenen Ausführungen um verspätetes Vorbringen, welches das Gericht als unzulässig hätte zurückweisen müssen.

192.

Die Kommission bezweifelt schon die Anwendbarkeit von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts. Sie scheint der Auffassung zu sein, dass die Präklusion verspäteten Vorbringens gemäß dieser Vorschrift grundsätzlich nur gegenüber dem Kläger, nicht aber gegenüber dem Beklagten in erster Instanz Anwendung finde.

193.

Für eine derart restriktive Sichtweise findet sich jedoch in jener Vorschrift kein Anhaltspunkt. Besonders deutlich wird dies aus der deutschen Sprachfassung von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach sowohl Angriffs- als auch Verteidigungsmittel präkludiert sein können. In § 2 Abs. 2 jener Vorschrift ist zudem ganz allgemein von „einer Partei“ die Rede, womit sowohl der Kläger als auch der Beklagte gemeint sein können. Auch der systematische Zusammenhang mit Art. 48 § 1 bestätigt, dass es hier nicht allein um Vorbringen des Klägers geht, denn in diesem § 1 ist wiederum ganz allgemein von den „Parteien“ die Rede, und es wird zudem ausdrücklich sowohl auf die Erwiderung (des Klägers) als auch auf die Gegenerwiderung (des Beklagten) Bezug genommen. Insgesamt zielt Art. 48 der Verfahrensordnung des Gerichts auf einen effizienten Verfahrensablauf ab, der vor einer Verzögerungstaktik seitens der einen wie der anderen Partei geschützt werden soll.

194.

Wenig zielführend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument der Kommission, wonach das Gericht die Stichhaltigkeit des Klagevorbringens zu prüfen habe, gleichviel, ob eine Klagebeantwortung eingereicht werde oder nicht.

195.

Zwar bleibt es grundsätzlich dem Gericht vorbehalten, die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Parteien zu beurteilen. Denn der Richter ist nicht „Mund der Parteien“ ( 120 ). Dementsprechend kann er nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste ( 121 ). Verspätetes Vorbringen ist aber unzulässig. Dieses Vorbringen muss also keiner Würdigung auf seine Stichhaltigkeit hin unterzogen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Angriffsmittel des Klägers oder um Verteidigungsmittel des Beklagten handelt.

196.

Insgesamt kann also Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Verteidigungsvorbringen der Kommission aus erster Instanz angewendet werden.

197.

Die Vorschrift ist jedoch im vorliegenden Fall nicht verletzt.

198.

Das Konzept der doppelten Grundlage war nämlich in Wahrheit nicht neu, sondern bereits in der streitigen Entscheidung angelegt. Selbst wenn in jener Entscheidung der Begriff der doppelten Grundlage als solcher nicht verwendet wurde, ergibt sich doch aus ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Kommission sich hinsichtlich der Mithaftung von Muttergesellschaften für die Kartellvergehen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften nicht allein auf eine Vermutungsregel – die 100%-Vermutung – stützte, sondern zudem Gesichtspunkte berücksichtigte, welche auf die tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses durch die jeweilige Muttergesellschaft schließen ließen ( 122 ).

199.

Im Übrigen hatten AOI und SCTC in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Gelegenheit, zur Antwort der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts Stellung zu nehmen, auch zum Konzept der doppelten Grundlage. Damit kann von einer Verletzung der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens oder – wie es die Rechtsmittelführerinnen ausdrücken – von einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte keine Rede sein ( 123 ).

200.

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P ist somit unbegründet.

ii) Zum Vorwurf der nachträglichen Änderung der Begründung der streitigen Entscheidung (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P)

201.

Auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P betrifft die Problematik der doppelten Grundlage für die Haftung von Muttergesellschaften für Kartellvergehen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften. AOI und SCTC sind der Auffassung, mit dem Konzept der doppelten Grundlage habe das Gericht der Kommission in unzulässiger Weise gestattet, nachträglich die Begründung der streitigen Entscheidung zu ändern, so dass Lücken in der Argumentation der Kommission geschlossen werden konnten. Dadurch habe das Gericht die Anforderungen an die Begründung von Rechtsakten der Unionsorgane verkannt.

202.

Gemäß Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV) sind Rechtsakte der Kommission, auch Entscheidungen in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren, mit Gründen zu versehen.

203.

Eine Bußgeldentscheidung der Kommission muss, wie bereits erwähnt ( 124 ), in Bezug auf jeden Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf die Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigt ( 125 ). Diese Gründe dürfen nicht erst während des Gerichtsverfahrens „nachgeschoben“ werden ( 126 ).

204.

Von einem verbotenen Nachschieben von Gründen zu unterscheiden ist jedoch die bloße Erläuterung einer für sich bereits ausreichenden Begründung: Diese ist im Gerichtsverfahren stets zulässig und kann für die materiell-rechtliche Kontrolle der betreffenden Entscheidung durch die Unionsgerichte nützlich sein ( 127 ).

205.

Im vorliegenden Fall dienten die Ausführungen zur doppelten Grundlage, welche die Kommission im erstinstanzlichen Verfahren als Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts machte, lediglich der Erläuterung der bereits bestehenden Begründung der streitigen Entscheidung ( 128 ). Auch ohne eine solche Erläuterung ließ sich der streitigen Entscheidung mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht allein von der 100%-Vermutung leiten ließ, sondern im Sinne einer doppelten Grundlage zusätzliche Gesichtspunkte heranzog, aus denen auf eine tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft gegenüber der jeweiligen Tochtergesellschaft geschlossen werden konnte ( 129 ).

206.

Unter diesen Umständen handelte es sich bei den Ausführungen zur doppelten Grundlage, die die Kommission im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren machte, nicht um einen Fall des verbotenen Nachschiebens von Gründen.

207.

Damit ist auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-628/10 P unbegründet. Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

C – Zusammenfassung zu den erhobenen Rechtsmittelgründen beider Parteien

208.

Da weder die von AOI und SCTC in der Rechtssache C-628/10 P noch die von der Kommission in der Rechtssache C-14/11 P vorgebrachten Rügen Erfolg haben, sind beide Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen.

D – Zum gesonderten Antrag von AOI und SCTC auf Herabsetzung der Geldbuße

209.

In ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-628/10 P stellen AOI und SCTC ferner einen gesonderten Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße, für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils.

210.

Wenn der Gerichtshof, wie von mir vorgeschlagen, zu dem Schluss kommt, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rügen keinen Erfolg haben, dann besteht von vornherein keinerlei Anlass für eine Herabsetzung der Geldbuße. Der diesbezügliche Antrag von AOI und SCTC bedarf dann keiner Erörterung.

211.

Dies gilt umso mehr, als die Art der Berechnung der Geldbuße als solche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt ( 130 ). Der Gerichtshof ginge über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, wollte er sich der Berechnung der Geldbuße zuwenden, ohne zuvor einem der erhobenen Rechtsmittelgründe stattzugeben.

212.

Sollte der Antrag von AOI und SCTC schließlich, wie von der Kommission gemutmaßt, gar auf eine Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft WWTE verhängten Geldbuße abzielen, so wäre er ebenfalls unzulässig. Denn WWTE war weder Partei des Verfahrens vor dem Gericht noch Partei des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

VII – Kosten

213.

Werden Rechtsmittel, wie ich es im vorliegenden Fall vorschlage, zurückgewiesen, so entscheidet der Gerichtshof über die Kosten (Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung), wobei sich die Einzelheiten aus Art. 69 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung ergeben.

214.

Aus Art. 69 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Im vorliegenden Fall sind alle Rechtsmittelführerinnen mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln zur Gänze unterlegen, und ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten wurde von der jeweiligen Gegenseite beantragt.

215.

Streng genommen wären deshalb AOI und SCTC zur Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-628/10 P zu verurteilen, wohingegen der Kommission alle Kosten im Zusammenhang mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-14/11 P aufzuerlegen wären ( 131 ).

216.

Eine solche Vorgehensweise wäre aber im vorliegenden Fall unbillig, weil es zwischen beiden Rechtsmitteln zahlreiche inhaltliche Überschneidungen gab, was dazu führte, dass die Parteien sich in ihren jeweiligen Schriftsätzen in der Rechtssache C-628/10 P und C-14/11 P im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten konfrontierten ( 132 ). Zudem fand nach erfolgter Verbindung der Verfahren eine gemeinsame mündliche Verhandlung statt, in der der Gerichtshof die Parteien aufforderte, ihr Vorbringen auf eine Reihe von Rechtsfragen zu konzentrieren, die beiden Fällen gemeinsam sind. Unter diesen Umständen wird es kaum möglich sein, sinnvoll auseinanderzusetzen, welcher Partei in Bezug auf welche Rechtssache welche Kosten entstanden sind.

217.

Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechter und auch der effizienten Abwicklung der Kostenfrage unter den Parteien zuträglicher, die Kosten beider Rechtssachen zusammen zu entscheiden ( 133 ) und dabei in Anwendung von Art. 69 § 3 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung ein teilweises Obsiegen sowie ein teilweises Unterliegen jeder Partei in Bezug auf den Rechtsstreit als Ganzen anzunehmen. Die Kosten sollten dabei dergestalt geteilt werden, dass jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.

VIII – Ergebnis

218.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Vgl. auch Podszun, R., „‚Haftung der Eltern für ihre Kinder‘ – auch im Konzern“, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 1 (2009), S. 119.

( 3 ) Zum Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit vgl. die Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnrn. 78 und 145), vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39), vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission („Akzo Nobel“, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnrn. 56 und 77), vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission („General Química“, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 36), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxemburg/Kommission („ArcelorMittal“, C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 95).

( 4 ) Vgl., statt vieler, die Urteile vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission („ICI“, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 bis 141), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission („AEG“, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 49 bis 53), Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, insbesondere Randnrn. 58 bis 63 und 72 bis 74), General Química (zitiert in Fn. 2, insbesondere Randnrn. 34 bis 42 und 50 bis 52), ArcelorMittal (zitiert in Fn. 2, insbesondere Randnrn. 96 bis 99), sowie die Urteile vom 29. September 2011, Arkema/Kommission („Arkema“, C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnrn. 37 bis 41) und Elf Aquitaine/Kommission („Elf Aquitaine“, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnrn. 53 bis 67).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). Diese Verordnung gilt ausweislich ihres Art. 45 Abs. 2 seit dem 1. Mai 2004.

( 6 ) Alliance One International ist nach den Angaben der Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren am 13. Mai 2005 aus einer Fusion zwischen SCC und Dimon Inc. hervorgegangen.

( 7 ) Entscheidung 2007/236/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.238/B.2) – Rohtabak – Spanien, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4030, zusammengefasst in ABl. 2007, L 102, S. 14; im Volltext ist diese Entscheidung allein im Internet in einer nichtvertraulichen Fassung abrufbar, u. a. in deutscher Sprache (http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/index.html).

( 8 ) Art. 1 der streitigen Entscheidung.

( 9 ) Art. 2 der streitigen Entscheidung.

( 10 ) Art. 3 der streitigen Entscheidung.

( 11 ) 376. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 12 ) Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05, Slg. 2010, II-5329).

( 13 ) Randnrn. 195, 218 und 219 des angefochtenen Urteils.

( 14 ) In der Verfahrenssprache „successor of the rights to appeal“.

( 15 ) In diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 30 und 31), und vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnrn. 36 bis 40).

( 16 ) In diesem Sinne Urteil General Química (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 85 bis 90).

( 17 ) Vgl. insbesondere Urteile Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 58 bis 61, insbesondere Randnr. 60), General Química (zitiert in Fn. 2, Randnr. 39 und 40), Arkema (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 38 bis 41, insbesondere Randnr. 40) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 54 bis 60, insbesondere Randnr. 56).

( 18 ) Randnr. 147 des angefochtenen Urteils (vgl. ergänzend Randnrn. 118 und 155 jenes Urteils).

( 19 ) Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Cwik (C-340/00 P, Slg. 2001, I-10269, Randnr. 27), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnrn. 96 und 97), vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission („ThyssenKrupp Nirosta“, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnrn. 179 und 180), und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 68).

( 20 ) Gemeint ist die oben in den Fn. 3 und 14 angeführte Rechtsprechung.

( 21 ) In diesem Sinne Urteile Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 56, 57, 59 und 77), General Química (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 36 bis 38), Arkema (zitiert in Fn. 3, Randnr. 39) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 55 und 88).

( 22 ) Im vorliegenden Fall verleiht die Kommission beispielsweise im 376. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ihrer Ansicht Ausdruck, dass es „nicht angebracht wäre“, allein aufgrund der 100%-Vermutung Universal, Universal Leaf und Intabex als Muttergesellschaften zur Verantwortung zu ziehen. Dies ist eine Erwägung zur Zweckmäßigkeit.

( 23 ) In diesem Sinne Urteile vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission (C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 82), und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 121).

( 24 ) Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; vgl. ergänzend den deklaratorischen Hinweis im 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003, wonach diese Verordnung in Übereinstimmung mit den in der Charta verankerten Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden ist.

( 25 ) In diesem Sinne das Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission („Dansk Rørindustri“, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 304 und 319), sowie – zur Bindung des Unionsrichters an den Grundsatz der Gleichbehandlung – das Urteil vom 16. November 2000, Weig/Kommission (C-280/98 P, Slg. 2000, I-9757, Randnrn. 63 und 68).

( 26 ) Vgl. insbesondere Randnrn. 156, 157, 218 und 219 des angefochtenen Urteils.

( 27 ) Den Prüfungsmaßstab des Ermessensmissbrauchs hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ins Spiel gebracht.

( 28 ) Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. („Akzo und Akcros Chemicals“, C-550/07 P, Slg. 2010, I-8301, Randnr. 54).

( 29 ) Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95), vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23), sowie Akzo und Akcros Chemicals (zitiert in Fn. 27, Randnr. 55).

( 30 ) Derzeit gelten insbesondere die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) und die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).

( 31 ) Urteile Dansk Rørindustri (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 209 bis 211 und 213), vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission (C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn. 207 bis 209), und Arkema (zitiert in Fn. 3, Randnr. 88); im selben Sinne bereits – bezogen auf ein anderes Rechtsgebiet – Urteil vom 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission (190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20).

( 32 ) Randnrn. 156 und 157 des angefochtenen Urteils.

( 33 ) In diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 97).

( 34 ) Randnr. 218 des angefochtenen Urteils.

( 35 ) Randnrn. 142 und 143 des angefochtenen Urteils sowie 18. und 376. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 36 ) Randnrn. 218 und 219 des angefochtenen Urteils.

( 37 ) Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament (188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15), und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof (134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14), sowie Beschluss vom 20. Januar 2009, Sack/Kommission (C-38/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

( 38 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 13. September 2007 in der Rechtssache Marks & Spencer (C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Nrn. 76 und 77).

( 39 ) Urteil vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission („Zellstoff“, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307).

( 40 ) Urteil Zellstoff (zitiert in Fn. 38, Randnr. 197, ähnlich Randnr. 146); im selben Sinne die zum Antidumping-Recht ergangenen Urteile vom 5. Oktober 1988, Sharp/Rat (301/85, Slg. 1988, 5813, Randnr. 22), TEC u. a./Rat (260/85 und 106/86, Slg. 1988, 5855, Randnr. 18) und Silver Seiko u. a./Rat (273/85 und 107/86, Slg. 1988, 5927, Randnr. 55), sowie das zum öffentlichen Dienstrecht ergangene Urteil vom 2. Juni 1994, De Compte/Parlament (C-326/91 P, Slg. 1994, I-2091, Randnr. 52).

( 41 ) Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 96), vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnr. 135), und vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione/Kommission („AceaElectrabel“, C-480/09 P, Slg. 2010, I-13355, Randnr. 77).

( 42 ) Randnr. 113 des angefochtenen Urteils.

( 43 ) Randnrn. 218 und 219 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Randnrn. 156 und 157 jenes Urteils.

( 44 ) Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 37), vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C-260/05 P, Slg. 2007, I-10005, Randnr. 37), und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 17).

( 45 ) Randnr. 157 des angefochtenen Urteils.

( 46 ) Randnr. 158 des angefochtenen Urteils.

( 47 ) 384. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 48 ) Randnr. 157 des angefochtenen Urteils.

( 49 ) Daneben macht die Kommission geltend, die Rechtsmittelführerinnen setzten sich mit ihrer Kritik am Konzept der doppelten Grundlage in Widerspruch zu ihren eigenen, an anderer Stelle in der Rechtssache C-628/10 P vorgebrachten Argumenten. Diese Kritik lässt jedoch für sich genommen keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zulässigkeit oder Begründetheit des Vorbringens von AOI und SCTC im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zu.

( 50 ) Vgl. oben meine Ausführungen zum ersten und zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-14/11 P (insbesondere Nrn. 60 bis 68 dieser Schlussanträge).

( 51 ) Vgl. oben, insbesondere Nrn. 46 bis 55 dieser Schlussanträge.

( 52 ) Vgl. Randnrn. 118, 147 und 155 des angefochtenen Urteils.

( 53 ) Zur Diskussion über die 100%-Vermutung, die bis in die jüngste Vergangenheit andauerte, vgl. meine Schlussanträge vom 23. April 2009 zum Urteil Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, insbesondere Nrn. 49 bis 76) mit weiteren Nachweisen.

( 54 ) Urteil zitiert in Fn. 2.

( 55 ) Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission (C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 137); vgl. außerdem Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala („Impala“, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 29), ThyssenKrupp Nirosta (zitiert in Fn. 18, Randnr. 180), und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 68).

( 56 ) Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnrn. 30 und 31), vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, Slg. 2011, I-7151, Randnr. 49), und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789, Randnr. 92).

( 57 ) Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („EMRK“, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950).

( 58 ) Urteil DEB (zitiert in Fn. 55, Randnr. 32).

( 59 ) EGMR, Urteile Chevrol/Frankreich vom 13. Februar 2003 (Beschwerde-Nr. 49636/99, Recueil des arrêts et décisions 2003-III, § 77), Silvester’s Horeca Service/Belgien vom 4. März 2004 (Beschwerde-Nr. 47650/99, § 27) und Menarini Diagnostics/Italien vom 27. September 2011 (Beschwerde-Nr. 43509/08, § 59).

( 60 ) Randnrn. 68 bis 74 der Klageschrift aus erster Instanz.

( 61 ) Der andere Punkt betrifft den Vergleich der Lage von TCLT als zwischengeschalteter Muttergesellschaft von WWTE innerhalb der Standard-Gruppe mit der Lage von Intabex als zwischengeschalteter Muttergesellschaft von Agroexpansión innerhalb der Dimon-Gruppe. TCLT rügte, die Kommission habe sie schlechter behandelt als Intabex. Da das Gericht der Argumentation von TCLT in diesem Punkt folgte und die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärte, bestand für die Rechtsmittelführerinnen kein Anlass, im Rechtsmittelverfahren hierauf zurückzukommen.

( 62 ) Randnrn. 141 bis 150, insbesondere Randnr. 146, des Erwiderungsschriftsatzes.

( 63 ) Randnr. 52, letzter Satz, des angefochtenen Urteils; zur Prüfung der Problematik der Diskriminierung vgl. insbesondere Randnrn. 157 bis 159, 195 bis 197 und 218 des angefochtenen Urteils.

( 64 ) Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnr. 53), und vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 42).

( 65 ) Urteil vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 61); im selben Sinne bereits die Urteile vom 15. Juli 1960, Präsident Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde (36/59 bis 38/59 und 40/59, Slg. 1960, 887, insbesondere 926 und 927), und vom 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament (111/83, Slg. 1984, 2323, Randnr. 22).

( 66 ) Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament (195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22), Dansk Rørindustri (zitiert in Fn. 24, Randnr. 463) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 149).

( 67 ) Für das Strafrecht im engeren Sinne vgl. das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 59); für strafrechtsähnliche Bereiche – hier das Kartellrecht – vgl. die Urteile Dansk Rørindustri (zitiert in Fn. 24, Randnr. 463) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 149).

( 68 ) Urteil Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 152).

( 69 ) Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 63), E und F (zitiert in Fn. 66, Randnr. 54) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 147).

( 70 ) Zur Bindung der Kommission an den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 vgl. oben, insbesondere Nrn. 48 bis 53 dieser Schlussanträge.

( 71 ) 376. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung (wiedergegeben in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils).

( 72 ) Die Feststellung des Gerichts, wonach die Kommission ihre Ausführungen zur Eigenschaft von TCLT als „Hauptkundin“ von WWTE erstmals im gerichtlichen Verfahren gemacht hat, wurde als solche von keiner Partei des Rechtsmittelverfahrens in irgendeiner Weise in Frage gestellt.

( 73 ) Randnr. 196, erster Satz, des angefochtenen Urteils.

( 74 ) Dabei beruft sich die Kommission auf Rechtsprechung des Gerichts, namentlich das Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission (T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 414).

( 75 ) Bereits im erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen eigens darauf hingewiesen, dass sie nicht geltend machten, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, Universal, Universal Leaf, Sepi oder Intabex als haftbar anzusehen oder die angefochtene Entscheidung an sie zu richten (Randnr. 86 des angefochtenen Urteils). Dies haben sie auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bekräftigt.

( 76 ) Die Kommission beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil ICI (zitiert in Fn. 3, Randnr. 145).

( 77 ) Wie sich aus dem 384. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ergibt, war sich die Kommission dieser Problematik durchaus bewusst. Sie prüft dort, ob Dimon gegenüber den Muttergesellschaften anderer Kartellbeteiligter diskriminiert wurde.

( 78 ) Urteil Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 96).

( 79 ) Randnrn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils.

( 80 ) Randnr. 196 des angefochtenen Urteils.

( 81 ) Urteile Kommission/Cwik (zitiert in Fn. 18, Randnr. 27), British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 18, Randnr. 96), ThyssenKrupp Nirosta (zitiert in Fn. 18, Randnrn. 179 und 180), und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (C-47/10 P, Slg. 2011, I-10707, Randnrn. 57, 58 und 99).

( 82 ) Vgl. dazu die oben in Fn. 54 angeführte Rechtsprechung.

( 83 ) Urteile vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat (C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 52), vom 6. November 2008, Griechenland/Kommission (C-203/07 P, Slg. 2008, I-8161, Randnrn. 42 und 43), und Arkema (zitiert in Fn. 3, Randnr. 31).

( 84 ) Die Rechtsmittelführerinnen beziehen sich auf Art. 101 AEUV und Art. 296 AEUV.

( 85 ) Vgl. dazu die in Fn. 54 angeführte Rechtsprechung.

( 86 ) Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, Slg. 2011, I-10329, Randnr. 51) und Solvay/Kommission (C-110/10 P, Slg. 2011, I-10439, Randnr. 46); im selben Sinne bereits die Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission („Sumitomo“, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 40), Impala (zitiert in Fn. 54, Randnr. 117) und vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C-47/07 P, Slg. 2008, I-9761, Randnr. 77).

( 87 ) Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil AEG (zitiert in Fn. 3, insbesondere Randnr. 50).

( 88 ) In diesem Sinne die Urteile ICI (zitiert in Fn. 3, Randnr. 133), Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnr. 58), General Química (zitiert in Fn. 2, Randnr. 37), Arkema (zitiert in Fn. 3, Randnr. 38) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 54).

( 89 ) Randnr. 166 des angefochtenen Urteils.

( 90 ) Urteile Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnr. 60, bezogen auf eine 100%ige Tochtergesellschaft), General Química (zitiert in Fn. 2, Randnr. 39, bezogen auf eine 100%ige Tochtergesellschaft), Arkema (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 40 und 42, bezogen auf eine 98%ige Tochtergesellschaft) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 56, 63 und 95, ebenfalls bezogen auf eine 98%ige Tochtergesellschaft).

( 91 ) Zur Verdeutlichung des Begriffs der gemeinsamen Kontrolle beziehen sich AOI und SCTC auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).

( 92 ) Vgl. dazu insbesondere Randnr. 163 des angefochtenen Urteils sowie ergänzend Nr. 12 dieser Schlussanträge.

( 93 ) Schon im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Klägerinnen vorgebracht, sie hätten in der Zeit vor Mai 1998 keinen entscheidenden Einfluss auf WWTE ausüben können (Randnr. 55 des angefochtenen Urteils). Insbesondere hatten sie sich auf den Umstand berufen, „… dass WWTE gemeinsam von TCLT auf der einen Seite und dem Vorsitzenden von WWTE und seiner Familie auf der anderen Seite beherrscht worden sei …“ (Randnr. 56 des angefochtenen Urteils) und betont, „‚gemeinsame Kontrolle‘ … entspreche nicht der Macht, entscheidenden Einfluss auszuüben“ (Randnr. 57 des angefochtenen Urteils).

( 94 ) In diesem Sinne Urteile PKK und KNK/Rat (zitiert in Fn. 43, Randnrn. 64 und 66), vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, Slg. 2008, I-9363, Randnr. 99), Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 38 und 39) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 36).

( 95 ) Randnr. 165, erster und zweiter Satz, des angefochtenen Urteils.

( 96 ) In diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, Slg. 2010, I-6375, Randnr. 108).

( 97 ) Randnrn. 164 und 165, letzter Satz, des angefochtenen Urteils.

( 98 ) Randnrn. 167 bis 193 des angefochtenen Urteils.

( 99 ) Urteile Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnr. 58), General Química (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 37 und 38) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 54 und 55).

( 100 ) Randnr. 194 des angefochtenen Urteils.

( 101 ) Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59), AceaElectrabel (zitiert in Fn. 40, Randnr. 113) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 35).

( 102 ) Urteile Dansk Rørindustri (zitiert in Fn. 24, Randnr. 165), PKK und KNK/Rat (zitiert in Fn. 43, Randnr. 61) und Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnr. 38).

( 103 ) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Delikten und Sanktionen (nullum crimen, nulla poena sine lege) im Unionsrecht gilt (Urteile vom 7. Januar 2004, X, C-60/02, Slg. 2004, I-651, Randnr. 63, vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 49, und ThyssenKrupp Nirosta, zitiert in Fn. 18, Randnr. 80). Ebenso ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung auf Unionsebene bereits seit Längerem anerkannt (Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 149 und 150, vom 16. Juli 2009, Rubach, C-344/08, Slg. 2009, I-7033, Randnr. 30, und vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073, Randnr. 39), mag auch der Gerichtshof die Frage seiner Geltung zunächst offengelassen haben (Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission. 97/87 bis 99/87, Slg. 1989, 3165, Randnr. 56).

( 104 ) 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003.

( 105 ) In der Verfahrenssprache: „presumption of guilt“.

( 106 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge zum Urteil Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Nr. 74 mit weiteren Nachweisen) sowie das Urteil Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 65) und die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 17. Februar 2011 zu letzterem Urteil (Nrn. 58 bis 64); ähnlich auch das Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 132).

( 107 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge zum Urteil Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Nr. 75); dass die Tatsachen und Informationen, die geeignet sein können, die Vermutung zu widerlegen, aus der Sphäre der betroffenen Gesellschaften stammen, betont auch das Urteil Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 60 am Ende und 70 am Ende).

( 108 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge zum Urteil Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Nr. 97); im selben Sinne Urteile ICI (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 132 bis 141), Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnr. 77), General Química (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 34 bis 38), Arkema (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 37 bis 39) und Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 53 bis 55 und 88).

( 109 ) Urteil Akzo Nobel (zitiert in Fn. 2, Randnr. 77) sowie meine Schlussanträge zu letzterem Urteil (Nr. 98); vgl. außerdem das Urteil General Química (zitiert in Fn. 2, Randnr. 38).

( 110 ) Vgl. insbesondere Randnrn. 147 und 155 des angefochtenen Urteils.

( 111 ) In diesem Sinne etwa die Urteile vom 18. März 1993, Parlament/Frederiksen (C-35/92 P, Slg. 1993, I-991, Randnr. 31), und FIAMM u. a./Rat und Kommission (zitiert in Fn. 40, Randnr. 189).

( 112 ) Urteile vom 22. Dezember 1993, Pincherle/Kommission (C-244/91 P, Slg. 1993, I-6965, Randnrn. 25 und 31), Dansk Rørindustri (zitiert in Fn. 24, Randnr. 148), und vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar (C-96/09 P, Slg. 2011, I-2131, Randnr. 211).

( 113 ) Randnrn. 153 bis 160 des angefochtenen Urteils; vgl. dort insbesondere Randnr. 155, wo das Gericht ausführt, die Kommission habe sich „vorsichtshalber nicht ausschließlich auf die in der Rechtsprechung niedergelegte Vermutung … gestützt, sondern auch andere tatsächliche Gesichtspunkte berücksichtigt, um die Einflussnahme zu bekräftigen“.

( 114 ) Vgl. Randnr. 155 des angefochtenen Urteils.

( 115 ) Randnrn. 159 und 160 des angefochtenen Urteils.

( 116 ) Vgl. hierzu meine Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz in Nrn. 37 bis 68 dieser Schlussanträge.

( 117 ) Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13), Akzo Nobel (C-97/08 P, zitiert in Fn. 2, Randnr. 33) sowie Akzo und Akcros Chemicals (C-550/07 P, zitiert in Fn. 27, Randnr. 22).

( 118 ) Vgl. dazu die oben in Fn. 82 angeführte Rechtsprechung.

( 119 ) Vgl. dazu nochmals die in Fn. 63 angeführten Urteile Kommission/Irland u. a. (Randnr. 87) und Überprüfung M/EMEA (Randnrn. 59 und 69).

( 120 ) So Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 2. April 1998 in der Rechtssache Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns (C-252/96 P, Slg. 1998, I-7421, Nr. 36).

( 121 ) In diesem Sinne der Beschluss vom 27. September 2004, UER/M6 u. a. (C-470/02 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69), und das Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 65).

( 122 ) Randnr. 155 des angefochtenen Urteils; vgl. auch den 373. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 123 ) Urteil vom 9. September 1999, Petrides/Kommission (C-64/98 P, Slg. 1999, I-5187, Randnrn. 31 und 32); im selben Sinne Urteil vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C-259/96 P, Slg. 1998, I-2915, Randnr. 31 am Ende). Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von der Rechtssache Impala (Urteil zitiert in Fn. 54, Randnrn. 100 bis 102), in der das Gericht sich auf Teile der Verfahrensakte stützte, die für die Rechtsmittelführerinnen jenes Falles nicht einsehbar waren und die auch im Verwaltungsverfahren von der Kommission nicht hätten zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht werden können.

( 124 ) Vgl. oben, Nr. 111 dieser Schlussanträge.

( 125 ) Urteil Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 152).

( 126 ) Urteil Elf Aquitaine (zitiert in Fn. 3, Randnr. 152 in Verbindung mit Randnr. 149).

( 127 ) Vgl. dazu die oben in Fn. 64 angeführte Rechtsprechung.

( 128 ) Anders verhielt es sich, wie bereits erwähnt, mit den Ausführungen der Kommission zur Eigenschaft von TCLT als „Hauptkäuferin“ des von WWTE verarbeiteten Tabaks, welche Gegenstand des dritten und vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-14/11 P sind (vgl. dazu insbesondere Nrn. 116 bis 123 dieser Schlussanträge).

( 129 ) Randnr. 155 des angefochtenen Urteils; vgl. auch den 373. und 376. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 130 ) Urteile Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (zitiert in Fn. 100, Randnr. 59), vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot (C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 49), und vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 122).

( 131 ) In diesem Sinne etwa Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 98); ähnlich Urteil ArcelorMittal (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 153 und 154).

( 132 ) Vgl. etwa das Vorbringen der Kommission zum Grundsatz der Gleichbehandlung in ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-14/11 P, das sie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C-628/10 P über weite Strecken „wiederverwertet“ hat. Ebenso haben AOI und SCTC in ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C-14/11 P zahlreiche Argumente aufgegriffen, die sie bereits zum Gegenstand ihres eigenen Rechtsmittels in der Rechtssache C-628/10 P gemacht hatten.

( 133 ) Urteile vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission (C-282/95 P, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 45), vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission (C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 181), und vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 99); im selben Sinne außerdem Urteile vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319, Randnrn. 63 bis 65), vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnrn. 169 und 170), und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Randnr. 137), sowie – bezogen auf zwei verbundene Direktklagen – Urteil vom 13. Oktober 1992, Portugal und Spanien/Rat (C-63/90 und C-67/90, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 56).