SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 6. September 2011(1)

Rechtssache C‑412/10

Deo Antoine Homawoo

gegen

GMF Assurances SA

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Vereinigtes Königreich])

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (‚Rom II‘) – Zeitlicher Geltungsbereich“






1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen stellt der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), die erste Frage nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)(2) (im Folgenden: Rom II-Verordnung). Diese Frage betrifft den zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Die Rom II-Verordnung

2.        Die Erwägungsgründe 6, 13, 14 und 16 der Rom II-Verordnung lauten:

„(6)      Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dieselben Verweisungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorsehen.

(13)      Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft sind vermeidbar, wenn einheitliche Bestimmungen unabhängig von dem durch sie bezeichneten Recht angewandt werden.

(14)      Das Erfordernis der Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen, sind wesentliche Anforderungen an einen Rechtsraum. …

(16)      Einheitliche Bestimmungen sollten die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. …“

3.        Hinsichtlich des anwendbaren Rechts bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung, dass, „[s]oweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ... auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden [ist], in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind“.

4.        Art. 15 der Rom II-Verordnung, der den Geltungsbereich des so bestimmten Rechts definiert, lautet wie folgt:

„Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

a)      den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können;

b)      die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung;

c)      das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung;

…“

5.        Art. 28 Abs. 1 bestimmt, dass die Rom II-Verordnung „nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen [berührt], denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten“.

6.        Art. 29 sieht insbesondere vor, dass „die Mitgliedstaaten … der Kommission [bis] spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1 [übermitteln]. … Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt … ein Verzeichnis der ... Übereinkommen …“

7.        Art. 30 enthält eine Überprüfungsklausel, nach der die Kommission „bis spätestens 20. August 2011“ einen Bericht über die Anwendung der Rom II-Verordnung vorlegt.

8.        Die Art. 31 und 32 der Rom II-Verordnung lauten folgendermaßen:

„Artikel 31 – Zeitliche Anwendbarkeit

Diese Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten.

Artikel 32 – Zeitpunkt des Beginns der Anwendung

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 11. Juli 2008 gilt.“

B –    Das nationale Recht

9.        Die vor der Anwendbarkeit der Rom II-Verordnung für unerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnormen des Vereinigten Königreichs finden sich in Teil III des Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 (Gesetz von 1995 über das Internationale Privatrecht [Verschiedene Bestimmungen]). Die Gerichte des Vereinigten Königreichs haben dieses Gesetz von 1995 dahin gehend ausgelegt, dass es das auf den Rechtsstreit anwendbare materielle Recht bestimmt. Fragen, die nach englischem Recht als Verfahrensfragen qualifiziert werden, unterliegen dem englischen Recht als der lex fori.

10.      In Bezug auf die Bemessung des Schadens gilt nach der Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des House of Lords in der Rechtssache Harding v Wealands(3), Folgendes:

a)      Das in der Sache auf den Rechtsstreit anwendbare Recht bestimmt, welche Schadens-„Positionen“ zu Schadensersatz führen können, also die Schadenskategorien, für die grundsätzlich Schadensersatz zugesprochen werden kann;

b)      die Festsetzung des Schadensersatzes für jede einzelne in Betracht kommende Schadens-„Position“ ist eine Verfahrensfrage, die sich nach englischem Recht als der lex fori richtet.

II – Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

11.      Am 29. August 2007 wurde Herr Homawoo von einem Kraftfahrzeug angefahren, als er in Frankreich eine Straße überquerte. Er wurde bei dem Zusammenprall verletzt. Fahrer des in Frankreich zugelassenen Kraftfahrzeugs war zum Zeitpunkt des Unfalls ein Versicherungsnehmer der GMF Assurances SA (im Folgenden: GMF).

12.      Am 8. Januar 2009 erhob der im Vereinigten Königreich wohnhafte Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem High Court nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(4) Klage u. a. gegen GMF auf Ersatz seiner körperlichen Schäden und der Folgeschäden. GMF bestreitet ihre Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger nicht. Die Parteien streiten jedoch über das auf die Bemessung der Schäden anwendbare Recht.

13.      Der Unfall ereignete sich am 29. August 2007, und die Klage wurde vor dem High Court am 8. Januar 2009 erhoben. Der Kläger des Ausgangsverfahrens meint, da diese beiden Daten vor dem 11. Januar 2009 lägen, auf den Art. 32 der Rom II-Verordnung Bezug nehme, sei diese Verordnung auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar und seien seine Schäden nach englischem Recht als der lex fori zu bemessen. Für GMF ist die Rom II-Verordnung gemäß Art. 254 Abs. 1 EG(5) am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten(6). Im Ausgangsverfahren habe sich das schadensbegründende Ereignis jedoch nach diesem Datum ereignet. Folglich müssten die Schäden des Klägers in Anwendung der Art. 4 und 15 Buchst. c der Rom II-Verordnung nach französischem Recht bemessen werden.

14.      Aufgrund dieser unterschiedlichen Auslegung bezüglich des Inkrafttretens der Rom II-Verordnung hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 31 und 32 der Rom II-Verordnung in Verbindung mit Art. 297 AEUV(7) dahin gehend auszulegen, dass ein nationales Gericht diese Verordnung, insbesondere ihren Art. 15 Buchst. c, in einem Fall anzuwenden hat, in dem das schadensbegründende Ereignis am 29. August 2007 eingetreten ist?

2.      Wird die Antwort auf Frage 1 durch einen der folgenden Umstände berührt:

(i)      den Umstand, dass das Verfahren, mit dem Schadensersatz eingeklagt wird, am 8. Januar 2009 eingeleitet worden ist;

(ii)      den Umstand, dass das nationale Gericht bis zum 11. Januar 2009 nicht bestimmt hat, welches Recht anwendbar ist?

III – Das Verfahren vor dem Gerichtshof

15.      Der Kläger des Ausgangsverfahrens, GMF, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

16.      Der Kläger des Ausgangsverfahrens, GMF und die Kommission haben in der Sitzung vom 14. Juli 2011 mündliche Ausführungen gemacht.

IV – Rechtliche Würdigung

17.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft den zeitlichen Geltungsbereich der Rom II-Verordnung, der in deren Art. 31 und 32 geregelt ist. Art. 31 der Rom II-Verordnung besagt nur, dass diese Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die „nach ihrem Inkrafttreten“ eintreten. Art. 32 ergänzt, dass diese Verordnung „ab dem 11. Januar 2009 [gilt], mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 11. Juli 2008 gilt“.

18.      Im Ausgangsverfahren stehen sich zwei Auffassungen gegenüber. Nach der einen, die von GMF und der griechischen Regierung vertreten wird, bestimmt Art. 31 nicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens; dieser müsse vielmehr nach Art. 254 Abs. 1 EG bestimmt werden, liege also 20 Tage nach der Veröffentlichung der Rom II-Verordnung; nach dieser Auffassung ist diese Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anwendbar, die nach dem 20. August 2007 eingetreten sind. Nach der zweiten Auffassung, die vom Kläger des Ausgangsverfahrens, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission vertreten wird, verweist das in Art. 31 genannte Inkrafttreten in Wirklichkeit auf den im folgenden Artikel festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung, nämlich den 11. Januar 2009 – wobei nur Art. 29 ab dem 11. Juli 2008 anwendbar sei; nach dieser Auffassung ist die Rom II-Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anwendbar, die nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind.

19.      Ich werde in einigen einleitenden Bemerkungen auf die gewöhnlichen Fälle eingehen, in denen in Verordnungen der Union zwischen „Inkrafttreten“ und „Beginn der Anwendung“ unterschieden wird (A). Dabei werde ich untersuchen, ob mit der Verweisung des Gesetzgebers auf das Inkrafttreten und auf den Beginn der Anwendung in der hier in Rede stehenden Verordnung eine Unterscheidung vorgenommen wird, wie sie sich aus diesen Fällen ergibt. Um auf diese Frage zu antworten, werde ich nach einer Analyse der vorbereitenden Arbeiten zur Rom II-Verordnung (B) den Wortlaut ihrer Art. 31 und 32 (C), ihr Gesamtsystem (D) und ihren Sinn und Zweck (E) untersuchen.

A –    Einleitende Bemerkungen zur Unterscheidung zwischen „Inkrafttreten“ und „Beginn der Anwendung“

20.      Bei einigen Verordnungen der Union ist ihre Anwendung gegenüber ihrem Inkrafttreten verzögert. Dies ist beispielsweise der Fall bei den Verordnungen, durch die die ersten gemeinsamen Marktorganisationen geschaffen wurden. Die Unterscheidung zwischen „Inkrafttreten“ und „Beginn der Anwendung“ in diesen Verordnungen bezweckt, die unmittelbare Errichtung der durch diese Verordnungen geschaffenen neuen Einrichtungen – beispielsweise die Verwaltungsausschüsse – und die Erarbeitung von Durchführungsbestimmungen durch die Kommission, für die die Stellungnahme dieser neuen Einrichtungen erforderlich ist, zu ermöglichen(8).

21.      Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, zu dem die Rom II-Verordnung gehört, unterscheidet der Unionsgesetzgeber bei zahlreichen Verordnungen ebenfalls das Inkrafttreten von ihrer Anwendung. Zuerst war dies bei der Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(9) der Fall, die am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, aber erst ab dem 1. Januar 2004 anwendbar war, mit Ausnahme einiger Artikel, die bereits mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2001 anwendbar waren(10). Auf der Grundlage dieser Artikel hatten die Mitgliedstaaten der Kommission einige in der Verordnung spezifizierte Informationen zu übermitteln. Die Kommission hatte daraufhin, unterstützt durch einen Ausschuss, für die Erstellung und Aktualisierung eines Handbuchs mit den entsprechenden Informationen zu sorgen(11). Die Zeitspanne zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Datum des Beginns der Anwendung war notwendig, damit die Mitgliedstaaten und anschließend die Kommission vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung bestimmte Aufgaben erfüllen konnten.

22.      In den aufeinanderfolgenden Verordnungen aus diesem Bereich unterscheidet der Gesetzgeber das Datum des Inkrafttretens von dem des Beginns der Anwendung mit mehr oder weniger großen Zeitabständen zwischen den beiden Daten, damit die Mitgliedstaaten eventuelle Anpassungen ihres nationalen Rechts vornehmen können, bevor sie der Kommission die erforderlichen, in dem Rechtsakt genauer bezeichneten Informationen übermitteln. Diese Informationen werden anschließend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, in der Regel durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union(12). Im Fall der Rom II-Verordnung würde eine Auslegung des Art. 31 in dem Sinne, dass damit das Inkrafttreten dieser Verordnung auf den 20. August 2007 festgelegt wird, während der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der 11. Januar 2009 ist – mit Ausnahme von Art. 29, der ab dem 11. Juli 2008 anwendbar ist –, zu einem anderen, ungewöhnlichen Ergebnis führen.

23.      Eine Anwendung der Rom II-Verordnung ab dem 11. Januar 2009 auf schadensbegründende Ereignisse, die nach dem 20. August 2007 eingetreten sind, würde nämlich dazu führen, dass während eines Zeitraums von fast 17 Monaten schadensbegründende Ereignisse zwar unter die Verordnung fielen, diese aber nicht auf sie anwendbar wäre. Eine solche Anwendung, nach der die Rechtsvorschriften der Rom II-Verordnung in gewisser Weise anwendbar wären, aber nicht angewendet werden könnten, findet keine Entsprechung im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen(13). Insbesondere bestimmt das Pendant zur Rom II-Verordnung, das Regeln über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht enthält und zwischen dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und dem des Beginns seiner Anwendung unterscheidet, dass es auf Verträge anwendbar ist, die nach dem Zeitpunkt des Beginns seiner Anwendung geschlossen wurden(14).

24.      Mit Blick auf die ungewöhnlichen Folgen einer eventuellen Unterscheidung zwischen dem „Inkrafttreten“ in Art. 31 und dem „Zeitpunkt des Beginns der Anwendung“ in Art. 32, soweit sie zu einer Anwendung der Rom II-Verordnung ab dem 11. Januar 2009 auf schadensbegründende Ereignisse, die sich nach dem 20. August 2007 ereignet haben, führen würde, erscheint es angebracht, die vorbereitenden Arbeiten daraufhin zu untersuchen, ob der Gesetzgeber solche Folgen beabsichtigt hatte.

B –    Zu den vorbereitenden Arbeiten zur Rom II-Verordnung

25.      Am 22. Juli 2003 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vor(15). Dieser enthielt einen einzigen Artikel über den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung mit der Überschrift „Inkrafttreten und zeitliche Anwendbarkeit“ und folgendem Wortlaut: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.“(16)

26.      Während der anschließenden Beratungen im Rat der Europäischen Union wies die schwedische Delegation darauf hin, dass für die Anwendung dieser Verordnung Änderungen des schwedischen Rechts nötig seien, für die mindestens zwei Jahre veranschlagt werden müssten. Aus diesem Grund schlug sie vor, die Formulierung „tritt am 1. Januar 2005 in Kraft“ durch die Formulierung „tritt spätestens zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung in Kraft“ zu ersetzen(17). Dieser Vorschlag wurde von der deutschen Delegation unterstützt(18). Die niederländische Delegation schlug ebenfalls vor, eine Zeitspanne zu belassen, die ausreiche, um die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen zu können(19). Die Beiträge dieser Delegationen zeigen somit, dass sie das Inkrafttreten der Rom II-Verordnung aufschieben wollten.

27.      Parallel dazu wurde am 22. Dezember 2005 angeregt(20), zwei verschiedene Artikel zu verfassen, den ersten mit der Überschrift „Zeitliche Anwendbarkeit“ und den zweiten mit der Überschrift „Inkrafttreten“, und die bisherige Formulierung mit einigen Änderungen auf zwei Artikel aufzuspalten. Die entsprechenden Artikel sollten wie folgt lauten:

„Art. 27 – Zeitliche Anwendbarkeit. Diese Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten.

Art. 27a – Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt am … in Kraft.“

28.      Diese Anregung wurde nicht in den am 21. Februar 2006 vorgelegten überarbeiteten Vorschlag der Kommission(21) übernommen. Das Datum „1. Januar 2005“ wurde gestrichen, die übrige Formulierung blieb indessen unverändert. Der Artikel über die zeitliche Anwendbarkeit lautete somit wie folgt: „Diese Verordnung tritt am … in Kraft. Die Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.“(22)

29.      Der Vorschlag, die zeitliche Anwendbarkeit der Rom II-Verordnung in zwei Artikeln zu regeln, wurde erneut am 16. März 2006(23) mit einer leicht geänderten Fassung der Artikel gemacht. Der erste Artikel lautete: „Diese Verordnung ist auf ... schadensbegründende Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eintreten.“(24) Für den zweiten Artikel wurde folgende Formulierung vorgeschlagen: Die Rom II-Verordnung „tritt [neun Monate nach ihrer Annahme] in Kraft“ und „wird [15 Monate nach ihrer Annahme] anwendbar, mit Ausnahme des [jetzigen Art. 29], der neun Monate nach ihrer Annahme anwendbar wird“(25). Die Rom II-Verordnung sollte somit neun Monate nach ihrer Annahme in Kraft treten, am selben Tag wie der Beginn der Anwendung des jetzigen Art. 29.

30.      Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber sich vollkommen darüber im Klaren war, dass diese beiden Artikel infolge dieser Formulierungsänderung in Wirklichkeit so zu verstehen sein würden, dass die Rom II-Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse Anwendung findet, die sich nach dem Beginn der Anwendung von Art. 29 ereignet haben, was mit dem Inkrafttreten der Verordnung zusammenfällt. Dafür spricht, dass ein solches Verständnis von der zeitlichen Anwendbarkeit der Rom II-Verordnung, wonach sie mit Blick auf ihre endgültige Fassung ab dem 11. Januar 2009 auf schadensbegründende Ereignisse anwendbar wäre, die sich nach dem 11. Juli 2008 ereignet haben, von keiner der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten wird. Durch die Verwendung des Begriffs „Inkrafttreten“ im ersten der beiden Artikel hat der Gesetzgeber in Wirklichkeit nur die Formulierung der früheren Fassungen übernommen, ohne sich über die damit verbundene Änderung in der Sache klar zu werden.

31.      Aus einem Arbeitsvermerk vom 3. Mai 2006 geht hervor, dass im Nachgang zu einer Zusammenkunft vom 27. und 28. März 2006 mehrere Delegationen meinten, die Unterscheidung zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem des Beginns der Anwendung könne Verwirrung stiften(26). Wohl mit dem Ziel der Vereinfachung wurde in einer späteren Version vom 10. April 2006(27) der erste Satz des zweiten Artikels gestrichen. Weiterhin unter der Überschrift „Inkrafttreten“ lautete dieser nun: „Diese Verordnung wird [18 Monate nach ihrer Annahme] anwendbar, mit Ausnahme des [jetzigen Art. 29], der [12 Monate nach ihrer Annahme] anwendbar wird“(28). In einer späteren Version vom 21. April 2006(29) erhielt dieser zweite Artikel dann seine endgültige Fassung, wobei die Überschrift in „Zeitpunkt des Beginns der Anwendung“ geändert wurde.

32.      Diese aufeinanderfolgenden Änderungen müssen somit offensichtlich eher als formale denn als inhaltliche Änderungen der Rom II-Verordnung angesehen werden. Der Gesetzgeber scheint demnach während des gesamten Verabschiedungsprozesses der Verordnung durchgehend die Absicht verfolgt zu haben, den Begriff des Inkrafttretens gemäß Art. 31 mit dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung nach Art. 32 der Rom II-Verordnung zu verknüpfen, ohne sich um die Schwierigkeiten zu kümmern, die aus dem Vorhandensein von zwei Anwendungszeitpunkten resultieren.

33.      Das nahezu vollständige Fehlen einer Diskussion über diesen Punkt während der Beratungen bis zur Verabschiedung der Rom II-Verordnung am 11. Juli 2007 bestätigt diese Absicht. Aus den veröffentlichten Dokumenten geht hervor, dass es nur in der Zusammenkunft vom 27. und 28. März 2006 über die Unklarheit ging, die sich aus der Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und dem des Beginns der Anwendung ergibt(30). Der Ratsvorsitz hat bei dieser Gelegenheit unter Hinweis auf die Übermittlung der Übereinkommen gemäß dem jetzigen Art. 29 dargelegt, dass diese Unterscheidung den Verpflichtungen geschuldet sei, denen die Mitgliedstaaten vor der Anwendung der Rom II-Verordnung nachzukommen hätten. Auf diese Weise hat der Ratsvorsitz nur das frühere Anwendungsdatum für einen der Artikel der Rom II-Verordnung erklärt. Er hat sich jedoch keinesfalls Gedanken über ein noch früheres Inkrafttreten der Rom II-Verordnung oder ihre Anwendung auf schadensbegründende Ereignisse gemacht, die vor dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Anwendung am 11. Januar 2009 eingetreten sind.

34.      Demzufolge ergibt sich aus den Vorarbeiten, die zur Verabschiedung der Art. 31 und 32 der Rom II-Verordnung geführt haben, dass der Gesetzgeber keine eindeutige Absicht zugunsten einer Anwendung dieser Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse, die vor dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Anwendung am 11. Januar 2009 eingetreten sind, gezeigt hat. Um die fraglichen Artikel in dieser Weise auszulegen, muss daher genau untersucht werden, ob eine solche Auslegung durch den Wortlaut dieser Bestimmungen, so wie er sich aus den Vorarbeiten ergibt, sowie das Gesamtsystem und den Sinn und Zweck der Rom II-Verordnung gerechtfertigt ist.

C –    Zum Wortlaut der Art. 31 und 32

35.      Art. 32 der Rom II-Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung gilt ab dem 11. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 11. Juli 2008 gilt.“ Nach Art. 31 wird die Rom II-Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die „nach ihrem Inkrafttreten“ eintreten.

36.      Nach Ansicht von GMF sind dem Unionsgesetzgeber die Begriffe des Inkrafttretens und der Anwendung sowie ihr Unterschied bekannt. Sie würden in dem Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken, erklärt(31). Ich muss diese Behauptung sofort relativieren. Die Leitlinien 20.10 ff. dieses Leitfadens sehen zwar die Möglichkeit einer „aufgeschobenen Anwendbarkeit von Verordnungen“ vor und sprechen ausdrücklich davon, dass „[i]n manchen Fällen … zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und der zeitlich mehr oder weniger hinausgeschobenen Anwendung der durch die Verordnung festgelegten Regelung unterschieden“ wird. Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen wird dagegen nicht erklärt. Die Leitlinie 20.10 bezieht sich nur auf Verordnungen, die gemeinsame Marktorganisationen schaffen, und erläutert für diese Verordnungen den Zweck der Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung. Ein derartiger Zweck, der im speziellen Rahmen von Verordnungen in bestimmten Sektoren verfolgt wird, entspricht jedoch nicht dem, der im Rahmen der Rom II-Verordnung mit einer Festlegung des in Art. 31 genannten Inkrafttretens auf den 20. August 2007 – während die Verordnung ab dem 11. Januar 2009 gilt – verfolgt würde. Aus dem Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission lässt sich daher nur eine Veranschaulichung für die Unterscheidung zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung eines Rechtsinstruments entnehmen, die zu einem speziellen Zweck vorgenommen wurde. Anhand dieser speziellen Veranschaulichung kann nicht allgemein der Schluss gezogen werden, dass dem Unionsgesetzgeber der Unterschied zwischen dem Begriff des Inkrafttretens und dem der Anwendung genau bekannt ist.

37.      Außerdem müssen, was noch wichtiger ist, die Art. 31 und 32, auch wenn sich Art. 31 speziell auf das „Inkrafttreten“ bezieht und Art. 32 auf den „Zeitpunkt des Beginns der Anwendung“, zusammen gelesen werden, da Art. 31 mit „Zeitliche Anwendbarkeit“ und Art. 32 mit „Zeitpunkt des Beginns der Anwendung“ überschrieben ist. Dabei zeigt sich, dass die Begriffe des Inkrafttretens und der Anwendung in der Rom II-Verordnung ungenau verwendet und miteinander verwechselt werden. Daher kann dem Vorbringen von GMF und der griechischen Regierung, Art. 31 müsse durch die Bestimmung des letzten Satzes von Art. 254 Abs. 1 EG ergänzt werden, wonach „[die Verordnungen] zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft [treten]“, nicht gefolgt werden.

38.      Das Fehlen einer klaren Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen, das dazu führt, dass sie in der Rom II-Verordnung miteinander verwechselt werden, wird dadurch bestätigt, dass in der großen Mehrzahl der anderen Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen Vorschriften mit der Überschrift „Inkrafttreten“ die Formulierung „gilt“ oder „findet ... Anwendung“ enthalten(32).

39.      Das Fehlen einer klaren Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen wird ferner dadurch bestätigt, dass zwischen den jeweiligen Sprachfassungen der Rom II-Verordnung Abweichungen bestehen. In der spanischen, der niederländischen und der rumänischen Fassung ist Art. 32 mit „Inkrafttreten“(33) und nicht mit „Zeitpunkt des Beginns der Anwendung“ überschrieben. Nach diesen drei Fassungen ist die Verordnung eindeutig am 11. Januar 2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme allein des Art. 29, der am 11. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Der Gerichtshof hat klar entschieden, dass „die Nichtbeachtung zweier Sprachfassungen … im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehen [würde], wonach es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen verbietet, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern vielmehr dazu zwingt, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6). …[G]rundsätzlich [ist] allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen“(34). Was für zwei verschiedene Sprachfassungen gilt, muss erst recht für drei gelten.

D –    Zum Gesamtsystem der Rom II-Verordnung

40.      Bei der Betrachtung des Gesamtsystems der Rom II-Verordnung ist von dem Umstand auszugehen, dass die den Art. 31 und 32 vorausgehenden Vorschriften dieser Verordnung keinen Anhaltspunkt für eine Anwendung der Verordnung auf vor dem 11. Januar 2009 eingetretene schadensbegründende Ereignisse enthalten. Die Analyse dieser Bestimmungen ermöglicht es nur, die Entscheidung des Gesetzgebers zu verstehen, die Anwendung der Verordnung mit Ausnahme von Art. 29, der ab dem 11. Juli 2008 anwendbar ist, auf den 11. Januar 2009 zu verschieben, obwohl die Verordnung bereits am 11. Juli 2007 verabschiedet worden ist.

41.      Wie GMF selbst in ihrer schriftlichen Stellungnahme und in der Verhandlung zu Recht erläutert hat, ist der Grund, der den Gesetzgeber dazu bewogen hat, zwei Anwendungsdaten vorzusehen, in den Art. 28 und 29 der Rom II-Verordnung zu sehen. Vor der Anwendung dieser Verordnung ist es nämlich erforderlich, von den internationalen Übereinkommen Kenntnis nehmen zu können, die das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht regeln und einen oder mehrere Mitgliedstaaten binden. Dies folgt aus Art. 28, wonach diese Verordnung die Anwendung der entsprechenden internationalen Übereinkommen nicht berührt.

42.      Art. 29 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 11. Juli 2008 diese Übereinkommen übermitteln. Diese veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis dieser Übereinkommen innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt. Da bei einem normalen Verlauf der Dinge alle Übereinkommen bis spätestens 11. Januar 2009 erfasst und veröffentlicht sein sollten, ist die Rom II-Verordnung aus diesem Grund ab diesem Zeitpunkt anwendbar.

43.      Aus Sicht von GMF musste die Rom II-Verordnung zwangsläufig bereits zu dem Zeitpunkt in Kraft sein, zu dem Art. 29 anwendbar wurde, also am 11. Juli 2008. Sie folgert daraus, dass die Rom II-Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anwendbar ist, die vor dem 11. Januar 2009 eingetreten sind. Dem kann nicht gefolgt werden, weil sich aus Art. 32 eindeutig ergibt, dass die Anwendung von Art. 29 von der Anwendung der übrigen Bestimmungen der Rom II-Verordnung zu trennen ist. Wenn aber das Inkrafttreten der Rom II-Verordnung am 11. Juli 2008 zugleich zu ihrer Anwendung auf schadensbegründende Ereignisse, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, geführt hätte, fielen diese schadensbegründenden Ereignisse bereits ab dem 11. Juli 2008 unter die Bestimmungen der Rom II-Verordnung, obwohl die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen aufgeschoben war. Eine solche Situation würde darauf hinauslaufen, dass diese Bestimmungen vor dem hierfür durch den Gesetzgeber ausdrücklich bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem 11. Januar 2009, anwendbar geworden wären.

44.      Wenn im Übrigen, wie die Kommission vorträgt, wobei sie die Brüssel IIa-Verordnung als Beispiel anführt, der Unionsgesetzgeber im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die Anwendbarkeit bestimmter Artikel einer Verordnung so festlegt, dass sie mit deren Inkrafttreten zusammenfällt(35), ergeben sich die Wirkungen dieser Artikel aus dieser Festlegung eines vorgezogenen Anwendungsdatums und nicht aus dem Inkrafttreten der Verordnung als solchem. Infolgedessen verwischt die Unterscheidung zwischen den Begriffen des Inkrafttretens und der Anwendbarkeit.

45.      Eine Analyse der Bestimmungen, die den Art. 31 und 32 vorausgehen, zeigt deutlich den Willen des Unionsgesetzgebers, die Anwendung der Rom II-Verordnung aufzuschieben, um zuvor die Veröffentlichung der internationalen Übereinkommen sicherzustellen, die das anwendbare Recht im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse regeln und einen oder mehrere Mitgliedstaaten binden. Dagegen finden sich keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Anwendung der Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse, die vor dem 11. Januar 2009 eingetreten sind, oder für eine eventuelle Unterscheidung zwischen dem in Art. 31 genannten Datum des Inkrafttretens und dem Datum des Beginns der Anwendung nach Art. 32.

46.      Die Feststellung, die ich in der vorstehenden Nummer getroffen habe, wird nicht durch die Überprüfungsklausel in Art. 30 der Rom II-Verordnung in Frage gestellt, die die Vorlage eines Berichts über die Anwendung dieser Verordnung „bis spätestens 20. August 2011“ vorsieht. Die Bestimmung dieser Frist kann nicht so verstanden werden, dass bedeutet werden sollte, dass die Rom II-Verordnung vier Jahre zuvor, also am 20. August 2007, in Kraft getreten ist. In dieser Bestimmung wird das Datum des Inkrafttretens nämlich nicht erwähnt. Außerdem enthielt der letzte Entwurf dieser Verordnung, der am 22. Juni 2007 vom Vermittlungsausschuss gebilligt wurde, kein Datum, sondern nur eine Lücke, die ausgefüllt werden musste(36). Das Gleiche gilt für das letzte Dokument, das vom Europäischen Parlament und vom Rat am 11. Juli 2007, dem Tag der Verabschiedung der Verordnung, erstellt wurde (37). Das genaue Datum „20. August 2011“ wurde somit später ergänzt und darf mangels Anhaltspunkten nicht mit dem Begriff des Inkrafttretens gemäß Art. 31 in Verbindung gebracht werden.

E –    Zum Sinn und Zweck der Rom II-Verordnung

47.      Der Sinn und Zweck der Rom II-Verordnung besteht mit Blick auf die Erwägungsgründe 6, 13, 14 und 16 insbesondere darin, den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Rechtssicherheit zu fördern sowie das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus der Anwendung uneinheitlicher Bestimmungen ergeben können, zu vermeiden.

48.      Durch die Anwendung der Rom II-Verordnung ab dem 11. Januar 2009 auf schadensbegründende Ereignisse, die nach dem 20. August 2007 eingetreten sind, würde der Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ungewiss. Diese Ungewissheit ergibt sich eindeutig aus den Stellungnahmen der Beteiligten zu einer solchen Möglichkeit. Der Kläger des Ausgangsverfahrens meint, dass die Rom II-Verordnung auf alle ab dem 11. Januar 2009 erhobenen Klagen Anwendung finden sollte. Die griechische Regierung beruft sich auf den Grundsatz iura novit curia und ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht auf den Fall das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden habe: Ab dem 11. Januar 2009 könne die Rom II-Verordnung daher jederzeit auf ein laufendes Verfahren angewandt werden, von der Klageerhebung bis zur Verkündung der endgültigen Entscheidung. Die Kommission bestätigt die genannte Ungewissheit und hebt hervor, dass im Fall einer Anwendung der Rom II-Verordnung auf zurückliegende Tatsachen drei verschiedenen Kriterien angewandt werden könnten: die Klageerhebung, die Bestimmung des anwendbaren Rechts durch das Gericht und die Verkündung des Urteils.

49.      Aus alledem ergibt sich klar, dass es, wenn die Rom II-Verordnung auf nach dem 20. August 2007 eingetretene schadensbegründende Ereignisse anwendbar wäre, unmöglich wäre, in allen Mitgliedstaaten ab dem 11. Januar 2009 mit Sicherheit den Zeitpunkt der Anwendung zu bestimmen, und dass dies zwingend zu unterschiedlichen Lösungen innerhalb der Europäischen Union führen würde.

50.      Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Rom II-Verordnung in allen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Erfordernissen, die in den Erwägungsgründen 6, 13, 14 und 16 dieser Verordnung genannt werden, ist es daher geboten, die Rom II-Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die sich nach dem Zeitpunkt des Beginn ihrer Anwendung ereignet haben.

51.      Für den Fall, dass der Gerichtshof diesem Ansatz nicht folgt und eines der von den Beteiligten genannten Kriterien bevorzugt – nämlich die Klageerhebung, die Bestimmung des anwendbaren Rechts durch den Richter oder den Erlass der endgültigen Entscheidung –, das im Hinblick auf eine Präzisierung der Anwendung der Rom II-Verordnung in anhängigen Verfahren klar genannt werden müsste, damit ihre Anwendung auf zurückliegende Tatsachen genauer bestimmt werden kann, werde ich einige Erwägungen darlegen, wobei ich darauf hinweise, dass keines dieser Kriterien zu einem befriedigenden Ergebnis führt, das dem Sinn und Zweck der Verordnung entspricht.

52.      Erstens wäre auf schadensbegründende Ereignisse, die zwischen dem 20. August 2007 und dem 10. Januar 2009 eingetreten sind, unterschiedliches Recht anwendbar, je nachdem, ob – in Abhängigkeit von dem gewählten Kriterium – die Klageerhebung, die Bestimmung des anwendbaren Rechts oder der Erlass einer endgültigen Entscheidung vor oder nach dem 11. Januar 2009 erfolgt ist. Somit wären auf schadensbegründende Ereignisse, die sich im selben Zeitraum ereignet haben, unterschiedliche Kollisionsnormen anwendbar. Dies wäre dann besonders problematisch, wenn mehrere Kläger bei ein und demselben Unfall verletzt wurden. Ihre jeweiligen Klagen könnten dann nämlich unterschiedlichem Recht unterliegen, je nachdem, ob die Klage, die Bestimmung des anwendbaren Rechts oder der Erlass der endgültigen Entscheidung vor oder nach dem 11. Januar 2009 erfolgt ist. Das vorlegende Gericht weist zudem insbesondere darauf hin, dass sowohl die Klageerhebung als auch die Terminierung der Verhandlung von den Parteien taktisch beeinflusst werden können. Angesichts der Zeitspanne zwischen dem 20. August 2007 und dem 10. Januar 2009 hätte die Entscheidung für eines dieser Kriterien im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Verordnung gestanden.

53.      Zweitens stünde, sofern sich der Gerichtshof für eines dieser Kriterien entscheidet und die Anwendung der Rom II-Verordnung somit von einem gerichtlichen Verfahren abhängt, entsprechend den von der Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen gemachten Ausführungen nichts dem entgegen, dass das alte Recht über den Übergangszeitraum hinaus auf solche Fälle anwendbar bliebe, in denen die Parteien ihren Streit ohne ein gerichtliches Verfahren beilegen, da kein Gericht angerufen wird. Die Parteien werden indessen häufig versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, wie es das vorlegende Gericht und die Regierung des Vereinigten Königreichs unter Hinweis darauf vortragen, dass das in England und Wales geltende Zivilprozessrecht dieses Vorgehen fördere, das eine Reduzierung der Kosten für die Streitbeilegung und allgemein die Unterstützung einer geordneten Rechtspflege ermögliche(38). Bis zur eventuellen Einschaltung eines Gerichts könnte somit für die Parteien weiterhin das alte Internationale Privatrecht gelten. Es widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der Rom II-Verordnung, wenn die Parteien, die eine Mediation durchführen, mit der eventuellen späteren Anrufung eines Gerichts eine Änderung des anwendbaren Rechts befürchten müssten.

54.      In Anbetracht des Wortlauts ihrer Art. 31 und 32, ihres Gesamtsystems und ihres Sinns und Zwecks zeigt sich daher deutlich, dass die Rom II-Verordnung dahin gehend ausgelegt werden muss, dass sie auf schadensbegründende Ereignisse anwendbar ist, die am 11. Januar 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, die auf den Einfluss des Zeitpunkts der Klageerhebung oder der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die Anwendung der Rom II-Verordnung abzielt, ist daher nicht zu beantworten.

V –    Ergebnis

55.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Die Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) in Verbindung mit Art. 254 EG sind dahin gehend auszulegen, dass ein nationales Gericht diese Verordnung, insbesondere ihren Art. 15 Buchst. c, nicht in einem Fall anwenden darf, in dem das schadensbegründende Ereignis am 29. August 2007 eingetreten ist. Die Verordnung Nr. 864/2007 findet nur auf schadensbegründende Ereignisse Anwendung, die am 11. Januar 2009 oder später eingetreten sind.

2.      Angesichts der Antwort auf die erste Vorlagefrage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Vorlagefrage.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 199, S. 40.


3 – (2007) 2 AC 1, (2006) UKHL 32.


4 – ABl. L 12, S. 1. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: „Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden … in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat“ (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b); „Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist“ (Art. 11 Abs. 2).


5 – Art. 254 Abs. 1 EG bestimmt: „Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden … im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.“


6 – Die Rom II-Verordnung wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblattder Europäischen Union veröffentlicht; der zwanzigste Tag nach ihrer Veröffentlichung war der 20. August 2007.


7 –      Da die Veröffentlichung der Rom II-Verordnung vor dem 1. Dezember 2009 und damit vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags erfolgte, betrifft die von dem vorlegenden Gericht erbetene Auslegung im Hinblick auf die verschiedenen Zeitpunkte in Wirklichkeit Art. 254 EG, dessen Wortlaut unverändert in Art. 297 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV übernommen wurde.


8 – Vgl. u. a. Verordnungen (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) und (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 316, S. 1).


9 – Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174, S. 1).


10 – Vgl. Art. 24 der Verordnung.


11 – Vgl. Art. 19 der Verordnung.


12 – Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) (Art. 72), Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15) (Art. 33), Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) (Art. 33), Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199, S. 1) (Art. 29), Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil‑ oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79) (Art. 26), Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6, im Folgenden: Rom I-Verordnung) (Art. 29), Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7, S. 1) (Art. 76) und Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343, S. 10, im Folgenden: Rom III-Verordnung) (Art. 21).


13 – Die Verordnung Nr. 805/2004 gilt für „nach ihrem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden“ (Art. 26); wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, definiert der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift aber nur die Entscheidungen, Vergleiche und Urkunden, die als europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können, ohne dass dies einen Einfluss auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung hätte, die Verfahrensregeln enthält.


14 – Art. 28 der Rom I-Verordnung.


15 – KOM(2003) 427 endgültig.


16 – Art. 27.


17 – Dokument 9009/04 ADD 8 vom 18. Mai 2004, JUSTCIV 71 CODEC 645, S. 34.


18 – Dokument 9009/04 ADD 11 vom 24. Mai 2004 (07.06) (Or.de), JUSTCIV 71 CODEC 645, S. 19.


19 – Dokument 9009/04 ADD 16 vom 28. Mai 2004, JUSTCIV 71 CODEC 645, S. 6.


20 – Dokument 16027/05 vom 22. Dezember 2005, JUSTCIV 245 CODEC 1218, S. 22.


21 – KOM(2006) 83 endgültig.


22 – Art. 27.


23 – Dokument 7432/06 vom 16. März 2006, JUSTCIV 62 CODEC 247, S. 20.


24 – Art. 27.


25 – Art. 27a.


26 – Dokument 7709/06 vom 3. Mai 2006, JUSTCIV 79 CODEC 277, S. 6.


27 – Dokument 7929/06 vom 10. April 2006, JUSTCIV 85 CODEC 296, S. 21.


28 – Art. 27a.


29 – Dokument 8417/06 vom 21. April 2006, JUSTCIV 104 CODEC 350, S. 21.


30 – Dokument 7709/06 vom 3. Mai 2006.


31 – Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 2003.


32 – Verordnung Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 (Art. 24), Verordnung Nr. 2201/2003 (Art. 72), Verordnung Nr. 805/2004 (Art. 33), Verordnung Nr. 1896/2006 (Art. 33), Verordnung Nr. 861/2007 (Art. 29), Verordnung Nr. 1393/2007 (Art. 26), Verordnung Nr. 4/2009 (Art. 76); in diesen Rechtsakten vermeidet der Gesetzgeber die Unklarheit dadurch, dass er die Zeitpunkte des Inkrafttretens und der Anwendung genau bestimmt, indem er ein bestimmtes Datum nennt oder ausdrücklich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verweist.


33 – Art. 32 ist wie folgt überschrieben: in der spanischen Fassung mit „Entrada en vigor“, in der niederländischen Fassung mit „Inwerkingtreding“ und in der rumänischen Fassung mit „Data intrării în vigoare“.


34 – Urteil vom 2. April 1998, EMU Tabac u.a. (C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36).


35 – Vgl. Verordnungen Nrn. 1206/2001, 2201/2003 und 805/2004.


36 – Dokument PE-CONS 3619/07 vom 22. Juni 2007, JUSTCIV 140 CODEC 528, S. 31.


37 – Dokument PE-CONS 3619/3/07 REV 3 vom 11. Juli 2007, JUSTCIV 140 CODEC 528, S. 31.


38 – Das vorlegende Gericht bezieht sich auf das Protokoll über vorgerichtliche Verfahren im Bereich der Körperschäden (Pre-action Protocol for Personal Injury Claims), verfügbar unter Civil Procedure Rules, Abschnitt „Pre-Action Protocols“.