SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JÁN MAZÁK

vom 15. September 2011(1)

Rechtssache C‑409/10

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

gegen

Afasia Knits Deutschland GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])

„Gemeinsame Handelspolitik – AKP–EU-Partnerschaftsabkommen von Cotonou – Präferenzregelungen für Waren mit Ursprung in AKP- Staaten – Ausfuhr von Textilien mit Ursprung in China aus Jamaika in die Europäische Union – Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren – Nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 – Zusammenarbeit – Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und jamaikanische Behörden – Nacherhebung von Eingangsabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaft – Beweislast – Berechtigtes Vertrauen“






I –    Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden: Abkommen)(2), über die Prüfung der Ursprungsnachweise von Waren mit Ursprung in einem AKP-Staat und der in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex)(3) enthaltenen Regeln über den Vertrauensschutz.

II – Rechtlicher Rahmen

2.        Das Abkommen sieht vor, dass bestimmte Waren, einschließlich Textilien, mit Ursprung in den AKP-Staaten während eines Vorbereitungszeitraums frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind(4).

3.        Das Protokoll Nr. 1 in Anhang V des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Art. 2 dieses Protokolls(5) heißt es:

„(1)      Für die Zwecke der Bestimmungen des Anhangs V über die handelspolitische Zusammenarbeit gelten als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten:

a)      Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)      Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. …“

4.        Art. 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens(6) sieht vor:

„(1)      Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Anhangs V, sofern

a)      eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 … vorgelegt wird …“

5.        In Art. 15 („Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1“) dieses Protokolls heißt es:

„(1)      Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(3)      Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

…“

6.        Art. 28 („Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen“) des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens bestimmt:

„(1)      Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.“

7.        Art. 32 („Prüfung der Ursprungsnachweise“) des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens(7) bestimmt:

„(1)      Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2)      In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)      Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(5)      Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(7)      Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt der AKP-Staat von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten; zu diesem Zweck kann der betreffende AKP-Staat die Gemeinschaft um Mitwirkung an den Untersuchungen ersuchen.“

8.        Art. 220 des Zollkodex sieht vor:

„(1)      Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2)      Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

a)      …

b)      der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen [Union] darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen;

c)      die gemäß dem Ausschussverfahren erlassenen Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben, Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen, die niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen.“

III – Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

9.        Die Afasia Knits Deutschland GmbH (im Folgenden: Afasia) gehört zu einer Firmengruppe mit Hauptsitz in Hongkong, die in Jamaika Unternehmen gegründet hat, in denen aus Vormaterialien mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) Textilien hergestellt und in die Union ausgeführt werden. Von einem dieser jamaikanischen Unternehmen, der ARH Enterprises Ltd (im Folgenden: ARH), bezog Afasia im Jahr 2002 mehrere Sendungen Textilien. Diese ließ sie unter Angabe des Ursprungslands Jamaika und Vorlage entsprechender Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Zollsatz „frei“ gemäß dem Abkommen in den freien Verkehr der Union überführen.

10.      Dem Vorlagebeschluss zufolge wurden im Rahmen einer durch den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten veranlassten Missionsreise der Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) nach Jamaika im März 2005 alle im Zeitraum 2002 bis 2004 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die jamaikanischen Ausführer (darunter ARH) gegen die Bestimmungen des Abkommens verstoßen hätten, weil die ausgeführten Erzeugnisse nicht – wie es die Ursprungsvoraussetzungen erfordern – ausschließlich aus Garn chinesischen Ursprungs, sondern die meisten oder alle in die Union ausgeführten Waren entweder aus fertigen Wirk-/ Strickteilen aus China hergestellt worden oder Reexporte aus China stammender fertiger Textilien gewesen seien. In Anbetracht geringer Garnlieferungen aus China hätten zwar einige der in die Union ausgeführten Waren aus diesen Garnen hergestellt worden sein können; die genaue Menge der so gefertigten Erzeugnisse habe aber von den Ausführern nicht nachgewiesen werden können. Die jamaikanischen Ausführer hätten mit ihren Anträgen auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l falsche Erklärungen über den Ursprung der in die Union exportierten Waren abgegeben, was wegen der professionellen Weise der Verschleierung des Warenursprungs für die jamaikanischen Behörden nur schwer aufzudecken gewesen sei. Die jamaikanische Zollverwaltung habe daraus geschlossen, dass die ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen zwar echt, aber hinsichtlich des bescheinigten Warenursprungs nicht korrekt und deshalb ungültig seien. Ihr habe aber seitens des Untersuchungsteams bestätigt werden können, dass sie in gutem Glauben und mit gebührender Sorgfalt gehandelt habe.

11.      Über die Feststellungen der Mission und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wurde unter dem 23. März 2005 ein Protokoll verfasst, das von den Missionsteilnehmern sowie für die jamaikanische Regierung vom Ständigen Sekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel unterzeichnet wurde.

12.      Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen erhob den auf die Einfuhrsendungen entfallenden Zoll nach.

13.      Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren von Afasia erhobene Klage hob das Finanzgericht Hamburg den Abgabenbescheid auf und urteilte, dass die für die Einfuhrsendungen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen nicht wirksam für ungültig erklärt worden seien. Seiner Ansicht nach waren die fraglichen Warenverkehrsbescheinigungen nicht als ungültig anzusehen, weil das Ergebnis ihrer nachträglichen Überprüfung nicht – wie in Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens vorgesehen – auf einem an die jamaikanische Zollverwaltung gerichteten Nachprüfungsersuchen und deren Ermittlungen, sondern auf Ermittlungen der Unionsmission (OLAF) beruhe. Das Protokoll vom 23. März 2005 sei unter dem Briefkopf der Europäischen Kommission erstellt und mit „Schlussfolgerungen der Kontrollmission“ überschrieben; es handele sich also nicht um Schlussfolgerungen der jamaikanischen Regierung, auch wenn es von einem Sekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel mit unterzeichnet worden sei.

14.      Demgegenüber neigt das vorlegende Gericht dazu, die nachträgliche Überprüfung der in Jamaika ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen und das gefundene Prüfungsergebnis als mit Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens in Übereinstimmung stehend anzusehen. Untersuchungen, ob die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 eingehalten worden seien, könne das Ausfuhrland von sich aus oder auf Ersuchen der Union durchführen (Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1). Auch von der Kommission (OLAF) könne ein solches Ersuchen ausgehen. Die Unionsmission nach Jamaika sei von OLAF auf Einladung des jamaikanischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel im Rahmen der verwaltungsrechtlichen und ermittlungstechnischen Zusammenarbeit unternommen worden, um die in neun Mitgliedstaaten begonnenen Ermittlungen wegen Unregelmäßigkeiten zu koordinieren. Ebenso wenig dürfte gegen eine wirksame Ungültigerklärung der betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l durch die jamaikanischen Behörden sprechen, dass die Ermittlungen im Wesentlichen durch die Kommission (OLAF) geführt worden seien und die jamaikanische Zollverwaltung hierbei lediglich Unterstützung geleistet habe.

15.      Für den Fall, dass die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aufgrund einer den Vorschriften des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens entsprechenden nachträglichen Prüfung für ungültig erklärt worden sind, sieht das vorlegende Gericht die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex als erfüllt an und meint, dass es entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Hamburg zweifelhaft sei, ob sich Afasia auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen könne. Das Finanzgericht Hamburg sei der Ansicht gewesen, dass sich das Ergebnis der nachträglichen Prüfung nicht auf konkrete – und somit auch nicht auf die für die Einfuhren Afasias erteilten – Warenverkehrsbescheinigungen beziehe, weil eine gewisse, wenn auch geringe Menge Garn chinesischen Ursprungs in Jamaika verarbeitet worden sei, so dass es zumindest möglich sei, dass die im Streitfall von Afasia eingeführten Waren die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt hätten.

16.      Darüber hinaus meint das vorlegende Gericht, dass der Ansicht der Vorinstanz, Afasia könne sich jedenfalls auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen, da sich den Ermittlungsergebnissen der Mission nicht entnehmen lasse, dass die unzutreffenden Warenverkehrsbescheinigungen auf falschen Angaben des Ausführers beruhten, eine zu Zweifeln Anlass gebende Auslegung des Unionsrechts zugrunde liege.

17.      Der Bundesfinanzhof hat daher am 29. Juni 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Steht es in Übereinstimmung mit Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits, wenn die Europäische Kommission die nachträgliche Prüfung erteilter Ursprungsnachweise im Ausfuhrland im Wesentlichen selbst, wenn auch mit Unterstützung der dortigen Behörden, vornimmt, und handelt es sich um ein Prüfungsergebnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn die auf diese Weise gewonnenen Prüfungsergebnisse der Kommission in einem Protokoll festgehalten werden, das von einem Vertreter der Regierung des Ausfuhrlands mit unterzeichnet wird?

2.      Falls die erste Frage zu bejahen ist: Kann in einem dem Ausgangsverfahren entsprechenden Fall, in dem in einem bestimmten Zeitraum erteilte Präferenznachweise vom Ausfuhrland für ungültig erklärt worden sind, weil sich der Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht hat bestätigen lassen, allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige Ausfuhrwaren die Ursprungsvoraussetzungen erfüllten, der Abgabenschuldner unter Berufung auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Vertrauensschutz unter Hinweis darauf geltend machen, dass die in seinem Fall vorgelegten Präferenzbescheinigungen möglicherweise richtig waren und somit auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhten?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

18.      Afasia, die italienische und die tschechische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2011 haben Afasia und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

V –    Würdigung

A –    Erste Frage

19.      Die erste Vorlagefrage konzentriert sich auf den Grad der Beteiligung der Kommission/des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) an der nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Textilien und ob der Bericht oder das Protokoll vom 23. März 2005 über die Kommissionsmission(8) nach Jamaika, der bzw. das auf Papier mit dem Briefkopf der Europäischen Kommission/dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erstellt wurde und erstens vom Ständigen Sekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel für die jamaikanische Regierung und zweitens von einer Reihe anderer Personen für die Europäische Kommission/das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Mitgliedstaaten mit unterzeichnet wurde (im Folgenden: Protokoll), Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens entspricht. Aus dem Vorlagebeschluss und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise für die im Ausgangsverfahren fraglichen Textiliensendungen und der Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für diese Textilien aufgekommen sind.

20.      Gemäß dem Abkommen erhalten Textilien mit Ursprung in Jamaika die Präferenzbehandlung und sind daher bei der Einfuhr in die Union von Zöllen befreit, sofern u. a. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird(9). Protokoll Nr. 1 in Anhang V des Abkommens bestimmt den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und führt ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen u. a. der Union und ihren Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten ein. Dieses System beruht zugleich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats und den Behörden des in Rede stehenden AKP-Staats(10).

21.      Nach Art. 15 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens waren die jamaikanischen Behörden für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung des Ursprungs der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Textilien verantwortlich. Die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats müssen die Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den jamaikanischen Ursprung der Textilien bescheinigen, anerkennen(11). Außerdem sind die jamaikanischen Behörden nach Art. 32 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens dazu verpflichtet, nachträglich zu prüfen, ob die Ursprungsregeln eingehalten wurden. Die Schlussfolgerungen, zu denen die jamaikanischen Behörden bei einer nachträglichen Prüfung gelangen, sind für die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats verbindlich(12). Es ist demnach klar, dass es die Behörden des ausführenden AKP-Staats und nicht die Kommission oder die einführenden Mitgliedstaaten sind, die nach Protokoll Nr. 1 in Anhang V des Abkommens für am besten in der Lage gehalten werden, unmittelbar die Tatsachen zu prüfen, nach denen sich der Ursprung der betreffenden Waren bestimmt(13).

22.      Gemäß Art. 32 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens erfolgt eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel u. a. an der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben. Nach Art. 32 Abs. 5 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens ist das Ergebnis dieser Prüfung den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können.

23.      Mit Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens wird ein ergänzendes Verfahren eingeführt, um Zuwiderhandlungen gegen das Protokoll festzustellen und zu verhüten. Untersuchungen können nach Art. 32 Abs. 7 auf der Grundlage der vorliegenden Informationen durchgeführt werden, die darauf schließen lassen, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens verletzt werden(14). Überdies ergibt sich aus Art. 32 Abs. 7, dass der AKP-Staat befugt ist, selbst Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, dass Untersuchungen in seinem Namen durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Außerdem kann der AKP-Staat die Union nach dieser Bestimmung um Mitwirkung an solchen Untersuchungen ersuchen.

24.      Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens enthält keine Vorschrift über die Form, in der die Ergebnisse der nach dieser Bestimmung durchgeführten Untersuchungen präsentiert werden müssen, um für die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats verbindlich zu sein. Meiner Ansicht nach kann daher unter solchen Umständen keine bestimmte Form als Voraussetzung dafür verlangt werden, dass die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhobene Zölle nacherheben können(15). Das Fehlen von spezifischen Formerfordernissen bedeutet jedoch nicht, dass die Ergebnisse nicht gewissen Mindeststandards genügen müssen, um für die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats verbindlich zu sein. Auch wenn Art. 32 Abs. 5 des Protokolls Nr. 1 somit keine besondere Form festlegt, in der die Behörden, die nach dieser Bestimmung Prüfungen anfordern, über deren Ergebnis zu informieren sind, müssen diese Ergebnisse u. a. klar erkennen lassen, ob die betreffenden Waren als Waren mit Ursprung in dem AKP-Staat anzusehen sind. Art. 32 Abs. 7 muss meines Erachtens dahin ausgelegt werden, dass er eine entsprechende Verpflichtung zur Klarheit im Interesse der Rechtssicherheit und wechselseitigen Zusammenarbeit auferlegt(16).

25.      Ich denke, dass die Behörden eines Einfuhrmitgliedstaats die Zahlung von Zöllen nach Untersuchungen, die von anderen als den Behörden eines AKP-Staats nach Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens durchgeführt worden sind, nur dann verlangen dürfen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen klar erkennen lassen, dass die betreffenden Waren nicht als Waren mit Ursprung in dem AKP-Staat angesehen werden können, und dieser Staat schriftlich unmissverständlich anerkennt, dass er sich diese Ergebnisse zu eigen gemacht hat. Die schriftliche Anerkennung oder der schriftliche Vermerk sollte meiner Meinung nach datiert und im Namen des AKP-Staats unterzeichnet sein.

26.      Was die Umstände des Ausgangsverfahrens betrifft, halte ich es im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens für unerheblich, dass die Kommission/OLAF die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise in Jamaika – wenn auch mit Unterstützung der Behörden dieses Staats – im Wesentlichen selbst durchgeführt hat, sofern Jamaika veranlasst hat, dass die Kommission/OLAF diese Untersuchungen durchführt, und sich die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu eigen gemacht hat.

27.      Dem Protokoll zufolge hat OLAF „auf Einladung des jamaikanischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel“ eine Gemeinschaftsmission zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und behördlichen Ermittlungen in Jamaika unternommen, um „die maßgeblichen Ausfuhren von Jamaika in die Gemeinschaft zu überprüfen“. Nach dem Protokoll haben das jamaikanische „Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel, das Zollamt, das Trade Board und die Jamaica Promotion Corporation (JAMPRO) im Prüfungsverfahren nach Protokoll Nr. 1 des Cotonou-Abkommens uneingeschränkt kooperiert“. Ferner „begleiteten Vertreter des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel und der maßgeblichen Freizonenbehörden das Team der Gemeinschaft bei Inspektionen in den Räumlichkeiten der Unternehmen“. Darüber hinaus wird im Protokoll erklärt, dass die Schlussfolgerungen aus diesen Prüfungen von den Vertretern der jamaikanischen Regierung und von OLAF gezogen wurden. Ich möchte auch betonen, dass zusätzlich zu einem Bericht über die „joint verifications [gemeinsame Prüfungen]“(17) und die daraus gezogenen gemeinsamen Schlussfolgerungen im Protokoll festgestellt wird, dass „das jamaikanische Zollamt deshalb zu dem Ergebnis kommt, dass die seit dem 1. Januar 2002 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Bezug auf die Sendungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, zwar echt, aber hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren dennoch unrichtig und damit ungültig sind“.

28.      Aus dem Protokoll scheint sich also – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – zu ergeben, dass Jamaika veranlasst hat, dass OLAF die fraglichen Untersuchungen durchführt, und dass jamaikanische Behörden an diesen Untersuchungen in gewissem Umfang teilgenommen und sich die Ergebnisse dieser Untersuchungen schließlich uneingeschränkt zu eigen gemacht haben. Außerdem scheinen die jamaikanischen Zollbehörden – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – unmissverständlich festgestellt zu haben, dass die vom 1. Januar 2002 bis zum 23. März 2005 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Bezug auf die im Ausgangsverfahren streitigen Textiliensendungen ungültig waren.

29.      Das Protokoll wurde im Namen der jamaikanischen Regierung vom Ständigen Sekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel unterzeichnet. Der Umstand, dass das Protokoll auch von einer Reihe anderer Personen für die Europäische Kommission/das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Mitgliedstaaten unterzeichnet und auf Papier mit dem Briefkopf der Europäischen Kommission/dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erstellt wurde, schmälert oder untergräbt meiner Meinung nach keineswegs das Gewicht der Unterzeichnung des Protokolls durch den Ständigen Sekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel im Namen der jamaikanischen Regierung.

30.      Ich möchte bemerken, dass Afasia auch vorgetragen hat, der Ständige Sekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und auswärtigen Handel habe seine Befugnisse nach jamaikanischem Recht überschritten(18). Im Vorlagebeschluss deutet nichts darauf hin, dass der ständige Sekretär seinen Zuständigkeitsbereich überschritten und nicht die Befugnis gehabt hätte, Jamaika in Bezug auf den Inhalt des Protokolls zu verpflichten. Da außerdem Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens auf keine bestimmte Stelle oder Einrichtung, sondern lediglich auf den AKP-Staat verweist, ist die Frage, welche staatliche Stelle oder Einrichtung einen AKP-Staat nach dieser Bestimmung verpflichten kann, somit eine Angelegenheit, die nach dem Recht dieses Staates zu klären ist, und keine Frage des Unionsrechts(19). Wenn die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Zölle aufgrund eines Dokuments nacherhoben haben, das von einer Person unterzeichnet wurde, die scheinbar befugt ist, den AKP-Staat zu verpflichten, und ihnen zum Zeitpunkt der Nacherhebung nicht tatsächlich bekannt war, dass der Unterzeichner ultra vires gehandelt hat, ist eine solche Nacherhebung meines Erachtens unionsrechtlich gültig. Ich denke, dass Rechtsschutz gegen solche vorgeblichen Überschreitungen von Befugnissen nach dem Recht des betreffenden AKP-Staats zu suchen ist.

31.      Meiner Ansicht nach ist das Protokoll – vorbehaltlich der Überprüfung durch das nationale Gericht – in Inhalt und Darstellung hinreichend deutlich, so dass es an der Rechtsauffassung von Jamaika und auch der jamaikanischen Zollbehörden in Bezug auf die Ungültigkeit der in Rede stehenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Tatsachen und Umstände, die sie dazu veranlasst haben, diesen Standpunkt einzunehmen, keinen berechtigten Zweifel geben kann. Deshalb bin ich der Ansicht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit beachtet wurde. Meines Erachtens wäre es übermäßig formal und verstieße gegen den Grundsatz der wechselseitigen Zusammenarbeit, von einem AKP-Staat oder seinen Zollbehörden zu verlangen, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Untersuchungen, die nach Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens durchgeführt wurden, unmittelbar mit einem besonderen Formular oder Dokument mitzuteilen. Bei einer solch unnötig starren Herangehensweise, die in Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens nicht festgelegt wurde, bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung des mit dem Protokoll Nr. 1 in Anhang V des Abkommens eingeführten Systems der administrativen Zusammenarbeit zwischen u. a. der Union und ihren Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten.

32.      Daher bin ich der Meinung, dass die Kommission gemäß Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen in einem ausführenden AKP-Staat durchführen kann, sofern der AKP-Staat die Kommission dazu veranlasst oder darum ersucht hat, diese Prüfung in seinem Namen durchzuführen, und er in einem schriftlichen Dokument, das datiert und von einer Person unterzeichnet wurde, die anscheinend die Befugnis hat, diesen Staat zu verpflichten, klar darauf hinweist, dass er die Ergebnisse dieser Prüfungen anerkannt und sie sich somit zu eigen gemacht hat. Diese Ergebnisse können den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats von der Kommission mitgeteilt werden.

B –    Zweite Frage

33.      Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist, noch eine zweite Frage vorgelegt, die die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex betrifft. Die Frage beruht darauf, dass angesichts geringer Garnlieferungen aus China einige der in die Union ausgeführten Waren aus diesen Garnen hergestellt worden und demzufolge jamaikanischen Ursprungs und präferenzberechtigt sein können. Die Ausführer konnten die genaue Menge der so gefertigten Waren bei der nachträglichen Prüfung jedoch nicht nachweisen. Die zweite Frage betrifft das Ausmaß des Vertrauensschutzes, den ein Einführer nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex bei fehlendem Nachweis des Ursprungs aller fraglichen Waren geltend machen kann.

34.      Afasia macht geltend, dass die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bis zum Beweis des Gegenteils als richtig und auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhend anzusehen seien. Der Einführer schulde nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex keine Zölle, wenn sich der Warenursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht habe bestätigen lassen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige Ausfuhrwaren die Ursprungsregeln erfüllten. Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen müsse in Bezug auf jede ausgeführte Sendung nachweisen, dass ARH falsche Angaben gemacht habe. ARH sei nicht nachlässig gewesen und habe damit sichergestellt, dass die Zollbehörden den fraglichen Nachweis nicht hätten erbringen können. Die Fabriken von ARH seien im Jahr 2004 in einem Hurrikan vernichtet worden. In einem solchen Fall der höheren Gewalt liege die Beweislast weiterhin bei den Zollbehörden.

35.      Die tschechische Regierung ist der Ansicht, dass sich der Zollschuldner in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem vom Ausfuhrstaat erteilte Präferenznachweise für nichtig erklärt worden seien, weil sich der Warenursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht habe bestätigen lassen, allerdings nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige Waren die Ursprungsregeln erfüllten, nur dann auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex berufen könne, wenn das nationale Gericht zu dem Schluss gelange, dass die Unmöglichkeit der Feststellung des Warenursprungs nicht auf einem Verstoß des Ausführers gegen seine Verpflichtungen beruhe, und die Zollbehörden keine sonstigen Anhaltspunkte für eine unrichtige Darstellung der Fakten seitens des Ausführers vorgelegt hätten. Die Verpflichtung des Ausführers, Unterlagen über den Ursprung der Waren aufzubewahren, werde nicht verletzt, wenn diese Unterlagen durch eine Naturkatastrophe zerstört worden seien.

36.      Die italienische Regierung meint, dass sich der Einführer, da der Präferenzursprung der Waren bei den Untersuchungen durch OLAF nicht habe bestätigt werden können – auch wenn nicht auszuschließen sei, dass einige Erzeugnisse den Anforderungen bezüglich des Ursprungs entsprächen –, nicht mit der Begründung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex berufen könne, dass die Präferenzbescheinigungen in seinem Fall richtig seien.

37.      Nach Auffassung der Kommission ist die zweite Frage umzuformulieren. Mit dieser Frage solle herausgefunden werden, wer die Beweislast in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens trage, in dem in einem bestimmten Zeitraum erteilte Präferenznachweise für ungültig erklärt worden seien, weil sich der Warenursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht habe bestätigen lassen, allerdings nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige Ausfuhrwaren die Ursprungsvoraussetzungen erfüllten, und der Einführer geltend mache, dass die in seinem Fall vorgelegten Präferenzbescheinigungen möglicherweise richtig gewesen seien, weil sie auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhten.

38.      Die Kommission trägt vor, dass in einem solchen Fall der Einführer oder der Ausführer die Richtigkeit der Bescheinigungen beweisen müsse, und nicht die Zollbehörden. Die Beweislast sollte im Licht von Art. 28 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens verteilt werden, wonach der Ausführer dazu verpflichtet sei, die Belege über die Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren für mindestens drei Jahre aufzubewahren. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Einführer zur gleichen Firmengruppe wie der Ausführer gehöre, betreffe die Nichterfüllung der Pflicht, die Belege aufzubewahren, und die Gefahr des Verlusts dieser Belege die gesamte Gruppe. Das Vorbringen von Afasia, dass sie die Belege wegen des Hurrikans in Jamaika im Jahr 2004 nicht vorlegen könne, sei nicht glaubwürdig. Wenn demnach der Einführer behaupte, dass die Präferenzbescheinigungen möglicherweise richtig gewesen seien und auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhten, müsse der Einführer Beweise vorlegen, die die in den Präferenzbescheinigungen enthaltenen Angaben bestätigten.

39.      Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der nachträglichen Kontrolle darin, die Ursprungsangabe in der Warenbescheinigung EUR.1 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen(20). Lässt sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die in der Bescheinigung EUR.1 enthaltene Angabe über den Warenursprung finden, so ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass die Bescheinigung demnach zu Unrecht ausgestellt und der Präferenztarif zu Unrecht gewährt worden ist(21). Für diese Waren werden daher Einfuhrabgaben geschuldet, die von den Zollbehörden nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex nachzuerheben sind(22).

40.      Nach den Angaben des Vorlagebeschlusses könnte im Ausgangsverfahren eine geringe Menge an Textilien den Ursprungsregeln tatsächlich entsprechen. Da diese Textilien, die in Jamaika erzeugt wurden, jedoch anscheinend mit anderen Textilien vermengt wurden und demnach von Textilien nicht-jamaikanischen Ursprungs nicht unterscheidbar sind, muss man meiner Ansicht nach zu dem Ergebnis kommen, dass für die fraglichen Textilien unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden(23). Meiner Ansicht nach ist das Vorbringen von Afasia, das Hauptzollamt Hamburg-Hafen müsse beweisen, dass ARH falsche Angaben in Bezug auf die Ausfuhrsendungen gemacht habe, zurückzuweisen. Der Ausführer trägt die Beweislast, anhand der dazu erforderlichen Belege zu zeigen, welche Textiliensendungen jamaikanischen Ursprungs sind(24). Kann der Ausführer dieser Beweislast nicht nachkommen, werden grundsätzlich für alle fraglichen Textilienlieferungen Einfuhrabgaben geschuldet, die von den Zollbehörden nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex nacherhoben werden müssen.

41.      Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex führt eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz der Nacherhebung in Art. 220 Abs. 1 ein. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind. Da die „Gutgläubigkeit“ unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Anzahl der Fälle, in denen die Abgaben erstattet oder erlassen werden, begrenzt bleibt(25).

42.      Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex sehen die zuständigen Behörden von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben ab, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben(26). Das berechtigte Vertrauen der betreffenden Händler wird bei einem Irrtum der Zollbehörden in Bezug auf die Präferenzeigenschaft der Waren somit unter bestimmten Voraussetzungen geschützt.

43.      Es ist die erste dieser Voraussetzungen, die im Ausgangsverfahren fraglich ist, nämlich, ob von einem Irrtum der Zollbehörden auszugehen ist. Wenn der in einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angegebene Warenursprung bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann, wird von einer „unrichtigen Bescheinigung“ im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex(27) und von einem Irrtum der Zollbehörden ausgegangen.

44.      Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 des Zollkodex liegt jedoch kein Irrtum der Zollbehörden vor, wenn die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aufgrund von falschen Informationen des Ausführers erteilt wurden. Unter solchen Umständen können die fraglichen Zölle nacherhoben werden. Die Zollbehörden, die Einfuhrabgaben nacherheben möchten, trifft die Beweislast; sie müssen also den Nachweis erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht(28).

45.      Nach Art. 28 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens ist der Ausführer verpflichtet, die Unterlagen zum Nachweis des Warenursprungs drei Jahre lang aufzubewahren.

46.      Behält der Ausführer trotz einer entsprechenden Rechtspflicht die zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der fraglichen Waren nicht in seinem Besitz und ist den Zollbehörden damit die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, unmöglich, obliegt es dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass die von den Behörden des AKP-Staats ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 über die in Rede stehenden Waren auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruhen(29).

47.      Daraus folgt meines Erachtens, dass sich der Abgabenschuldner – hier Afasia –, wenn ein Ausführer die Unterlagen zum Nachweis des Warenursprungs nicht in seinem Besitz behalten hat, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex berufen kann, indem er einfach behauptet, dass einige Waren möglicherweise den Ursprungsregeln genügen und präferenzberechtigt sind. Afasia muss dafür Beweise vorlegen.

48.      Im Urteil Huygen u. a. hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung, im Besitz von Belegen für den Ursprung der Ware zu sein, ausschließlich dem Ausführer obliegt(30). Kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 später aus Gründen höherer Gewalt und somit wegen ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die der betreffende Ausführer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt keinen Einfluss hatte, nicht überprüft werden, können die Einfuhrabgaben nicht nacherhoben werden(31).

49.      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Afasia vorträgt, maßgebliche Unterlagen in Jamaika seien in Folge eines Hurrikans verschwunden, und dass diesem Vorbringen nicht widersprochen wurde. Es obliegt dem nationalen Gericht, den Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zu ermitteln und festzustellen, ob es dem Ausführer gänzlich unmöglich ist, durch Duplikate oder andere Beweismittel den Inhalt der fraglichen Unterlagen zu rekonstruieren.

50.      Ich möchte dazu bemerken, dass ARH nach dem Protokoll und vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht ihr Material(32), von Ausnahmen abgesehen, aus China bezog. Die aus China gelieferten Waren wurden von in Hongkong befindlichen Unternehmen in Rechnung gestellt, die zu der Afasia-Unternehmensgruppe gehören. In Anbetracht der offensichtlich sehr engen wirtschaftlichen und anderen rechtlichen Verbindungen(33) zwischen den Unternehmen der Afasia-Gruppe ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ARH und auch Afasia Belege von anderen Unternehmen innerhalb derselben Gruppe beschaffen können, z. B. geprüfte Buchführungsunterlagen, die dazu beitragen könnten, den Ursprung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Textilien zu ermitteln.

51.      Deshalb meine ich, dass sich der Abgabenschuldner, wenn ein Ausführer die zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren trotz einer entsprechenden Rechtspflicht nicht in seinem Besitz behält und den Zollbehörden damit die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für diese Waren nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 des Zollkodex auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, unmöglich ist, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex berufen kann, indem er einfach behauptet, dass einige Waren möglicherweise den Ursprungsregeln genügen. Der Abgabenschuldner muss, wenn keine höhere Gewalt vorliegt, beweisen, dass die fraglichen Waren die Ursprungsregeln erfüllen.

VI – Ergebnis

52.      Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesfinanzhof (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Gemäß Art. 32 Abs. 7 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, kann die Kommission die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen in einem ausführenden AKP-Staat durchführen, sofern der AKP-Staat die Kommission dazu veranlasst oder sie darum ersucht hat, diese Prüfung in seinem Namen durchzuführen, und er in einem schriftlichen Dokument, das datiert und von einer Person unterzeichnet wurde, die anscheinend die Befugnis hat, diesen Staat zu verpflichten, klar darauf hingewiesen hat, dass er die Ergebnisse dieser Prüfungen anerkannt und sie sich somit zu eigen gemacht hat. Diese Ergebnisse können den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats von der Kommission mitgeteilt werden.

2.      Behält ein Ausführer die zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren trotz entsprechender Rechtspflicht nicht in seinem Besitz und ist den Zollbehörden damit die Beweisführung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) darüber, ob die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für diese Waren auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, unmöglich, kann sich der Abgabenschuldner nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 des Zollkodex berufen, indem er einfach behauptet, dass einige Waren möglicherweise den Ursprungsregeln genügen. Der Abgabenschuldner muss, wenn keine höhere Gewalt vorliegt, beweisen, dass die fraglichen Waren die Ursprungsregeln erfüllen.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – ABl. L 317, S. 3. Das Abkommen wurde mit Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 im Namen der Union genehmigt. Es trat am 1. April 2003 in Kraft.


3 – ABl. L 302, S. 1, zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 311, S. 17.


4 – Vgl. in diesem Sinne Art. 1 des Anhangs V des Abkommens.


5 – Art. 2 findet sich in Titel II („Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘“) in Protokoll Nr. 1 in Anhang V des Abkommens.


6 – Der sich in Titel IV („Nachweis der Ursprungseigenschaft“) des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens findet.


7 – In Titel V des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens.


8 – Es ist zu bemerken, dass solche Missionen nicht selten sind. Vgl. z. B. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, Slg. 1996, I‑2465, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C‑97/95, Slg. 1997, I‑4209, Randnrn. 15 ff., und vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C‑442/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30.


9 – Vgl. Art. 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens.


10 – Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 70, und vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C‑23/04 bis C‑25/04, Slg. 2006, I‑1265, Randnr. 21.


11 – Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 73, und Sfakianakis, oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 37.


12 – Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 73.


13 – Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 71.


14 – Die Untersuchungen beruhen daher nicht zwangsläufig auf nachträglichen Stichprobenkontrollen oder auf nachträglichen Prüfungen auf Geheiß der Zollbehörden eines Einfuhrlands.


15 – Vgl. entsprechend Pascoal & Filhos, oben in Fn. 8 angeführt. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache entschieden, dass eine von den Behörden des Ausfuhrstaats nach einer nachträglichen Prüfung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 an die Behörden des Einfuhrstaats gerichtete Mitteilung, in der die Behörden des Ausfuhrstaats lediglich feststellen, dass die betreffende Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt und daher für nichtig zu erklären sei, ohne die Gründe anzugeben, die diese Nichtigerklärung rechtfertigen, zunächst als Ergebnis der Prüfung im Sinne der maßgeblichen Vorschriften in dieser Rechtssache anzusehen ist, und die Behörden des Einfuhrstaats berechtigt sind, nicht erhobene Zölle allein auf der Grundlage einer solchen Mitteilung nachzuerheben, ohne sich darum zu bemühen, den tatsächlichen Ursprung der eingeführten Waren festzustellen.


16 – Vgl. Urteil Kommission/Deutschland, oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 78. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die ungarischen Behörden nach Abschluss der von einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragten nachträglichen Prüfung in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1998 eindeutig angegeben haben, dass bei den in den dazugehörigen Unterlagen und Dateien verzeichneten, nach Deutschland eingeführten Fahrzeugen die Ursprungsregeln nicht erfüllt gewesen seien; damit haben sie den Behörden des Einfuhrstaats ausreichende Angaben für die Annahme geliefert, dass die Warenverkehrsbescheinigungen zurückgenommen worden waren (Hervorhebung nur hier).


17 – Im Protokoll verwendete Formulierung.


18 – Afasia behauptet, dass nur der Minister für Industrie, Investitionen und Handel und die Trade Board Limited eine solche Entscheidung treffen könnten.


19 – Art. 32 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des Abkommens verweist z. B. speziell auf die „Zollbehörden des Ausfuhrlandes“. Eine solche Verweisung fehlt offenkundig in Art. 32 Abs. 7, der auf den „AKP-Staat“ verweist, und es ist meiner Ansicht nach davon auszugehen, dass mit dieser Formulierung die Absicht der Vertragsparteien des Abkommens wiedergegeben werden sollte.


20 – Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, Slg. 2006, I‑2263, Randnr. 32.


21 – Vgl. Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C‑12/92, Slg. 1993, I‑6381, Randnrn. 17 und 18, und Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 34.


22 – In Huygen u. a. (oben in Fn. 21 angeführt) stellte der Gerichtshof fest, dass die normale Folge einer nachträglichen Prüfung mit negativem Ergebnis grundsätzlich die Nachforderung der bei der Einfuhr nicht gezahlten Zölle durch den Einfuhrstaat ist; vgl. Randnr. 19.


23 – Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Nrn. 36 bis 44. Nach diesen Schlussanträgen werden die fraglichen Waren, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung nicht eindeutig feststellen lässt, ob Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 richtig oder unrichtig sind, als unbekannten Ursprungs betrachtet, so dass eine unrichtige Bescheinigung im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 des Zollkodex vorliegt. Durch die Vermengung von Textilien mit Ursprung in Jamaika mit Textilien chinesischen Ursprungs, die dadurch voneinander ununterscheidbar wurden, haben die Ausführer die fraglichen Textilien nämlich „verdorben“ und dafür gesorgt, dass mangels Nachweises des jamaikanischen Ursprungs von bestimmten Textilsendungen grundsätzlich allen Textilien die Präferenzbehandlung verweigert wird.


24 – Vgl. entsprechend Urteil Faroe Seafood u. a., oben in Fn. 8 angeführt, in dem der Gerichtshof in den Randnrn. 63 und 64 festgestellt hat, dass der Ausführer, wenn Garnelen färöischen Ursprungs in einer färöischen Fabrik verarbeitet wurden, die auch Garnelen aus Drittländern verarbeitet, bei der Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch den Nachweis erbringen muss, dass die Garnelen färöischen Ursprungs von solchen mit anderen Ursprüngen physisch getrennt worden sind. Wird dieser Nachweis nicht geführt, können die Garnelen nicht mehr als färöischen Ursprungs angesehen werden, so dass die Bescheinigung EUR.1 als zu Unrecht ausgestellt und die Zollpräferenz als zu Unrecht eingeräumt anzusehen sind.


25 – Vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, C‑552/08 P, Slg. 2009, I‑9265, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung.


26 – Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C‑499/03 P, Slg. 2005, I‑1751, Randnr. 46.


27 – Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 35.


28 – Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 39.


29 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnrn. 40 bis 46.


30 – In Fn. 21 angeführte Rechtssache, Randnr. 34.


31 – Ebd., Randnr. 31.


32 – „[N]ämlich Textilerzeugnisse, Etiketten und/oder ähnliche Hilfsmittel für das Herrichten/Fertigstellen von Kleidungsstücken, Maschinen einschließlich Ersatzteile, …“.


33 – Aus dem Protokoll ergibt sich, dass alle Unternehmen der Afasia-Gruppe denselben zwei Privatpersonen gehören.