SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 6. Oktober 2011 ( 1 )
Rechtssache C-338/10
Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Stadt
(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland])
„Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China — Gültigkeit — Ermittlung des Normalwerts — Ausfuhrland ohne Marktwirtschaft — Pflicht der Kommission, den Normalwert auf der Grundlage des Preises gleichartiger Waren in einem Drittland mit Marktwirtschaft sorgfältig zu ermitteln“
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1. |
Das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Gültigkeit von zwei Verordnungen ( 2 ), aufgrund deren gegen ein deutsches Unternehmen, das Konserven mit Mandarinen und ähnlichen anderen Zitrusfrüchten mit Ursprung in China in die Europäische Gemeinschaft einführt, zunächst vorläufige und dann endgültige Antidumpingzölle festgesetzt wurden. |
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2. |
Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnungen, weil die Organe der Gemeinschaft den Normalwert der fraglichen Ware auf der Grundlage der Preise ermittelt hätten, die in der Gemeinschaft für ein vergleichbares Erzeugnis gezahlt würden, ohne die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ( 3 ) einzuhalten. |
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3. |
Gemäß der Grundverordnung kann der Normalwert einer eingeführten Ware mit Ursprung in einem Land ohne Marktwirtschaft nur dann anhand der Preise in der Gemeinschaft ermittelt werden, wenn keine Heranziehung des Werts eines gleichartigen Erzeugnisses möglich ist, das in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder aus einem solchen Drittland in einen anderen Staat verkauft wird. |
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4. |
Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof, zu prüfen, ob die Organe der Gemeinschaft vor der Zugrundelegung der Preise in der Gemeinschaft und damit der Anwendung dieser subsidiären Berechnungsmethode alle erforderliche Sorgfalt angewandt haben. |
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5. |
Das vorlegende Gericht äußert Zweifel hieran, weil die Organe nach der bloßen Feststellung, dass die den beiden im Laufe der Untersuchung befragten thailändischen Unternehmen zugesandten Fragebögen unbeantwortet geblieben seien, diese Methode angewandt hätten, ohne weitere Nachforschungen in Thailand zu betreiben oder ein anderes vergleichbares Drittland zu suchen, obwohl eine Partei während der Untersuchung darauf hingewiesen habe, dass in Japan ein gleichartiges Erzeugnis hergestellt werde. |
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6. |
Der Gerichtshof hat somit im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren Gelegenheit, die Pflichten der Europäischen Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts einer Ware zu präzisieren, die aus einem Land eingeführt wird, das – wie die Volksrepublik China – keine Marktwirtschaft hat. |
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7. |
In diesen Schlussanträgen werde ich zunächst erläutern, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nur in Bezug auf die Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1355/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zulässig ist. |
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8. |
Danach werde ich darauf eingehen, dass zwar im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens der Antidumpinguntersuchung die Kommission Fristen zu wahren hat und die Parteien gehalten sind, sich insbesondere zu der Berechnungsgrundlage des Normalwerts zu äußern, den dieses Organ anwenden möchte, dass aber das Organ gemäß der Grundverordnung bei der Ermittlung eines Drittlands mit Marktwirtschaft, das für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden kann, eine Sorgfaltspflicht trifft. |
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9. |
Ich werde darlegen, dass dann, wenn gemäß den bei der Einleitung der Untersuchung verfügbaren Informationen von Eurostat Waren derselben zolltariflichen Einreihung wie das im Antrag genannte Erzeugnis aus einem oder mehreren Drittländern mit Marktwirtschaft in die Gemeinschaft eingeführt wurden und das Volumen dieser Einfuhren nicht offensichtlich unerheblich ist, die Kommission von Amts wegen prüfen muss, ob der Normalwert der fraglichen Ware auf der Grundlage der Preise in dem einen oder anderen dieser Länder oder bei Ausfuhren aus diesen ermittelt werden kann. Ich werde darauf eingehen, dass die Kommission den Normalwert nicht in zulässiger Weise auf der Grundlage der Preise berechnen kann, die für ein gleichartiges Erzeugnis in der Gemeinschaft gezahlt werden, ohne sich darum bemüht zu haben, die Preise in einem geeigneten Drittland oder die Preise, zu denen die Ware aus einem solchen Drittland verkauft wird, zugrunde zu legen oder die Gründe dafür anzugeben, warum ihr dies unmöglich gewesen sei. |
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10. |
Ich werde zu dem Ergebnis kommen, dass die Verordnung Nr. 1355/2008 rechtswidrig ist, da aus ihr nicht hervorgeht, dass die Organe der Gemeinschaft sich ernsthaft und ausreichend bemüht haben, den Normalwert der Mandarinenkonserven und der Konserven mit anderen ähnlichen Zitrusfrüchten auf der Grundlage der Preise zu ermitteln, die in einem oder bei Ausfuhr aus einem der Drittländer mit Marktwirtschaft angewandt wurden, welche in den Statistiken von Eurostat als Länder angegeben sind, in denen 2006 oder 2007 in die Gemeinschaft eingeführte Waren derselben zolltariflichen Einreihung wie die betreffende Ware in nicht offensichtlich unerheblichen Mengen ihren Ursprung hatten. |
I – Rechtlicher Rahmen
A – Grundverordnung
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11. |
Die Verordnungen Nrn. 642/2008 und 1355/2008 wurden in Anwendung der Grundverordnung erlassen. Die mir in der vorliegenden Rechtssache einschlägig erscheinenden Bestimmungen der Grundverordnung sind zum einen die über die Ermittlung des Normalwerts und zum anderen die über den Verfahrensablauf. |
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12. |
Aus den Erwägungsgründen 2, 3 und 5 der Grundverordnung geht hervor, dass mit ihr so weit wie möglich die sich aus Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI ergebenden Verpflichtungen umgesetzt werden sollen. |
1. Ermittlung des Normalwerts
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13. |
Durch die Grundverordnung werden der Rat der Europäischen Union und die Kommission ermächtigt, Einfuhren eines gedumpten Erzeugnisses in die Gemeinschaft mit einer Abgabe zu belegen, wenn durch das Dumping ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wird. Ein Erzeugnis ist gedumpt, wenn es in der Gemeinschaft zu einem unter seinem Normalwert liegenden Preis vermarktet wird. |
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14. |
Die Grundverordnung sieht für die Ermittlung des Normalwerts Berechnungsmethoden vor, die davon abhängen, ob die fragliche Ware aus einem Drittland mit oder ohne Marktwirtschaft eingeführt wird. |
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15. |
Bei der Einfuhr aus einem Drittland mit Marktwirtschaft beruht der Normalwert grundsätzlich auf den für dieses oder ein gleichartiges Erzeugnis in diesem Land im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preisen. Weiter sieht die Grundverordnung andere Berechnungsmethoden für den Fall vor, dass die erste Methode nicht anwendbar ist, etwa wenn in diesem Land weder das betreffende noch ein gleichartiges Erzeugnis vermarktet wird oder wenn dies nur in einem Umfang geschieht, der nicht für einen gültigen Vergleich ausreicht, oder aber wenn der Handelsverkehr zwischen geschäftlich verbundenen Parteien stattfindet. |
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16. |
Bei einem Drittland ohne Marktwirtschaft sind die Berechnungsmethoden anzuwenden, die Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung vorsieht, der folgenden Wortlaut hat: „Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.“ |
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17. |
Außerdem müssen gemäß Art. 18 Abs. 5 der Grundverordnung, wenn wegen mangelnder Bereitschaft einer interessierten Partei zur Mitarbeit die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf die verfügbaren Fakten, einschließlich der Angaben im Antrag, gestützt werden, diese Angaben, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen geprüft werden. |
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18. |
Gemäß Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung gilt als „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. |
2. Verfahrensvorschriften
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19. |
Gemäß Art. 5 Abs. 1 bis 4 der Grundverordnung wird das Verfahren auf Antrag eingeleitet, der nur zulässig ist, wenn er bestimmte Informationen enthält und von Gemeinschaftsherstellern gestellt wird, die einen erheblichen Teil der europäischen Produktion repräsentieren. |
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20. |
Nach Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung entscheidet die Kommission binnen einer Frist von 45 Tagen ab Antragstellung darüber, ob sie eine Untersuchung einleitet. Im Fall einer Verfahrenseinleitung veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die betreffenden Waren und Länder bezeichnet und die Fristen festsetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, Informationen unterbreiten und einen Antrag auf Anhörung stellen können. |
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21. |
Gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung erstreckt sich die Untersuchung sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Die Kommission legt einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Untersuchungszeitraum von mindestens sechs Monaten fest. Den Parteien, denen Fragebögen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt, die verlängert werden kann. |
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22. |
Nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen sowie alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen. |
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23. |
Gemäß Art. 6 Abs. 5 der Grundverordnung werden die Parteien, die sich aufgrund der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens binnen der vorgesehenen Frist selbst gemeldet haben, angehört, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie tatsächlich betroffen sind, und wenn besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
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24. |
Art. 6 Abs. 6 der Grundverordnung sieht u. a. die Möglichkeit eines Zusammentreffens zwischen den Einführern, den Ausführern, den Vertretern der Regierung des Ausfuhrlandes, den Antragstellern und den Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, vor, wobei die Abwesenheit einer dieser Parteien ihrer Sache nicht abträglich sein darf. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 Satz 4 der Grundverordnung werden Informationen nach diesem Absatz nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden. |
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25. |
Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung bestimmt, dass die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft werden. |
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26. |
Nach Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung wird eine Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres und in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. |
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27. |
Art. 7 der Grundverordnung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens für eine Dauer von höchstens neun Monaten vorläufige Zölle auferlegt werden können. |
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28. |
Nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung setzt der Rat, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse dies rechtfertigt, auf einen nach Konsultationen eines Beratenden Ausschusses von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll fest. Weiter sieht diese Bestimmung vor, dass der Betrag des Antidumpingzolls die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen darf und niedriger als diese sein sollte, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. |
B – Verordnungen Nrn. 642/2008 und 1355/2008
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29. |
Nach einem Antrag des spanischen Dachverbands der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie vom 6. September 2007 beschloss die Kommission gemäß der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Oktober 2007 veröffentlichten Bekanntmachung ( 4 ), ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte wie Mandarinen mit Ursprung in China einzuleiten. |
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30. |
In Nr. 5.1 Buchst. d der Bekanntmachung führte die Kommission aus, dass die betreffende Ware nicht außerhalb der Gemeinschaft und Chinas produziert werde und daher der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf einer anderen angemessenen Grundlage, d. h. anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise, ermittelt werden solle. Sie forderte die interessierten Parteien auf, binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu der Angemessenheit dieser Ermittlungsweise Stellung zu nehmen. |
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31. |
Als Untersuchungszeitraum wurde die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 festgelegt. |
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32. |
Am 4. Juli 2008 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 642/2008. Die Erwägungsgründe 40 bis 42 dieser Verordnung lauten:
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33. |
Am 18. Dezember 2008 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1355/2008. Im 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird Folgendes ausgeführt: „Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhoben alle drei in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller aus … China und zwei unabhängige Einführer aus der Gemeinschaft Einwände gegen die Verwendung von Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Berechnung des Normalwerts. Es wurde vorgebracht, dass der Normalwert auf Grundlage der Produktionskosten in … China hätte berechnet werden müssen, wobei gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und dem … Markt [Chinas] Berichtigungen hätten vorgenommen werden sollen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Verwendung von Informationen aus einem Nichtmarktwirtschaftsland, insbesondere von Unternehmen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zuwiderlaufen würde. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen. Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass Preisdaten aus allen anderen Einfuhrländern oder einschlägige veröffentlichte Informationen angesichts des Fehlens einer Zusammenarbeit mit einem Vergleichsland eine vernünftige Lösung gewesen wären. Anders als bei den von der Kommission verwendeten Daten wäre bei solchen allgemeinen Informationen jedoch keine Überprüfung und Abgleichung im Hinblick auf ihre Exaktheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 8 der Grundverordnung möglich gewesen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde kein weiterer Einwand vorgebracht, durch den Zweifel daran aufkommen konnten, dass die von der Kommission angewandte Methodik den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung entspricht und dass sie in diesem besonderen Fall die einzige vernünftige Grundlage für die Berechnung des Normalwerts darstellt.“ |
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34. |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1355/2008 bestimmt, dass ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird auf die Einfuhren von unter die Position 2008 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in China, die in die KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden. |
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35. |
In Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1355/2008 wird für jedes der dort genannten Unternehmen der pro Tonne des Erzeugnisses geschuldete Betrag in Euro aufgeführt und für alle anderen Unternehmen dieser Betrag auf 531,20 Euro festgesetzt. |
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36. |
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1355/2008 werden die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung Nr. 642/2008 in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt. |
II – Sachverhalt, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
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37. |
Die Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) ( 5 ) führte Mandarinenkonserven und Konserven mit anderen ähnlichen Zitrusfrüchten mit Ursprung in China, die in KN-Code 2008 30 55 einzureihen sind, in die Gemeinschaft ein und musste dafür vorläufige Zölle in Form einer Sicherheitsleistung von 5311,92 Euro entrichten. Dieser vorläufige Zoll wurde später endgültig vereinnahmt. |
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38. |
Nachdem ihr Einspruch gegen die Festsetzung dieser Zölle zurückgewiesen worden war, erhob GLS Klage zum Finanzgericht Hamburg. |
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39. |
Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, dass die Verordnung Nr. 1355/2008 rechtswidrig sei, weil die Kommission sich nicht ausreichend darum bemüht habe, vom Königreich Thailand die für die Ermittlung des Normalwerts erforderlichen Informationen zu erhalten, und keine Anstrengungen unternommen habe, ein anderes Vergleichsland nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung zu finden, obwohl sie von einer Partei darauf hingewiesen worden sei, dass in Japan ein gleichartiges Erzeugnis hergestellt werde. |
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40. |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob die Verordnungen Nrn. 642/2008 und 1355/2008 gültig seien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen habe es erhebliche Zweifel, ob die von der Kommission bei der Suche nach einem geeigneten Drittland unternommenen Anstrengungen den Anforderungen der Grundverordnung entsprächen. |
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41. |
Das Finanzgericht Hamburg hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine von der Kommission im Verfahren nach der Grundverordnung erlassene Antidumpingregelung unwirksam, weil die Kommission sie unter Zugrundelegung eines auf einer „anderen angemessenen Grundlage“ ermittelten Normalwerts (hier: anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise) ohne weiter gehende Ermittlungen hinsichtlich eines Normalwerts erlassen hat, nachdem in einem Vergleichsland, das von der Kommission als solches zunächst in den Blick genommen worden war, zwei Unternehmen ergebnislos angeschrieben worden waren – wobei sich das eine gar nicht gemeldet hat und das andere seine Kooperationsbereitschaft angezeigt, sich auf den sodann übersandten Fragebogen jedoch nicht mehr gemeldet hat – und die Kommission von Verfahrensbeteiligten auf ein weiteres mögliches Vergleichsland hingewiesen worden war? |
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42. |
Nach der Zustellung dieses Beschlusses durch den Kanzler des Gerichtshofs gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben GLS, der Rat und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. |
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43. |
Im Hinblick auf die Ausführungen des vorlegenden Gerichts und diese schriftlichen Erklärungen hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Juni 2011 die Kommission aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab der Mitteilung des Beschlusses folgende Unterlagen vorzulegen:
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44. |
Diese Unterlagen sind fristgerecht vorgelegt worden. Aus den Ende der Jahre 2006 und 2007 verfügbaren Eurostat-Statistiken geht hervor, dass Waren, die in die KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden, aus mehreren Drittländern mit Marktwirtschaft in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, und zwar in folgenden in Tonnen angegebenen Mengen: |
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Zeitraum von Januar bis Dezember 2006 |
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Einführendes Land |
Menge (in Tonnen) |
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Israel |
3 590,30 |
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Marokko |
252,90 |
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Philippinen |
149,30 |
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Swasiland |
3 241,00 |
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Thailand |
576,80 |
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Türkei |
2 176,50 |
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Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 |
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Einführendes Land |
Tonnen |
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Israel |
4 319,20 |
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Marokko |
234,80 |
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Philippinen |
117,90 |
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Swasiland |
3 230,90 |
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Thailand |
735,70 |
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Türkei |
2 387,30 |
III – Würdigung
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45. |
Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 642/2008 und 1355/2008. Vor der Begründetheitsprüfung erscheinen folgende Ausführungen zur Zulässigkeit dieses Vorabentscheidungsersuchens angebracht. |
A – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
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46. |
Das vorliegende Verfahren ist, wie auch der Rat und die Kommission ausgeführt habe, meines Erachtens nur in Bezug auf die Verordnung Nr. 1355/2008 zulässig. |
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47. |
Wenn in einem Antidumpingverfahren die vorläufigen Zölle gemäß der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls vereinnahmt worden sind, haben die Wirtschaftsteilnehmer anerkanntermaßen kein Interesse mehr an der Beanstandung der Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls, weil diese durch die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ersetzt worden ist. ( 6 ) |
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48. |
In der vorliegenden Rechtssache geht aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die von GLS erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle in Höhe von 5311,92 Euro von den nationalen Zollbehörden vollständig als endgültige Zölle vereinnahmt worden sind. Weiter geht daraus hervor, dass das vorlegende Gericht mit einer Klage von GLS befasst ist, die auf die Aufhebung des Bescheids dieser Behörden abzielt, mit dem ihr die Zahlung der endgültigen Antidumpingzölle aufgegeben wird, die sie gemäß der Verordnung Nr. 1355/2008 zu tragen hat. |
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49. |
Nach der oben angeführten Rechtsprechung hat GLS kein Interesse mehr an der Beanstandung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 642/2008. |
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50. |
Dagegen ist unbestritten und erscheint nicht bestreitbar, dass GLS im Wege einer Einrede vor dem nationalen Gericht in zulässiger Weise geltend machen kann, dass die Verordnung Nr. 1355/2008 rechtswidrig sei. |
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51. |
Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass GLS als von dieser Verordnung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen wäre und somit berechtigt gewesen wäre, beim Gericht der Europäischen Union deren Nichtigerklärung zu beantragen. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor und wird nicht geltend gemacht, dass GLS der mit einem der in der Verordnung Nr. 1355/2008 ausdrücklich genannten Unternehmen verbundene Einführer wäre, dessen Wiederverkaufspreise für die fraglichen Waren der Berechnung der Ausfuhrpreise zugrunde gelegen hätten, die in der Verordnung zur Ermittlung der dieses Unternehmen betreffenden Dumpingspannen herangezogen worden wären. ( 7 ) |
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52. |
Gemäß der Rechtsprechung betrifft eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls einen Einführer wie GLS nicht wegen bestimmter, nur bei ihm gegebener Eigenschaften oder wegen einer Sachlage, die ihn gegenüber jeder anderen Person kennzeichnet, sondern nur wegen seiner objektiven Eigenschaft als Einführer der betreffenden Erzeugnisse, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Situation befindet. ( 8 ) |
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53. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nur in Bezug auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1355/2008 zu prüfen. |
B – Zur Begründetheit
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54. |
Wie der Rat und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, erscheint es sachdienlich, die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage umzuformulieren. Allerdings sind sich diese beiden Organe nicht über die zu wählende Formulierung einig, was ihr unterschiedliches Verständnis der Vorlageentscheidung in Bezug auf die Gründe widerspiegelt, aus denen die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1355/2008 in Frage gestellt wird. |
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55. |
So ist die Kommission der Auffassung, dass das vorlegende Gericht sich nur mit den beiden Nichtigkeitsgründen befasse, wonach sie zum einen im Hinblick auf die beiden thailändischen Hersteller, an die sie sich gewandt habe, keine anderen Schritte unternommen und zum anderen nicht geprüft habe, ob Japan ein geeignetes Drittland sein könne. |
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56. |
Ebenso wie GLS und der Rat teile ich dieses restriktive Verständnis der Vorlageentscheidung nicht. Das vorlegende Gericht hat meines Erachtens klar dargelegt, dass seine Zweifel in einem weiteren Sinne auf dem Vorbringen von GLS beruhten, wonach die Gemeinschaftsorgane keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hätten, um ein geeignetes Drittland zu finden. |
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57. |
Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 1355/2008 ungültig ist, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ergebenden Anforderungen den Normalwert der fraglichen Ware auf der Grundlage der in der Gemeinschaft für gleichartige Erzeugnisse gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hat, ohne ernsthafte und ausreichende Bemühungen unternommen zu haben, diesen Wert anhand von in einem geeigneten Drittland geltenden Preisen zu bestimmen. |
1. Vorbringen der Parteien
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58. |
GLS meint, der Gerichtshof müsse diese Frage aus mehreren Gründen bejahen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen. |
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59. |
Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, indem sie den Normalwert auf der Grundlage des in der Gemeinschaft gezahlten Preises ermittelt habe, obwohl diese Berechnungsmethode subsidiär sei und es mehrere Drittländer, etwa Japan, als mögliche Vergleichsländer gegeben habe. |
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60. |
Angesichts der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung und im Hinblick auf die Rechtsprechung ( 9 ) hätte die Kommission von Amts wegen nach einem geeigneten Drittland suchen und dabei auf alle ihr verfügbaren Informationsquellen, wie etwa die Eurostat-Daten über Einfuhren, zurückgreifen müssen. |
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61. |
In der vorliegenden Rechtssache zeigten diese Daten, dass in Israel, auf den Philippinen und in der Türkei ein gleichartiges Erzeugnis hergestellt worden sei. Die Kommission hätte also prüfen müssen, ob eines dieser Länder ein geeignetes Land gewesen sei. Überdies habe in der Anhörung vom 19. Dezember 2007 eine Partei auf die Existenz einer solchen Produktion in Japan hingewiesen. |
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62. |
Ebenso hätte die Kommission vor dem Rückgriff auf die Preise in der Gemeinschaft untersuchen müssen, ob in einem Drittland mit Marktwirtschaft ein Erzeugnis hergestellt werde, das dem hier fraglichen im Sinne der Definition des Begriffs „gleichartige Ware“ in Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung sehr ähnlich sei. |
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63. |
Da die Kommission in der Verordnung Nr. 642/2008 angegeben habe, dass die Waren des KN-Codes 2008 30 90, also Zitrusfrüchte ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, als gleichartige Ware anzusehen seien und diese Erzeugnisse u. a. in Israel, in Marokko, in Swasiland, in der Türkei und in den USA hergestellt würden, hätte sie ermitteln müssen, ob Unternehmen aus diesen Ländern zur Zusammenarbeit bereit wären. |
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64. |
Schließlich hätte die Kommission sich nicht darauf beschränken dürfen, einen einzigen Fragebogen an zwei thailändische Unternehmen zu schicken und aus der fehlenden Antwort zu schließen, dass der Normalwert nicht anhand der Preise in Thailand ermittelt werden könne. |
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65. |
Hilfsweise macht GLS geltend, dass der anhand der Preise in der Gemeinschaft ermittelte Normalwert unzutreffend beurteilt worden sei, da die Kommission nicht die erforderlichen Anpassungen im Hinblick auf die Vorteile vorgenommen habe, die die ausführenden Hersteller in China gegenüber den spanischen Erzeugern hätten, insbesondere was den Zugang zu den Rohstoffen und den Produktionsprozess betreffe. In anderen Fällen habe die Kommission solche Anpassungen vorgenommen. |
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66. |
In der vorliegenden Rechtssache hätte die Kommission nach Ansicht von GLS berücksichtigen müssen, dass die Rohstoffpreise in der Gemeinschaft 45 % über denen in China lägen und dass die Produktionskosten in Spanien sehr viel höher seien, weil dort teure Maschinen zum Einsatz kämen, die monatelang nicht benutzt würden. |
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67. |
Der Rat und die Kommission bestreiten die Ungültigkeit der Verordnung und stützen ihre Auffassung auf folgende Argumente. |
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68. |
Die Kommission führt aus, im Antrag sei angegeben worden, dass nur im Königreich Spanien und in der Volksrepublik China Mandarinenkonserven hergestellt würden, und aus diesem Grund habe sie in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung angegeben, dass sie beabsichtige, den Normalwert anhand der Preise in der Gemeinschaft zu ermitteln. |
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69. |
Zudem hätten ihr Angaben vorgelegen, wonach es auch in Thailand zwei Hersteller von Mandarinenkonserven gebe. |
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70. |
Zu ihrem Vorgehen gegenüber diesen beiden Herstellern macht die Kommission geltend, dass sie sie am 29. Oktober 2007 angeschrieben habe. Der eine Hersteller habe nicht geantwortet, und der andere habe eine europäische Gesellschaft antworten lassen, die mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 darum gebeten habe, ihr den Fragebogen in elektronischer Form zuzusenden und ihr für dessen Beantwortung eine Fristverlängerung zu gewähren. Die Kommission habe daraufhin umgehend geantwortet, dass die Frist bis 17. Dezember 2007 verlängert werde, doch mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 habe diese Gesellschaft erwidert, dass sie den Fragebogen nicht binnen dieser Frist ausfüllen könne. |
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71. |
Die Kommission sieht darin mehr als ausreichende Bemühungen gegenüber den thailändischen Herstellern. |
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72. |
Hinsichtlich der Frage, ob sie der Möglichkeit hätte nachgehen müssen, Japan als geeignetes Drittland heranzuziehen, verweist die Kommission zunächst auf den Umfang der ihr durch die Grundverordnung auferlegten Verpflichtungen. |
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73. |
Diese Verordnung sehe ein kontradiktorisches Verfahren vor, das in der Regel auf Antrag eingeleitet werde. Zudem müsse sie gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Grundverordnung ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung der Terminzwänge auf die zuverlässigen Informationen stützen, die zur Verfügung stünden. |
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74. |
Außerdem informiere sie die Parteien darüber, welches Drittland sie für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtige, und diese könnten hierzu binnen einer Frist von zehn Tagen Stellung nehmen. |
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75. |
Schließlich verfüge sie nach der Rechtsprechung ( 10 ) bei der Ermittlung des Normalwerts über ein weites Ermessen. Wie in der Rechtsprechung entschieden worden sei, könne der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die Existenz weiterer möglicher Vergleichsländer nicht eingehender geprüft habe, wenn sie von den Parteien keine entsprechenden Vorschläge erhalten habe. |
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76. |
Die Kommission schließt daraus, dass für sie im vorliegenden Fall kein Anlass bestanden habe, zu prüfen, ob Japan ein geeignetes Land sein könne, weil eine Aussage in der Anhörung vom 19. Dezember 2007, der zufolge derzeit in diesem Land Mandarinenkonserven hergestellt würden, in ihren Akten nicht auffindbar sei und sie, selbst wenn eine solche Aussage getätigt worden wäre, nicht verpflichtet gewesen wäre, Nachforschungen in Bezug auf dieses Land zu betreiben. |
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77. |
Zum einen sei ihr Japan nicht binnen der Frist von zehn Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung als Vergleichsland benannt worden, und zum anderen seien gemäß Art. 6 Abs. 6 der Grundverordnung während einer Anhörung erteilte Auskünfte nur zu berücksichtigen, sofern sie in schriftlicher Form bestätigt würden. |
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78. |
Der Rat stützt seine Haltung auf die gleichen Argumente wie die Kommission und führt ergänzend aus, dass weder für ihn noch für die Kommission Veranlassung bestanden habe, von sich aus nach weiteren geeigneten Vergleichsländern zu forschen, weil die Kommission grundsätzlich davon habe ausgehen dürfen, dass die interessierten Parteien mit dem Markt vertraut seien und ihr etwaige entsprechende Länder benennen würden. |
2. Würdigung
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79. |
Ich bin ebenso wie GLS der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1355/2008 unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung erlassen worden ist, da die Gemeinschaftsorgane, genauer gesagt, die Kommission keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen hat, um den Normalwert der fraglichen Ware anhand der in einem Drittland mit Marktwirtschaft geltenden Preise zu ermitteln. |
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80. |
Ich halte es, bevor ich darauf eingehe, weshalb die Kommission meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, für angebracht, kurz den Gegenstand des Normalwerts im Antidumpingverfahren und die Methoden zur Ermittlung des Normalwerts darzustellen. |
a) Der Gegenstand des Normalwerts im Antidumpingverfahren und die Methoden seiner Ermittlung
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81. |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Normalwert in einem Antidumpingverfahren einen sehr wichtigen Aspekt darstellt. |
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82. |
Zum einen kann mit ihm bestimmt werden, ob eine in die Gemeinschaft eingeführte Ware gedumpt ist, weil nach Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung eine Ware als gedumpt gilt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger als ihr Normalwert ist. |
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83. |
Zum anderen ermöglicht er die Bestimmung des Höchstbetrags für den Antidumpingzoll, den die Gemeinschaft gegen ein Unternehmen verhängen darf, weil dieser Betrag gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nicht die Dumpingspanne überschreiten darf, die in etwa der Differenz zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis entspricht, nachdem diese beiden Angaben den erforderlichen Anpassungen unterzogen wurden, damit sie miteinander verglichen werden können. |
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84. |
Folglich sind, je höher bei gleichbleibendem Ausfuhrpreis der Normalwert liegt, desto größer die Dumpingspanne und damit auch der Höchstbetrag des Antidumpingzolls, der den die betreffende Ware ausführenden Unternehmen auferlegt werden darf. |
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85. |
Zweitens handelt es sich beim Normalwert um einen objektiven Wert. Er beruht nach Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung grundsätzlich auf dem Preis, der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland für die betreffende Ware, also unter idealen Bedingungen für die Ausübung des freien Wettbewerbs, gezahlt wird. |
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86. |
Die Schwierigkeit besteht darin, dass es diesen Preis in Wirklichkeit nicht immer gibt oder er nicht immer verwendet werden kann. Die Grundverordnung sieht daher sehr detailliert verschiedene Berechnungsmethoden vor, um diesen Preis auf möglichst vernünftige Art und Weise nachzubilden, und zwar entweder auf der Grundlage der Preise, die im Ausfuhrland von Verkäufern einer gleichartigen Ware verlangt werden, oder auf der Grundlage einer Rekonstruktion anhand der Produktionskosten in diesem Land oder schließlich auf der Grundlage der Ausfuhrpreise in einem geeigneten Drittland. |
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87. |
Jedoch sind so weit wie möglich die Preise der fraglichen Ware zugrunde zu legen, die von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland bezahlt werden. Der Vorrang dieses Kriteriums gegenüber den anderen in Art. 2 der Grundverordnung angeführten Berechnungsmethoden ergibt sich meines Erachtens aus dem Gedanken, dass das beste Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts in der Feststellung einer objektiven Realität besteht. |
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88. |
Dieser Gedanke rechtfertigt meiner Meinung nach auch die Priorität, die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Fällen der Ausfuhr aus einem Land ohne Marktwirtschaft vorgesehen ist. |
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89. |
Bei einer solchen Fallgestaltung können die Preise im Ausfuhrland nicht berücksichtigt werden, weil diese dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind. ( 11 ) Der Gemeinschaftsgesetzgeber musste also andere Anknüpfungspunkte wählen. Daher hat er vorgesehen, dass der Normalwert vorrangig anhand der Preise in einem Drittland mit Marktwirtschaft, das auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt wird, oder – wenn dies unmöglich sein sollte – auf jeder anderen vernünftigen Grundlage, etwa dem in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preis, zu ermitteln ist. |
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90. |
Dieser Vorrang der Preise einer gleichartigen Ware in einem auf nicht unvertretbare Weise ausgewählten Drittland lässt sich meines Erachtens ebenfalls dadurch erklären, dass bevorzugt eine objektive Realität festgestellt werden soll, die in diesem Fall der Lage im Ausfuhrland so weit wie möglich nahekommt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte also, dass die Kommission, wann immer ihr das möglich ist, den Normalwert anhand der Preise in einem Drittland ermittelt, das die größtmögliche Ähnlichkeit mit dem Ausfuhrland u. a. in Bezug auf die Produkteigenschaften, die verkauften Mengen und den Zugang zu Rohstoffen und Energie sowie den Produktionsprozess aufweist und das aufgrund dieser Ähnlichkeiten als ein Vergleichsland des Ausfuhrlandes angesehen werden kann. |
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91. |
Die Heranziehung der Preise einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft ist also nur hilfsweise vorgesehen, weil diese Preise durch Faktoren wie Lohn- und Rohstoffkosten beeinflusst sein können, die in der Regel höher als in Drittländern ohne Marktwirtschaft sind. |
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92. |
Wie GLS im Rahmen ihres hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorträgt, kann und darf die Kommission zwar Anpassungen vornehmen, um diese Unterschiede auszugleichen. Doch werden diese Anpassungen im Hinblick auf Bewertungen vorgenommen, die offensichtlich viel fragwürdiger sind als die objektive Feststellung der Realität der Preise in einem Drittland, das dem Ausfuhrland der betreffenden Ware entspricht. |
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93. |
Der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehene Vorrang der Preise einer gleichartigen Ware in einem entsprechenden Drittland mit Marktwirtschaft zielt also meiner Meinung nach darauf ab, sicherzustellen, dass die Höhe des Antidumpingzolls gemäß den Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung und dem Grundsatz des Art. VI Abs. 2 des GATT sowie des Art. 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI nicht über der Dumpingspanne liegt. |
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94. |
Im Licht dieser Erwägungen sind die Gründe zu prüfen, aus denen ich der Auffassung bin, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. |
b) Die Gründe, aus denen die Kommission ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist
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95. |
Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung geht hervor, dass die Kommission den Normalwert nur dann rechtmäßig auf der Grundlage des in der Gemeinschaft gezahlten Preises ermitteln kann, wenn es ihr unmöglich ist, ein Drittland mit Marktwirtschaft auszuwählen, das nach den zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen und im Hinblick auf die ihr gesetzte Frist geeignet erscheint. |
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96. |
Wie das Gericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2003, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat ( 12 ), ausgeführt hat, können der Rat und die Kommission von der allgemeinen Regel, die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts der Waren aus Ländern ohne Marktwirtschaft aufgestellt wird, nur dann abweichen und sich auf eine andere angemessene Grundlage stützen, wenn diese allgemeine Regel nicht angewendet werden kann. Eine solche Unmöglichkeit kann sich nur ergeben, wenn die für die Bestimmung des Normalwerts erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen oder nicht zuverlässig sind. ( 13 ) |
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97. |
Aus diesem Urteil können folgende Rückschlüsse gezogen werden. Erstens stellt entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen der Rückgriff auf die subsidiäre Berechnungsmethode statt auf die Preise in einem geeigneten Drittland oder die Preise, zu denen die Ware aus einem solchen Drittland verkauft wird, keine Wahl dar, hinsichtlich deren sie über ein weites Ermessen verfügt. Die Rechtsprechung, auf die die Kommission Bezug nimmt und wonach sie bei der Ermittlung des Normalwerts über ein weites Ermessen verfügt, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Für die Frage, ob es ihr anhand der verfügbaren Informationen tatsächlich unmöglich war, sich auf die Preise in einem geeigneten Drittland oder auf die Preise, zu denen die Ware aus einem solchen Drittland verkauft wird, zu stützen, bedarf es nicht der Prüfung einer komplexen wirtschaftlichen Situation, und daher muss sie einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. |
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98. |
Zweitens kann sich der Begriff „zur Verfügung stehende Informationen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung weder auf die vom Antragsteller in seinem Antrag zur Verfügung gestellten Informationen noch auf die später von den Parteien im Rahmen der Untersuchung mitgeteilten Auskünfte beschränken. |
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99. |
Zwar handelt es sich, worauf auch der Rat und die Kommission hinweisen, bei der von der Grundverordnung vorgesehenen Untersuchung um ein kontradiktorisches Verfahren, in dem die interessierten Parteien Stellungnahmen insbesondere zu der von der Kommission für die Ermittlung des Normalwerts gewählten Methode abgeben können. Auch wird die Untersuchung in der Regel auf Antrag eingeleitet, und die Kommission muss die in diesem Antrag enthaltenen Informationen berücksichtigen, insbesondere was die weltweite Herstellung der betreffenden Ware betrifft. |
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100. |
Die Kommission darf sich jedoch nicht auf diese Informationen beschränken. Denn eine solche Beschränkung ist in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nicht vorgesehen. |
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101. |
Die Kommission ist verpflichtet, von Amts wegen alle maßgeblichen Informationen zu prüfen, zu denen sie selbst Zugang haben kann. Sie hat bei der Durchführung einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der von den Parteien vorgelegten Informationen und Beweise beschränkten. |
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102. |
Dies wird auch durch Art. 6 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung bestätigt, wonach die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen kann, ihr Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen. |
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103. |
Im Hinblick darauf, was in einem Antidumpingverfahren für die betroffenen Parteien auf dem Spiel steht, ist die Kommission verpflichtet, von Amts wegen anhand der ihr zur Verfügung stehenden, hinreichend zuverlässigen Unterlagen zu prüfen, ob es Drittländer mit Marktwirtschaft gibt, in denen mit der betreffenden Ware identische oder vergleichbare Waren hergestellt werden und die als Vergleichsländer für das Ausfuhrland herangezogen werden können. |
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104. |
Insoweit sind die Statistiken von Eurostat, dem Statistischen Amt der Europäischen Union, bei dem es sich um eine Generaldirektion der Kommission handelt, deren Aufgabe in der Bereitstellung eines hochwertigen statistischen Informationsdienstes besteht, ohne Zweifel als eine Informationsquelle anzusehen, die die Kommission systematisch prüfen müsste. |
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105. |
Wenn nach Eurostat-Statistiken, die bei der Einleitung oder während der Untersuchung verfügbar sind, anzunehmen ist, dass mit der betreffenden Ware vergleichbare Waren in verschiedenen Drittländern mit Marktwirtschaft in nicht offensichtlich unerheblichen Mengen hergestellt werden, ist es somit Sache der Kommission, von Amts wegen zu prüfen, ob eines dieser Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung herangezogen werden kann. |
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106. |
Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 3 der Grundverordnung ist es auch Sache der Kommission, die Parteien, die sie für von der Untersuchung betroffen hält, rasch darüber zu unterrichten, welches Drittland mit Marktwirtschaft sie heranzuziehen beabsichtigt, damit diese binnen einer Frist von zehn Tagen hierzu Stellung nehmen können. |
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107. |
Es ist aber festzustellen, dass die Kommission dieser Verpflichtung in der vorliegenden Rechtssache nicht nachgekommen ist. |
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108. |
Aus den Eurostat-Statistiken, die zur Verfügung standen, als die Kommission den Antrag prüfte, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, geht hervor, dass Waren derselben KN-Einreihung wie die betreffende Ware aus Israel, aus Marokko, von den Philippinen, aus Swasiland, aus Thailand und aus der Türkei in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Die Tatsache, dass diese Waren im Gemeinsamen Zolltarif in dieselbe Position wie die betreffende Ware eingestuft werden, lässt vermuten, dass sie als gleichartige Ware im Sinne der Grundverordnung angesehen werden können. |
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109. |
Die Prüfung dieser Angaben zeigt auch, dass diese Einfuhren nicht offensichtlich unerheblich sind, obwohl es sich um geringere Mengen als bei den Einfuhren aus China handelt. Aufgrund dieser Daten konnte man daher davon ausgehen, dass diese mit der fraglichen Ware vergleichbaren Waren in diesen Ländern in Mengen hergestellt werden, die ausreichen, um ihren Preis als repräsentativ für den betreffenden Markt anzusehen. |
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110. |
Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in den Eurostat-Statistiken für jedes Drittland die Menge der eingeführten Waren aus drei KN-Codes kumulativ angegeben werde, so dass es nicht möglich sei, anhand dieser Statistiken eine erhebliche Menge von mit dem fraglichen Produkt vergleichbaren Waren auszusondern. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass diese Statistiken einen objektiven Anhaltspunkt dafür darstellen, dass es andere Länder gibt, in denen solche Waren möglicherweise hergestellt werden. |
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111. |
Außerdem ist festzustellen, dass der Rat im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1355/2008 darauf hinweist, dass die von der Kommission vorgenommene Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise in der Gemeinschaft die einzige vernünftige Grundlage gewesen sei, ohne darauf einzugehen, warum kein anderes der oben angeführten Drittländer mit Marktwirtschaft als Vergleichsland herangezogen werden konnte. |
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112. |
Schließlich geht aus den Akten, insbesondere aus der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung, hervor, dass die Kommission angesichts der Angaben im Antrag davon ausgegangen ist, dass die betreffende Ware nicht außerhalb der Gemeinschaft und Chinas hergestellt werde. |
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113. |
Wie GLS vollkommen zutreffend ausführt, hat die Kommission somit die Herstellung der betreffenden Ware im weltweiten Maßstab sowie in den etwaig zu berücksichtigenden Vergleichsländern falsch beurteilt, obwohl ihr Eurostat-Statistiken zur Verfügung standen, die nicht offensichtlich unerhebliche Einfuhren aus mehreren Drittländern mit Marktwirtschaft von Waren bestätigten, die als gleichartige Waren in Betracht kamen. |
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114. |
Die Kommission hat diesen Fehler im Übrigen eingeräumt, denn in der Verordnung Nr. 642/2008 führt sie im 40. Erwägungsgrund aus, dass das Königreich Thailand als Vergleichsland in Frage kommen könne und sie vergeblich zwei thailändische Unternehmen befragt habe. |
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115. |
Zwar hat sich die Kommission damit darum bemüht, ihren ursprünglichen Beurteilungsfehler zu korrigieren, und es kann ihr meines Erachtens in Bezug auf diese beiden Unternehmen keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. |
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116. |
So ist unstreitig, dass diese Unternehmen unter den Bedingungen, unter denen sie von der Kommission befragt wurden, und binnen der Frist, die sie ihnen zum Ausfüllen der Fragebögen eingeräumt hat, hätten antworten können, so dass ihre Untätigkeit in vollem Umfang ihnen selbst zuzurechnen ist. Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission über keinerlei Druckmittel gegenüber Unternehmen aus Drittländern verfügt, die es ihr erlauben würden, diese zur Zusammenarbeit zu zwingen. |
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117. |
Aus dieser Initiative der Kommission kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Nach dem Scheitern dieser Initiative im Dezember 2007 hat die Kommission – obwohl sie dazu noch Zeit gehabt hätte – nicht geprüft, ob sie aus den übrigen in den Eurostat-Statistiken angeführten Ländern mit Marktwirtschaft ein anderes Drittland als Vergleichsland hätte auswählen können, das wie das Königreich Thailand als Herstellerland für das fragliche Produkt in Frage kam. Die Kommission war zwar nicht verpflichtet, ein Land wie Japan zu berücksichtigen, da dessen Erwähnung in einer Anhörung entgegen Art. 6 Abs. 6 Satz 4 der Grundverordnung nicht schriftlich nachgereicht worden war. Sie hätte jedoch auf der Grundlage der sich aus ihren eigenen Statistiken ergebenden Hinweise die erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf andere Drittländer vornehmen müssen. |
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118. |
Die Kommission hat damit meines Erachtens die Regelung des Art. 18 Abs. 5 der Grundverordnung verkannt, wonach, wenn wegen mangelnder Bereitschaft einer interessierten Partei zur Mitarbeit die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf die verfügbaren Fakten, einschließlich der Angaben im Antrag, gestützt werden, diese Angaben, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen geprüft werden. |
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119. |
Daher bin ich, wie GLS, der Meinung, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen hat, um den Normalwert der fraglichen Ware anhand der Preise in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1355/2008 aus diesem Grund rechtswidrig ist. |
IV – Ergebnis
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120. |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage wie folgt zu antworten: Die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China ist ungültig, da die Europäische Kommission den Normalwert des fraglichen Erzeugnisses auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hat, ohne ausreichende Bemühungen unternommen zu haben, diesen Wert anhand der Preise in einem geeigneten Drittland zu ermitteln, womit sie die Anforderungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 geänderten Fassung verkannt hat. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 178, S. 19) und Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35).
( 3 ) Verordnung vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).
( 4 ) ABl. C 246, S. 15.
( 5 ) Im Folgenden: GLS.
( 6 ) Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat (C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 39).
( 8 ) Urteil vom 11. Juli 1990, Electroimpex u. a./Rat (C-157/87, Slg. 1990, I-3021, Randnrn. 10 bis 13).
( 9 ) GLS führt in erster Linie das Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle (C-16/90, Slg. 1991, I-5163), an.
( 10 ) Die Kommission nimmt ebenfalls Bezug auf das Urteil Nölle sowie auf das Urteil vom 29. Mai 1997, Rotexchemie (C-26/96, Slg. 1997, I-2817), und das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat (T-164/94, Slg. 1995, II-2681).
( 11 ) Urteil Rotexchemie (Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 12 ) T-255/01, Slg. 2001, II-4741.
( 13 ) Randnr. 59.