SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 16. Juni 2011(1)

Rechtssache C‑139/10

Prism Investments BV

gegen

J. A. Van der Meer, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland B.V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Versagungsgründe – Materielle Einwendungen, die den titulierten Anspruch betreffen“





I –    Einleitung

1.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2). Es hat die Frage zum Gegenstand, ob die Gerichte des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Vollstreckbarerklärung den Einwand des Schuldners prüfen dürfen, er habe den im ausländischen Urteil festgestellten Anspruch nach Erlass des Urteils erfüllt.

II – Rechtlicher Rahmen

2.        Kapitel III der Verordnung 44/2001 regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.

3.        Art. 38 Abs. 1 betrifft die Vollstreckung von Entscheidungen:

„(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.“

4.        Gemäß Art. 41 wird – sobald die in Art. 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind – die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung der Versagungsgründe nach den Art. 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Verfahrensabschnitt keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben. Gemäß Art. 43 kann jede Partei einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einlegen.

5.        Art. 45 hat das Rechtsbehelfsverfahren zum Gegenstand und sieht Folgendes vor:

„(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

6.        Art. 34 bestimmt:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

2. dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

7.        Artikel 35 bestimmt:

„(1) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

(2) Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“

III – Sachverhalt und Vorlagefrage

8.        Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 verurteilte der Hof van Beroep te Brussel die Prism Investments B.V. (im Folgenden: Prism) zur Zahlung eines Betrags von 1 048 232,30 € an die Arilco Holland B.V. (im Folgenden: Arilco).

9.        Über Arilco wurde im August 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr van der Meer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte am 3. September 2007 bei der Rechtbank ’s Hertogenbosch gemäß Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsurteils, um es in den Niederlanden zu vollstrecken. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

10.      Hiergegen legte Prism einen Rechtsbehelf nach Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 ein und beantragte die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung. Zur Begründung trug sie vor, sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Urteil, für das die Vollstreckbarerklärung erteilt wurde, bereits durch Aufrechnung erfüllt.

11.      Mit Entscheidung vom 22. Juli 2008 wies die Rechtbank den Rechtsbehelf von Prism zurück. Sie begründete dies damit, dass gemäß Art. 45 der Verordnung die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Art. 34 und 35 genannten Gründe aufgehoben werden könne. Der Erfüllungseinwand falle nicht unter einen der dort aufgezählten Gründe und könne daher nicht im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Vollstreckbarerklärung, sondern erst im späteren Stadium der eigentlichen Vollstreckung berücksichtigt werden.

12.      Gegen diese Entscheidung der Rechtbank legte Prism Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad, dem vorlegenden Gericht, ein. Dieses beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichthof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß den Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund entgegen, der gegen die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung angeführt wird und nach dem Erlass dieser Entscheidung entstanden ist, wie etwa der Grund, dass der Entscheidung nachgekommen worden sei?

13.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich der Insolvenzverwalter von Arilco, Belgien, Deutschland, die Niederlande, Schweden, Tschechien und das Vereinigte Königreich sowie die Europäische Kommission schriftlich geäußert. An der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2011 haben sich die Niederlande, Tschechien, Deutschland sowie die Kommission beteiligt.

IV – Würdigung

14.      Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 der Berücksichtigung materieller Einwendungen des Schuldners im Vollstreckbarerklärungsverfahren entgegensteht. Mit dem Begriff „materielle Einwendungen“ sind solche gemeint, die nach Erlass des Titels entstanden sind und den im Titel festgestellten Anspruch nachträglich entfallen lassen. Dies kann beispielsweise der Einwand der Zahlung oder der Aufrechnung sein. So trägt der Schuldner des Ausgangsverfahrens vor, der im Urteil titulierte Zahlungsanspruch sei zwischenzeitlich durch Aufrechnung erfüllt worden. Das vorlegende Gericht fragt sich nun, ob es diesen Aufrechnungseinwand im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung berücksichtigen darf.

15.      Bevor ich mich der Auslegung von Art. 45 der Verordnung zuwende, ist zunächst auf ein Argument der Regierung des Vereinigten Königreichs einzugehen, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Ausgangsverfahrens betrifft.

A –    Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Sinne von Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001

16.      Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass die Erfüllung des im zu vollstreckenden Urteil festgestellten Anspruchs bereits die Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat entfallen lasse und daher auch einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehe.

17.      Dem Vereinigten Königreich ist zwar darin zuzustimmen, dass die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ist.(3) Dies folgt schon aus Art. 38 der Verordnung, nach dem in einem Mitgliedstaat ergangene „Entscheidungen, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind“(4), in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden können. Ebenfalls zutreffend ist, dass einem Urteil bei seiner Vollstreckung keine Rechtswirkungen zuerkannt werden dürfen, die es im Ursprungsmitgliedstaat nicht hat.(5)

18.      Allein die Erfüllung des titulierten Anspruchs nimmt dem Urteil aber weder den vollstreckbaren Charakter, noch kämen diesem bei seiner Vollstreckung im Ausland Rechtswirkungen zu, die es im Urteilsstaat nicht hat.

19.      Mit dem Begriff „vollstreckbar“ in Art. 38 der Verordnung ist nämlich lediglich die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht gemeint.(6) An der formellen Vollstreckbarkeit fehlt es beispielsweise, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurde bzw. noch eingelegt werden kann und die Entscheidung nicht vorläufig vollstreckbar ist.(7)

20.      Daher hat der Gerichtshof im Urteil Apostolides entschieden, dass die tatsächlichen Vollstreckungsmöglichkeiten im Urteilsstaat für die Frage der „Vollstreckbarkeit“ irrelevant sind. Danach ändert der Umstand, dass die Kläger hinsichtlich der Vollstreckung der fraglichen Urteile im Nordteil Zyperns auf Schwierigkeiten stoßen könnten, nichts an der Vollstreckbarkeit dieser Urteile und hindert die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht daran, die Urteile für vollstreckbar zu erklären.(8)

21.      Ähnlich muss es für das Vorliegen der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 38 der Verordnung auch irrelevant sein, ob die Erfüllung der Forderung im Urteilsstaat dort der tatsächlichen Vollstreckung entgegengehalten werden kann. Der Charakter der Vollstreckbarkeit entfällt nicht automatisch durch die Erfüllung des dem Urteil zu Grunde liegenden Anspruchs.

22.      Anders als die Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragen hat, ist vorliegend auch gerade nicht unstreitig Erfüllung durch Aufrechnung eingetreten. Der Schriftsatz des Insolvenzverwalters zeigt auf, dass er die Aufrechnung vehement bestreitet. Darüber hinaus scheint auch die rechtliche Beurteilung der behaupteten Aufrechnung sehr komplex. Die Erfüllungswirkung der Aufrechnung müsste somit auch im Urteilsstaat in irgendeiner Form zunächst gerichtlich geklärt werden. Sie lässt somit auch im Urteilsstaat die rechtlichen Wirkungen des zu vollsteckenden Urteils nicht automatisch entfallen.

23.      Die formelle Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Sinne von Art. 38 der Verordnung ist also trotz der vom Schuldner eingewandten Erfüllung weiterhin gegeben.(9) Hinter dem Einwand des Vereinigten Königreichs steht die Sorge, der Schuldner könne gezwungen sein, die Forderung ein zweites Mal zu begleichen. Vorab sei daher schon einmal klargestellt: Wenn man den Erfüllungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht gelten lässt, bedeutet dies nicht, dass der Schuldner schutzlos mehrfach in Anspruch genommen werden könnte.

24.      Es stellt sich vorliegend nämlich nicht die Frage, ob der Erfüllungseinwand überhaupt der Vollstreckung entgegengehalten werden kann, sondern nur um die Frage, ob dies bereits im Stadium der Vollstreckbarerklärung durch das Rechtsbehelfsgericht im Vollstreckungsstaat der Fall sein darf.

B –    Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren, Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001

25.      Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt, dass die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach den Art. 43 oder 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden kann.

26.      Dem vorlegenden Gericht zufolge ist im Ausgangsverfahren keiner der Gründe nach den Art. 34 oder 35 der Verordnung Nr. 44/2001 einschlägig. Der Schuldner hat vielmehr nur eingewandt, dass der im zu vollstreckenden Urteil titulierte Anspruch durch Aufrechnung erloschen sei.

27.      Es ist daher zu klären, ob dieser Einwand vom Rechtsbehelfsgericht berücksichtigt werden darf.

1.      Grammatikalische Auslegung

28.      Der Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 S. 1 schließt die Prüfung anderer Einwände als die Anerkennungshindernisse der Art. 34 und 35 der Verordnung ausdrücklich aus. Denn dort heißt es, dass das Gericht die Vollstreckbarerklärung „nur“ aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagen oder aufheben „darf“.(10) Der Erfüllungseinwand ist dort nicht aufgeführt.

29.      Der abschließende Charakter von Art. 45 wird durch den 18. Erwägungsgrund unterstrichen. Danach kann der Schuldner einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er der Ansicht ist, dass „einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt“.(11) Da die Verordnung nicht die Formulierung „ein Grund für die Versagung der Vollstreckung“ gewählt hat, wird deutlich, dass sie davon ausgeht, dass die Versagungsgründe in der Verordnung abschließend geregelt sind und gerade einer der vorgesehenen Gründe vorliegen muss.

2.      Vorgängerregelung im Brüsseler Übereinkommen

30.      Die Mitgliedstaaten, die im vorliegenden Verfahren für eine Berücksichtigungsmöglichkeit des Erfüllungseinwands plädieren, verweisen auf die beiden Erläuternden Berichte zum Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ), der Vorgängerregelung zur Verordnung. In diesen Berichten war – allerdings jeweils ohne weitere Begründung – angemerkt, dass der in Art. 36 EuGVÜ vorgesehene Rechtsbehelf im Vollstreckbarerklärungsverfahren darauf gestützt werden könne, dass die Forderung bereits erfüllt sei.(12)

31.      Die Berufung auf diese Rechtsansicht zur Vorgängerregelung der Verordnung vermag jedoch im Ergebnis nicht zu überzeugen. Denn die Erläuterungen zum EuGVÜ können nur insoweit für die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 herangezogen werden, als der Text und Regelungsgehalt der Verordnung demjenigen des Übereinkommens entsprechen.

32.      Dies ist im Hinblick auf Art. 45 Abs. 1 S. 1 nicht der Fall. Im EuGVÜ war das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung in Art. 36 geregelt. Dieser erhielt keine der Verwendung des Wortes „nur“ in Art. 45 der Verordnung vergleichbare Aussage zum Prüfungsumfang im Rechtsbehelfverfahren. Anders als in der Verordnung fand unter dem EuGVÜ bereits auf der ersten Stufe der Vollstreckbarerklärung eine gerichtliche Prüfung der Gründe für die Versagung der Vollstreckbarerklärung statt. Nur hier fand sich eine dem heutigen Art. 45 vergleichbare Begrenzung des Prüfungsumfangs.(13) Für das Rechtsbehelfsverfahren traf das EuGVÜ aber keine Aussage zu Gegenstand und Umfang der Prüfung.

33.      Auch abgesehen vom Wortlaut der betreffenden Bestimmungen unterscheidet sich die Verordnung bezüglich des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung deutlich vom Übereinkommen. Zentrales Ziel der Neuregelung durch die Verordnung Nr. 44/2001 war die Beschleunigung und Formalisierung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung.(14)

34.      Sowohl das Verfahren der Vollstreckbarerklärung als auch die Gründe für die Versagung der Anerkennung wurden erheblich überarbeitet.(15) Die entscheidende Änderung besteht darin, dass in der ersten Phase der Vollstreckbarerklärung durch das Gericht keine Prüfung der Versagungsgründe mehr vorgenommen wird. Eine Prüfung der Versagungsgründe kann unter der Verordnung überhaupt erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens erfolgen. Durch diese Änderungen wurde das Verfahren der Vollstreckbarerklärung unter der Verordnung somit erheblich gestrafft und beschleunigt.

35.      Bemerkenswert ist auch, dass der Autor eines der beiden Erläuternden Berichte zum EuGVÜ in seinem Kommentar zur Verordnung Nr. 44/2001, abweichend von der zum EuGVÜ vertretenen Auffassung, sich der Meinung anschließt, nach der materielle Einwendungen im Verfahren nach den Art. 43 ff. der Verordnung unzulässig sind; den Rechtsschutzbelangen des Schuldners könne vielmehr auch im Rahmen des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens Rechnung getragen werden.(16)

36.      Schon aufgrund der gerade dargelegten Unterschiede zwischen dem Übereinkommen und der Verordnung können auch aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Coursier,(17) auf das insbesondere die Regierung des Vereinigten Königreichs verwiesen hat, keine Schlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden.

37.      Dieser Rechtsstreit hatte die Berücksichtigungsfähigkeit eines in einem Konkursverfahren ergangenen Urteils bei der Vollstreckbarerklärung eines Zahlungsurteils in einem anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand. Konkret ging es um die Vollstreckung eines französischen Zahlungsurteils in Luxemburg. Nach Erlass des französischen Urteils erging in Frankreich ein Urteil, in dem ein Konkursverfahren gegen den Schuldner mangels ausreichender Masse eingestellt wurde. Dies hatte nach französischem Recht zur Folge, dass das Zahlungsurteil in Frankreich nicht mehr vollstreckt werden konnte.

38.      Es stellte sich somit die Frage, ob die Tatsache, dass wegen des französischen Konkursurteils in Frankreich nicht mehr vollstreckt werden konnte, in Luxemburg im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens berücksichtigt werden musste. Hier stellte der Gerichtshof fest, dass es um die Berücksichtigungsfähigkeit der Wirkungen eines Urteils in einem ausländischen Konkursverfahren ging, also in einem Bereich, der ausdrücklich vom EuGVÜ ausgenommen ist. Es sei daher Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens über einen Rechtsbehelf nach Art. 36 EuGVÜ gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen das Urteil im Vollstreckungsstaat entfalte.(18)

39.      Eine unbesehene Übertragung dieser Aussage auf den vorliegenden Fall verbietet sich. Zwar hatte der Gerichtshof in den einleitenden Ausführungen des Urteils Coursier auch die Begleichung der Schuld im Zusammenhang mit dem Nichtvollstreckenkönnen eines ausländischen Urteils erwähnt.(19) Der konkrete Fall betraf aber, wie schon erwähnt und wie die schwedische Regierung zu Recht unterstreicht, den speziellen Bereich des Konkursrechts. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof mit seiner beiläufigen Erwähnung der Begleichung der Schuld die Konstellation des Erfüllungseinwandes abschließend entscheiden wollte. Nicht nur wegen der dargelegten Unterschiede zwischen dem EuGVÜ und der Verordnung Nr. 44/2001 lässt sich diese Rechtsprechung des Gerichtshofs daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

3.      Teleologische Auslegung

40.      Entscheidend für die Auslegung von Art. 45 kann daher neben seinem Wortlaut nur Sinn und Zweck des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Verordnung Nr. 44/2001 selbst sein.

41.      Die Verordnung will den freien Verkehr der Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen gewährleisten, indem die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung vereinfacht werden.(20) Dies bringt sie insbesondere in ihrem zweiten, sechsten, sechzehnten und siebzehnten Erwägungsgrund zum Ausdruck. Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union rechtfertigt es, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen grundsätzlich von Rechts wegen ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden.(21)

42.      Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es – wie der 17. Erwägungsgrund der Verordnung darlegt – auch gerechtfertigt, das Verfahren, mit dem eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient zu gestalten: Die Vollstreckbarerklärung muss daher auf der ersten Verfahrensstufe fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in der Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse zu prüfen. Eine Prüfung der Versagungsgründe kann nur im Rechtsbehelfsverfahren stattfinden.

43.      Das Beschleunigungsgebot kommt auch in Art. 45 Abs. 1 S. 2 zum Ausdruck. Danach erlässt das Rechtsbehelfsgericht seine Entscheidung unverzüglich.

44.      Vor diesem Hintergrund stellt zum einen die Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45 eine Ausnahme dar, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen ist.(22)

45.      Zum anderen verlangt das Ziel einer „raschen und unkomplizierten Anerkennung und Vollstreckung der Urteile“(23) die Berücksichtigung von zwei Prinzipien: zum einen eine schnelle und unkomplizierte Durchführung der Vollstreckbarerklärung und zum anderen die Einheitlichkeit des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in der gesamten Union.

46.      Mit diesen Grundsätzen ist eine Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu vereinbaren.

47.      Denn durch die Berücksichtigung materieller Einwendungen im Vollsteckbarerklärungsverfahren würde dieses aufgebläht, verkompliziert und verzögert. Ein anschauliches Beispiel hierfür liefert der vorliegende Fall. Der Einwand, den der Schuldner gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben hat, betrifft die angebliche Erfüllung des titulierten Anspruchs durch eine Aufrechnung. Wie aus dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters folgt, wird die Aufrechnung substantiiert bestritten. Das Vorliegen der Aufrechnungsvoraussetzungen wird folglich weder einfach noch schnell zu klären sein. Es kann eine umfangreiche Tatsachenaufklärung über den Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, erforderlich werden. Darüber hinaus wird es für den niederländischen Richter möglicherweise sogar nötig sein, ein Gutachten über die Voraussetzungen und Folgen einer Aufrechnung nach belgischem Recht einzuholen.

48.      Die für die Prüfung eines Erfüllungseinwands häufig erforderliche Tatsachenaufklärung passt darüber hinaus nicht in den Kontext des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 45 der Verordnung. Dies sieht man nicht zuletzt daran, dass die nach der Verordnung zuständigen Gerichte in der Regel Obergerichte sind(24), in Deutschland beispielsweise die Oberlandesgerichte. Ließe man materielle Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu, würden hierüber die Obergerichte in erster Instanz entscheiden. Dies erscheint nicht nur systemwidrig, sondern den Parteien würde auch eine Tatsacheninstanz abgeschnitten.

49.      Diese auf der Effizienz des Vollstreckbarerklärungsverfahrens basierende Argumentation kann auch der Hinweis auf die Prozessökonomie, den insbesondere die deutsche Regierung vorgebracht hat, nicht erschüttern.

50.      Dieser Einwand geht dahin, dass man den Parteien die Durchführung von zwei Verfahren erspare, wenn man ihnen ermögliche, materielle Einwendungen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung geltend zu machen und nicht erst im anschließenden Stadium der eigentlichen Vollstreckung.

51.      Auf den ersten Blick erscheint dieses Argument plausibel. Bei näherer Betrachtung stellt sich aber heraus, dass es von vornherein nur für den Fall greift, dass der Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren sowohl einen der Versagungsgründe nach den Art. 34 und 35 der Verordnung als auch einen materiellrechtlichen Einwand geltend macht. Nur dann kommt es bei der Verneinung der Berücksichtigungsfähigkeit des materiellen Einwands im Vollstreckbarerklärungsverfahren dazu, dass zunächst das Rechtsbehelfsverfahren über die Vollstreckbarerklärung und anschließend noch ein Verfahren im Rahmen der Vollstreckung vorzunehmen ist. Dass der Schuldner gleichzeitig einen in den Art. 34 und 35 der Verordnung vorgesehenen Versagungsgrund und zusätzlich noch den Erfüllungseinwand geltend macht, wird aber äußerst selten vorkommen.

52.      Erhebt der Schuldner nur den Erfüllungseinwand – wie beispielsweise im vorliegenden Fall, in dem der Schuldner sich nicht zusätzlich noch auf einen der Gründe der Art. 34 und 35 der Verordnung beruft – und lässt man diesen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu, kommt es ebenfalls nur zu einem einzigen Gerichtsverfahren. Gewährt man die Berücksichtigung dieses Einwands nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren, muss der Schuldner keinen Rechtsbehelf einlegen, sondern seine Einwendung einzig und allein im Rahmen der Vollstreckung geltend machen. Es kommt dann also nicht zur Durchführung von zwei Verfahren.

53.      Belässt man es bei dem aus dem Wortlaut folgenden abschließenden Charakter der Versagungsgründe für die Vollstreckbarerklärung, wird darüber hinaus die einheitliche Ausgestaltung des Verfahrens in der gesamten Union sichergestellt. Es kann dann nicht dazu kommen, dass in einem Mitgliedstaat materielle Einwendungen berücksichtigungsfähig sind und in anderen nicht. Ein solches Auseinanderfallen stünde der einheitlichen Ausgestaltung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in der gesamten Union entgegen. Diese Einheitlichkeit des Verfahrens ist aber ein wichtiger Aspekt der Einfachheit und Vorhersehbarkeit der Vollstreckung von Entscheidungen im Ausland.

54.      Wie die Kommission überzeugend dargelegt hat, geht es der Verordnung gerade durch die Vereinfachung und Straffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens darum, ausländische Titel im Vollstreckungsstaat so schnell wie möglich den nationalen Titeln gleichzustellen.(25) Nach der raschen und formalisierten Vollstreckbarerklärung sollen die ausländischen und die inländischen Titel gleich behandelt werden. Auch die belgische Regierung hat zu Recht betont, dass im Rahmen der Verordnung ausländische Titel den inländischen Titeln weitestgehend angeglichen werden sollen. Es sollte daher nicht zu einer Diskriminierung gegenüber rein nationalen Konstellationen kommen. Bei einem rein nationalen Sachverhalt sei der Schuldner aber mit dem Einwand der Erfüllung auch auf das eigentliche Vollstreckungsverfahren verwiesen.

55.      In diesem Zusammenhang ist auch die Antwort der deutschen Regierung auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung zu erwähnen. Nach deutschem Recht ist ein Urteil nicht automatisch vollstreckbar, sondern bedarf für seine Vollstreckung der vorherigen Erteilung einer sogenannten „Klausel“, mit der die Vollstreckbarkeit festgestellt wird. Sieht man in dieser Klausel das Pendant zur Vollstreckbarerklärung bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Urteilen, stellt sich die Frage, ob diese beiden Konstellationen gleichbehandelt werden. Die deutsche Regierung hat eingeräumt, dass es insofern im deutschen Recht zu einer Ungleichbehandlung nationaler und grenzüberschreitender Konstellationen kommen könne. Denn beim deutschen Klauselerteilungsverfahren ist der Erfüllungseinwand nicht berücksichtigungsfähig, sondern kann erst im Rahmen der eigentlichen Zwangsvollstreckung erhoben werden. Bei der Vollstreckung ausländischer Urteile erlaubt das deutsche Recht hingegen die Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Verfahren der Vollstreckbarerklärung.

56.      Das Argument der Prozessökonomie kann – wie oben bereits dargelegt wurde – diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Daher verlangt auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nur die in der Verordnung explizit vorgesehenen Versagungsgründe berücksichtigt werden und andere Einwendungen – wie dies auch bei der Vollstreckung nationaler Urteile der Fall ist – auf das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren verwiesen werden.

4.      Sonderfall der unstreitigen Einwendungen des Schuldners – Zuständige Gerichte für die Geltendmachung materieller Einwendungen

57.      Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Aufrechnung zwischen den Parteien streitig. Es spricht viel dafür, in Konstellationen, in denen die Erfüllung zwischen den Parteien unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist, von der grundsätzlich zu verneinenden Berücksichtigungsfähigkeit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Ausnahme zu machen, da ein unstreitiger Erfüllungseinwand zu keiner Verzögerung dieses Verfahrens führt.(26) Da diese Frage aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, ist dies nicht abschließend zu entscheiden.

58.      Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, in welchem Mitgliedstaat der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben muss. Es ging lediglich um die Frage, ob er im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens erhoben werden darf. Alle am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien gingen ohne Weiteres davon aus, dass der Einwand der Erfüllung, wenn nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren, dann im Rahmen des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens im Vollstreckungsstaat zu erheben sei. In der Literatur finden sich allerdings auch Stimmen, die erwägen, ob hierfür allein die Gerichte des Urteilsstaats zuständig sein sollten.(27) Eine Antwort auf diese Frage könnte sich aus Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 ergeben, der für „Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen“ zum Gegenstand haben eine ausschließliche Zuständigkeit im Vollstreckungsstaat festlegt.

59.      Da das vorlegende Gericht hierzu aber keine Frage gestellt hat und diese Frage somit nicht Gegenstand des Verfahrens war, bietet sich die vorliegende Rechtssache nicht dazu an, dieses Problem abschließend zu entscheiden. Sollte der Gerichtshof diese Frage dennoch entscheiden wollen, müsste meines Erachtens das mündliche Verfahren noch einmal eröffnet werden, um den Beteiligen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

60.      Zusammenfassend bleibt noch einmal zu wiederholen, dass die Berücksichtigung von materiellen Einwendungen, die nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils entstanden sind und den titulierten Anspruch selbst betreffen, im Rechtsbehelfsverfahren nach den Art 43 ff. der Verordnung Nr. 44/2001 zu einem überlangen und aufgeblähten Verfahren führen würde, das mit der Konzeption des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Verordnung nicht zu vereinbaren ist. Art. 45 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 steht der Berücksichtigung solcher materiellen Einwendungen somit entgegen.

V –    Ergebnis

61.      Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen steht dem entgegen, dass ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß den Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, den zwischen den Parteien streitigen Einwand des Schuldners prüft, er habe den in der zu vollstreckenden Entscheidung titulierten Anspruch nach Erlass des Urteils erfüllt.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – ABl. L 12, S. 1.


3 – Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, Slg. 2009, I‑3571, Randnr. 66).


4 – Hervorhebung nur hier.


5 – Urteil Apostolides (zitiert in Fn. 3, Randnr. 66).


6 – Vgl. in diesem Sinne für Art. 31 des EuGVÜ Urteil vom 29. April 1999, Coursier (C‑267/97, Slg. 1999, I‑2543, Randnr. 29).


7 – Vgl. meine Schlussanträge vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache Apostolides (C‑420/07, Slg. 2009, I‑3571, Nr. 97).


8 – Urteil Apostolides (zitiert in Fn. 3, Randnr. 70).


9 – Vgl. hierzu im Rahmen des EuGVÜ das Urteil Coursier (zitiert in Fn. 6, Randnr. 24).


10 – Siehe u. a. auch in der englischen Sprachfassung: „only on one of the grounds“; in der französischen: „que pour l'un des motifs“; in der italienischen: „solo per uno dei motivi“; in der niederländischen: „slechts op een van de […] genoemde gronden“.


11 – Hervorhebung nur hier.


12 – Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 51) und Schlosser-Bericht zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 71, 134).


13 – Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ.


14 – Siehe den zweiten, sechsten, sechzehnten und siebzehnten Erwägungsgrund der Verordnung, sowie die Ausführungen im Folgenden im Rahmen der teleologischen Auslegung.


15 – Siehe hierzu Christian Kohler, Systemwechsel im Europäischen Anerkennungsrecht, in: Baur/Mansel (Hrsg.), Systemwechsel im europäischen Kollisionsrecht, München 2002, S. 147, 150.


16 – Peter F. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Auflage, München 2009, Art 43, Randnr. 14.


17 – Vgl. hierzu auch das Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann (145/86, Slg. 1988, 645).


18 – Urteil Coursier (zitiert in Fn. 6, Randnr. 33).


19 – Urteil Coursier (zitiert in Fn. 6, Randnr. 24).


20 – Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML (C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnr. 23).


21 – Siehe den sechzehnten Erwägungsgrund der Verordnung.


22 – Vgl. zur Versagung der Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public die Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, Slg. 2000, I‑1935), vom 2. April 2009, Gambazzi (C‑394/07, Slg. 2009, I‑2563) und Apostolides (zitiert in Fn. 3).


23 – Siehe Nr. 41 dieser Schlussanträge.


24 – Siehe Anhang III der Verordnung Nr. 44/2001.


25 – Zu Reformbestrebungen zur Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens siehe den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM(2009) 174 endgültig, S. 4: „Entsprechend dem politischen Auftrag des Europäischen Rates in den Programmen von Tampere (1999) und Brüssel (2004) sollte bei der Überarbeitung der Verordnung die Abschaffung des Exequaturverfahrens in allen Regelungsbereichen der Verordnung im Vordergrund stehen.“


26 – Vgl. hierzu die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs vom 14. März 2007, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007, S. 445.


27 – Siehe hierzu Burkhard Hess, Die Zulässigkeit materiellrechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 43 ff. EuGVO, Praxis desInternationalen Privat- und Verfahrensrechts, 2008, S. 25, 28.