SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 17. Januar 2013 ( 1 )

Rechtssache C‑111/10

Europäische Kommission

gegen

Rat der Europäischen Union

„Staatliche Beihilfen — Befugnisse des Rates — Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV — Bestehende Beihilferegelungen — Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen — Wirkungen — Verordnung Nr. 659/1999 — Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Litauen“

1. 

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses 2009/983/EU des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 ( 2 ) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

2. 

Die Kommission hat parallel dazu drei Beschlüsse des Rates über Beihilfen der gleichen Art angefochten, die von der Republik Polen (Rechtssache C‑117/10), der Republik Lettland (Rechtssache C‑118/10) und der Republik Ungarn (Rechtssache C‑121/10) gewährt wurden.

3. 

Alle diese Klagen betreffen dieselbe heikle Frage: Stellt ein Vorschlag der Kommission für zweckdienliche Maßnahmen im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen in den Mitgliedstaaten nach Art. 108 Abs. 1 AEUV (bzw., was die Rechtssache C‑117/10 angeht, Art. 88 Abs. 1 EG) eine endgültige Stellungnahme dieses Organs zur Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit dem Binnenmarkt dar, die es dem Rat verwehrt, von seiner Befugnis nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV (bzw. Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG) Gebrauch zu machen und Beihilfen in Abweichung von Art. 107 AEUV (bzw. Art. 87 EG) sowie den übrigen anwendbaren Vorschriften zu genehmigen, falls dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist?

I – Rechtlicher Rahmen

4.

Art. 108 Abs. 1 AEUV lautet:

„Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.“

5.

Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 AEUV sieht vor:

„Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.“

6.

Was die Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen von Anhang IV Kapitel 4 der Akte über den Beitritt Litauens zur Europäischen Union ( 3 ) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003), der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ( 4 ), des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000) ( 5 ) und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007–2013) ( 6 ) angeht, erlaube ich mir wegen der grundlegenden Übereinstimmung des rechtlichen Rahmens der vorliegenden Rechtssache und desjenigen der Rechtssache C‑117/10, auf die Nrn. 5 bis 16 meiner heute vorgetragenen Schlussanträge in dieser Rechtssache zu verweisen.

7.

Die Kommission hat einer im Amtsblatt vom 15. März 2008 ( 7 ) veröffentlichten Mitteilung zufolge gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 Kenntnis davon genommen, dass die litauischen Behörden ihr mit Schreiben vom 22. März 2007 die „ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung“ Litauens zu den in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen gegeben haben.

II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

8.

Litauen hatte der Kommission am 31. August 2004 nach dem in Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte von 2003 festgelegten Verfahren die Maßnahmen mitgeteilt, die seiner Ansicht nach bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Beitritt als bestehende Beihilfen im Sinne des Art. 88 Abs. 1 EG betrachtet werden sollten. Dazu gehörte eine Regelung der „Beihilfe für den Erwerb von Flächen“ ( 8 ).

9.

Mit Entscheidung vom 22. November 2006 ( 9 ) prüfte die Kommission ein Vorhaben einer Regelung von Beihilfen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen von höchstens 300 Ar, das von den litauischen Behörden angemeldet worden und dazu bestimmt war, die notwendigen Voraussetzungen für die Gründung rational verwalteter landwirtschaftlicher Betriebe zu schaffen, und genehmigte es bis zum 31. Dezember 2010. Aufgrund dieses Vorhabens konnten die Beihilfen mittels zweier alternativer Mechanismen gewährt werden. Der erste, der nur jungen Landwirten zugänglich war, sah eine Ermäßigung des Erwerbspreises vor, wobei dieser bei Barzahlung mit 0,6 und in den anderen Fällen mit 0,75 multipliziert wurde. Nach dem zweiten Mechanismus bestand die Beihilfe in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem effektiven vom Erwerber entrichteten Zinssatz (in Höhe von mindestens 5 %) und dem von der Bank praktizierten Zinssatz. Die Gewährung der Beihilfe erfolgte unter der Bedingung, dass verschiedene Nebenpflichten je nach dem angewandten Mechanismus erfüllt wurden, wie beispielsweise die Einhaltung von Mindestvorschriften beim Umweltschutz oder dem Wohlergehen von Tieren, oder die Verpflichtung, die erworbenen Flächen nicht zu veräußern oder die Bestimmung der vom Staat erworbenen Flächen fünf Jahre lang nicht zu ändern. Außerdem mussten die potenziellen Empfänger der Beihilfe Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise über praktische Erfahrung im landwirtschaftlichen Sektor zu verfügen oder aber eine besondere durch ein Diplom bescheinigte Berufsausbildung absolviert zu haben. Die Intensität der Beihilfe durfte 40 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen. Die Regelung sollte bis 2010 angewandt werden ( 10 ).

10.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihr Vorschläge zur Vereinfachung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Agrarsektor zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 bat die litauische Regierung die Kommission, die Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen insbesondere für junge Landwirte beizubehalten, gegebenenfalls unter Verringerung der Intensität. Litauen bekräftigte seinen Standpunkt in der Sitzung der Kommission mit den Mitgliedstaaten am 22. und 23. Juni 2006.

11.

Mit Schreiben vom 12. November 2009 an den Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ beantragten die litauischen Behörden die ausnahmsweise Genehmigung der Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG. Am 4. Dezember 2009 übermittelte Litauen dem Rat ergänzende Informationen.

12.

Am 16. Dezember 2009 nahm der Rat den angefochtenen Beschluss einstimmig an (sieben Delegationen enthielten sich der Stimme). Art. 1 dieses Beschlusses lautet:

„Eine staatliche Sonderbeihilfe der litauischen Regierung in Höhe von bis zu höchstens 55 Mio. LTL [litauische Litas], die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für Kredite zum Kauf landwirtschaftlicher Nutzflächen gewährt wird, wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.“

13.

Die für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte Beihilfe wird in den Erwägungsgründen 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses folgendermaßen beschrieben:

„(5)

Die Beihilfe wird in zwei alternativen Formen gewährt: 1. indem der Marktpreis der erworbenen Fläche mit einem Gewichtungsfaktor (0,6 oder 0,75 für Junglandwirte, sofern alle in der Beihilferegelung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind) multipliziert wird; 2. indem die staatlichen landwirtschaftlichen Flächen auf Teilzahlungsbasis verkauft werden, wobei die Beihilfe in diesem Fall der Differenz zwischen dem effektiven Zinssatz, den der Erwerber zahlt – mit einem Mindestsatz von 5 % –, und dem von der leihenden Bank praktizierten Zinssatz entspricht.

(6)

Die zu gewährende staatliche Beihilfe beträgt höchstens 55 Mio. [LTL] und sollte den Kauf von insgesamt 370000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen – in einem Umfang von höchstens 300 Hektar landwirtschaftlicher Fläche pro Käufer – zwischen 2010 und 2013 ermöglichen. Der durchschnittliche Beihilfebeitrag pro Betrieb sollte etwa 11000 LTL betragen …“

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

14.

Mit Klageschrift, die am 26. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9. August 2010 sind die Republik Ungarn, die Republik Litauen und die Republik Polen als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

15.

Die Kommission beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. Der Rat beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Ungarn, Polen und Litauen beantragen, die Klage als unbegründet abzuweisen. Polen unterstützt die Anträge des Rates auch im Hinblick auf die Verurteilung der Kommission in die Kosten.

IV – Zur Klage

16.

Die Kommission stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie die Unzuständigkeit des Rates zum Erlass des angefochtenen Beschlusses, einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Organe und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler rügt.

A – Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates

17.

Mit ihrem ersten Klagegrund, der auf eine fehlende Zuständigkeit des Rates gestützt ist, macht die Kommission im Wesentlichen geltend, der Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 stelle zusammen mit der Zustimmung Litauens zu diesem Vorschlag eine „Entscheidung“ dar, mit der die Kommission die Beihilferegelung, die durch den angefochtenen Beschluss für die gesamte Geltungsdauer des genannten Gemeinschaftsrahmens, d. h. bis zum 31. Dezember 2013, genehmigt worden sei, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2004 ( 11 ) und vom 22. Juni 2006 ( 12 ), für deren Analyse ich auf die Nrn. 27 bis 31 meiner heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 verweise, führt die Kommission aus, dass der Rat nach dem Prinzip der Vorgreiflichkeit, auf dem das Kriterium für die Aufteilung der der Kommission und dem Rat durch Art. 108 Abs. 2 AEUV zugewiesenen Zuständigkeiten beruhe, im vorliegenden Fall nicht für den Erlass des angefochtenen Beschlusses zuständig gewesen sei.

18.

Die von den Beteiligten vor dem Gerichtshof geführten Erörterungen betreffen im Wesentlichen drei Fragen. Bei der ersten geht es um den Status der durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Beihilferegelung und insbesondere darum, ob diese Regelung, wie die Kommission geltend macht, mit derjenigen übereinstimmt, die Gegenstand des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des genannten Gemeinschaftsrahmens war, oder ob sie, wie der Rat mit Unterstützung der als Streithelfer auftretenden Mitgliedstaaten vorträgt, eine neue und andersartige Beihilfe darstellt (siehe unten, Abschnitt 1). Die zweite Frage betrifft die Wirkungen eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen, dem der betroffene Mitgliedstaat zugestimmt hat (siehe unten, Abschnitt 2). Die dritte Frage schließlich bezieht sich auf die Bestimmung der Tragweite des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 und auf die Annahme dieses Vorschlags durch Litauen (siehe unten, Abschnitt 3).

1. Zu der mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Beihilferegelung

19.

Meines Erachtens lässt sich nur schwer bestreiten, dass die in der Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 und dem angefochtenen Beschluss beschriebenen Beihilferegelungen in Bezug auf die verfolgten Ziele, die potenziellen Empfänger und die Einzelheiten der Durchführung im Wesentlichen übereinstimmen. Im Übrigen beantragt Litauen im Schreiben vom 12. November 2009 an den Rat ausdrücklich dessen Genehmigung „der Verlängerung der zur Zeit gewährten Beihilfe für den Erwerb von Flächen aus dem Eigentum des Staates bis zum 31. Dezember 2013“. Das Vorbringen des Rates zur Darlegung der Unterschiedlichkeit der beiden Regelungen, mit dem er im Kern die Ansicht vertritt, dass die durch den angefochtenen Beschluss genehmigte Regelung eine andere zeitliche Geltung habe, anderen Empfängern zugutekomme und auf neue tatsächliche und rechtliche Umstände gestützt sei, ist meines Erachtens aus den gleichen Gründen, wie ich sie in den Nrn. 53, 54 und 56 meiner heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 angeführt habe, auf die ich hiermit verweise, zurückzuweisen. Zur Ansicht des Rates, dass die Durchführung der durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Regelung den Erlass eines neuen rechtlichen Rahmens erfordere, möchte ich ausführen, dass die litauische Regierung keinen solchen Erlass mitgeteilt hat und vielmehr in ihren Schriftsätzen wiederholt erklärt, dass an der bei der Kommission 2005 angemeldeten Regelung keine Änderung vorgenommen worden sei. Schließlich sei bemerkt, dass Litauen in den Schreiben vom 12. November 2009 und vom 4. Dezember 2009 an den Rat ausdrücklich beantragt, dass dieser die „Verlängerung der gegenwärtig geltenden Beihilferegelung“ genehmigen möge.

20.

Andererseits ist unstreitig, dass die durch den angefochtenen Beschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte Beihilferegelung eine „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt, da die von Litauen im Jahr 2005 angemeldete Beihilfe nur bis zum 31. Dezember 2009 gelten sollte und von der Kommission mit der erwähnten Entscheidung vom 22. November 2006 bis zu diesem Zeitpunkt genehmigt worden war. Zwar ergibt sich grundsätzlich aus der in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung, dass eine solche Einstufung nicht ohne Weiteres für den Ausschluss der Zuständigkeit des Rates im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Nr. 50 der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10), im vorliegenden Fall kommt ihr allerdings, wie im Folgenden zu sehen sein wird, maßgebliche Bedeutung zu. An dieser Stelle genügt die Feststellung, dass die Verlängerung der von der Kommission im Jahr 2006 genehmigten Regelung über den 31. Dezember 2009 hinaus einer neuen Anmeldung und einer neuen, deren Vereinbarkeit bejahenden Stellungnahme der Kommission bedurft hätte, da diese Regelung nicht der Verordnung Nr. 1857/06 entspricht.

2. Zu den Auswirkungen eines vom betroffenen Mitgliedstaat angenommenen Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

21.

Aus den in den Nrn. 62 bis 72 der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 dargestellten Gründen, auf die ich Bezug nehme, bin ich der Ansicht, dass ein Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen, dem der Mitgliedstaat, an den er gerichtet ist, zugestimmt hat, eine endgültige Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung darstellt und verbindliche Rechtswirkungen wie eine Entscheidung entfaltet. Ein solcher Rechtsakt kann daher meines Erachtens nach der in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Erlass gegenteiliger Entscheidungen gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV entgegenstehen.

22.

Nunmehr ist die Tragweite der von der Kommission im Rahmen des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 abgegebenen Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen einerseits und der von Litauen durch die Zustimmung zu diesem Vorschlag übernommenen Verpflichtungen andererseits zu klären. Die Feststellung einer etwaigen Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses hängt nämlich von der Antwort auf diese zwei Fragen ab.

3. Zur Bedeutung der zweckdienlichen Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 und der Zustimmung Litauens

23.

In Nr. 74 der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 habe ich ausgeführt, dass zwar der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007–2013 im Sinne der grundsätzlichen Unvereinbarkeit der Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1857/2006 stehen, Stellung bezieht, diese Stellungnahme als solche jedoch nicht als endgültig angesehen werden kann, weil die Kommission nach Nr. 183 des Gemeinschaftsrahmens gleichwohl im Fall von Einzelbeihilfen oder neuen Beihilfevorhaben verpflichtet ist, diese Unvereinbarkeit mittels des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Prüfverfahrens festzustellen und zu erklären. Aus diesem Grund habe ich die Ansicht der Kommission, die diese im Rahmen der Klage in der vorliegenden Rechtssache wiederholt hat, wonach der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007–2013 sämtliche – also auch die noch nicht eingeführten – mit dem Gemeinschaftsrahmen nicht im Einklang stehenden Investitionsbeihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2013 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar „erklärt“ hat, zurückgewiesen. Folgte man dieser Ansicht, bedeutete dies, wie der Rat und die litauische Regierung meines Erachtens zu Recht festgestellt haben, dass der Kommission eine Regelungsbefugnis in Abweichung von dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren zugebilligt würde.

24.

In diesem Zusammenhang und aufgrund des Zusammenwirkens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 und der vom betroffenen Mitgliedstaat übernommenen Verpflichtung bin ich in den erwähnten Schlussanträgen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stellungnahme der Kommission zu den Beihilferegelungen für den Erwerb vorhandener landwirtschaftlicher Flächen in diesem Mitgliedstaat endgültigen Charakter hat und die Zuständigkeit des Rates gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG blockiert (vgl. Nrn. 75 f.).

25.

Im vorliegenden Fall liegen die Umstände jedoch anders und erlauben es nicht, zum selben Ergebnis zu gelangen. Zwar trifft es zu, dass Litauen schriftlich seine „ausdrückliche und uneingeschränkte“ Zustimmung ( 13 ) zu den von der Kommission in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 vorgeschlagenen Maßnahmen übermittelt und somit wie die anderen Mitgliedstaaten, die ihre Zustimmung mitgeteilt haben, die Verpflichtung übernommen hat, die eigene Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis zum 31. Dezember 2009 zu ändern, doch steht fest, dass die in Rede stehende Regelung an diesem Tag außer Kraft getreten ist. Daraus folgt, dass Litauen nicht konkret verpflichtet war, Änderungen vorzunehmen, und dass die von diesem Land übernommene Verpflichtung faktisch zu dem Zeitpunkt entfallen ist, zu dem eine Verletzung dieser Verpflichtung begonnen hätte

26.

Unter diesen Umständen hat der angefochtene Beschluss nicht die Verletzung einer gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV geschlossenen Vereinbarung gerechtfertigt und steht nicht im Widerspruch zu einer endgültigen Stellungnahme der Kommission, da, wie bereits ausgeführt worden ist, eine solche Stellungnahme nur in Bezug auf die in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens 2007–2013 erwähnten Regelungen vorliegt, also im Fall von Litauen auf eine Regelung, die nur bis zum 31. Dezember 2009 anwendbar sein sollte.

27.

Zu einem anderen Ergebnis könnte man gegebenenfalls nur dann kommen, wenn man annähme, dass Litauen dem Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007–2013 insgesamt zugestimmt und die Verpflichtung übernommen hätte, für den gesamten Zeitraum vom 31. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2013 keine Beihilferegelungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die nicht im Einklang mit diesem Gemeinschaftsrahmen stünden, einzuführen. Zum einen würde jedoch diese Annahme, die sich in einigen Abschnitten der Schriftsätze der Kommission findet, im Gegensatz zum Umfang der mitgeteilten Einigung Litauens mit der Kommission stehen, die sich, wie aus der im Amtsblatt vom 15. März 2008 veröffentlichten Mitteilung hervorgeht, auf die zweckdienlichen Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens beschränkte. Auf der anderen Seite würde sie faktisch die Anwendung des in Art. 108 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Mechanismus, der in den Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt ist, über den Rahmen, für den sie konzipiert ist, also die fortlaufende Prüfung bestehender Beihilferegelungen, hinaus, erlauben.

28.

Schließlich enthält der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007–2013 zwar zweifellos eine Stellungnahme der Kommission im Sinne der Unvereinbarkeit der Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, mit denen die in der Verordnung Nr. 1857/2006 vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, wie die Kommission zu Recht geltend macht, doch kann nicht angenommen werden, dass eine solche Stellungnahme geeignet ist, die Zuständigkeit des Rates nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV zu blockieren, wenn sich nicht die in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung ändert, wonach nur eine endgültige Stellungnahme eine solche Wirkung entfalten kann. Die Lösung, die ich dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorschlage, könnte zwar übermäßig formalistisch erscheinen, doch erweist sie sich als die einzige, die mit der vom Gerichtshof in der erwähnten Rechtsprechung vertretenen Auslegung der Kriterien für die Aufteilung der Zuständigkeiten, die der Kommission und dem Rat durch Art. 108 AEUV verliehen werden, vereinbar ist.

4. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

29.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Klagegrund der Kommission, betreffend die fehlende Zuständigkeit des Rates, zurückzuweisen.

B – Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch bzw. Verletzung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

30.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Kommission im Wesentlichen geltend, der Rat habe dadurch, dass er die in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfemaßnahmen genehmigt habe, von seiner ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eingeräumten Befugnis zu anderen als den vom Vertrag vorgesehenen Zwecken Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung ermächtige den Rat zwar, unter außergewöhnlichen Umständen eine Beihilfe, die die Kommission nicht genehmigen könne, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, gebe ihm jedoch nicht die Befugnis, die von der Kommission durch einen verbindlichen Rechtsakt getroffene Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe zu neutralisieren.

31.

In diesem Punkt stimme ich mit der Annahme überein, auf die der in Rede stehende Klagegrund gestützt wird, nämlich dass Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 zusammen mit der Zustimmung Litauens zu den darin vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen eine endgültige und verbindliche Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt darstellt, die mit denjenigen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, im Wesentlichen übereinstimmen. Allerdings ergibt sich aus den Umständen des konkreten Falles, dass diese Stellungnahme, die eine abgelaufene Regelung betraf, wie auch die von Litauen übernommene Verpflichtung zu deren Änderung ab 31. Dezember 2009 nach diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit nicht mehr entfalten konnte.

32.

Daher stelle ich fest, dass auch der zweite Klagegrund, betreffend einen Ermessensmissbrauch, zurückzuweisen ist.

33.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Kommission geltend, durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses habe der Rat Litauen von der Verpflichtung zur Zusammenarbeit, die diesem Staat im Rahmen der in Art. 108 Abs. 1 AEUV vorgesehenen fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen obliege, und von der Verpflichtung, die dieser Staat durch die Zustimmung zu den von der Kommission empfohlenen zweckdienlichen Maßnahmen übernommen habe, entbunden. Auf diese Weise habe der Rat das durch den Vertrag geschaffene institutionelle Gleichgewicht gestört, indem er in die Zuständigkeiten eingegriffen habe, die der Vertrag der Kommission zugewiesen habe.

34.

Auch der vorliegende Klagegrund ist meines Erachtens zurückzuweisen. Er stützt sich nämlich auf die Annahme, dass der angefochtene Beschluss in die von Litauen gegenüber der Kommission übernommene Verpflichtung eingegriffen habe, die bestehende Beihilferegelung für den Erwerb von Flächen dahin zu ändern, dass sie mit dem Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007–2013 übereinstimme. Da eine solche Pflicht am 31. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Ablaufs der erwähnten Regelung, entfallen ist, ist der von der Kommission gerügte Eingriff unabhängig von weiteren Erwägungen nicht dargetan.

C – Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sowie Verstoß gegen den Vertrag und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts

35.

Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Kommission im Wesentlichen zwei Rügen geltend, die ich im Folgenden getrennt prüfen werde. Erstens sei der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da die zur Rechtfertigung der genehmigten Beihilfemaßnahmen angeführten Umstände keinen Ausnahmecharakter hätten. Zweitens stünden diese Maßnahmen außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen, insbesondere wegen der Dauer der erteilten Genehmigung.

36.

Was allgemein den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV, die Art und den Umfang des Ermessens des Rates bei der Ausübung der ihm durch diesen Artikel verliehenen Befugnisse und die Grenzen der Nachprüfung der nach diesem Artikel erlassenen Entscheidungen durch den Gerichtshof angeht, erlaube ich mir, auf meine Erwägungen in den Nrn. 86 f. der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 zu verweisen.

1. Zur ersten Rüge: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV

37.

Die Kommission macht vor allem geltend, der angefochtene Beschluss stelle einige strukturelle Probleme des Agrarsektors in Litauen fälschlich als außergewöhnliche Umstände dar. Sie bezieht sich insbesondere auf den zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses, wo der Rat ausführe: „2009 stellten die landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Fläche von bis zu 5 Hektar 52,5 % aller landwirtschaftlichen Betriebe dar.“ Weiter macht die Kommission geltend, der Rat habe „die Entwicklung der Marktbedingungen“ und insbesondere den Rückgang der Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Jahr 2009, der im dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt werde, als außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Schließlich führt die Kommission zu den im vierten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Faktoren, nämlich dem „fehlenden Eigenkapital bei den Landwirten“ und den „von den Kreditinstituten praktizierten hohen Zinssätze[n] Ende 2008 und 2009“ aus, dass der erste struktureller Natur sei und der zweite als Symptom der Wirtschaftskrise nicht von der im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses angeführten allgemeinen Lage unabhängig sei.

38.

Hierzu ist vor allem festzustellen, dass die Kommission meines Erachtens zutreffend die Ansicht vertritt, dass die im zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Umstände, nämlich die geringe Größe der landwirtschaftlichen Betriebe und die Unzulänglichkeit der Einkünfte in der Landwirtschaft, nicht als solche außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV darstellen, da sie, wie weder der Rat noch Litauen bestreiten, struktureller und nicht konjunktureller Natur sind.

39.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission werden diese Umstände jedoch in der Systematik des angefochtenen Beschlusses nicht als außergewöhnliche Umstände dargestellt, sondern genau als Faktoren, die die Struktur der litauischen Landwirtschaft kennzeichnen, und die Bezugnahme auf sie dient vor allem der Würdigung der durch die Rezession hervorgerufenen Auswirkungen wirtschaftlicher und sozialer Art als hauptsächlicher Umstand, aufgrund dessen nach den Erwägungsgründen 3 und 4 des Beschlusses die genehmigten Maßnahmen gerechtfertigt sind. Das Gleiche kann für das fehlende Eigenkapital bei den Landwirten gelten, dessen strukturellen Charakter die Kommission anführt, ohne jedoch dafür Beweise vorzulegen.

40.

Zum anderen geht aus dem Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, eindeutig hervor, dass sich der Rat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV auf die Fortdauer oder Verschlimmerung struktureller Probleme eines bestimmten Wirtschaftssektors stützen darf, um die Auswirkungen einer ungünstigen Konjunktur auf diesem Sektor zu bewerten ( 14 ).

41.

Was das Vorbringen der Kommission angeht, wonach der Rückgang der Einkünfte und der Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Produkte im Jahr 2009 sowie die Wirtschaftskrise, die im Herbst 2008 begonnen hatte und sich während des gesamten Jahres 2009 fortsetzte, sämtliche Mitgliedstaaten betroffen hätten, möchte ich daran erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine bestimmte Situation gleichzeitig mehrere Mitgliedstaaten betreffen oder gegebenenfalls verschiedene Sektoren der Wirtschaft beeinträchtigen kann, nicht ausschließt, dass er trotzdem einen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erheblichen Umstand darstellen kann ( 15 ), auch wenn die besonderen Folgen berücksichtigt werden, die er in einem bestimmten Staat haben konnte. In der vorliegenden Rechtssache führt die Kommission selbst in ihren Schriftsätzen aus, dass Litauen von der Wirtschaftskrise schwer getroffen sei, was, wie oben ausgeführt worden ist, den wesentlichen Umstand darstellt, auf den sich der Rat im angefochtenen Beschluss gestützt hat. Die Kommission schließt im Übrigen nicht aus, dass eine allgemeine Wirtschaftskrise abstrakt betrachtet einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.

42.

Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass die Kommission den Nachweis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, den Erlass eines Beschlusses gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV zu rechtfertigen, nicht erbracht hat.

2. Zur Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit der durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Maßnahmen

43.

Die Kommission macht vor allem geltend, dass die Beihilferegelungen für den Erwerb von Flächen es nicht erlaubten, strukturelle Probleme wie die geringe Größe der landwirtschaftlichen Betriebe zu lösen oder zu mildern. Beihilfen der vom Rat genehmigten Art erhöhten die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen und führten zu einer Erhöhung der Preise solcher Flächen anstatt zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Eigentumsstruktur und erwiesen sich somit letztlich als vorteilhafter für die Verkäufer als für die Erwerber. Die Kommission führt, gestützt auf von Eurostat erarbeitete Daten – die in einer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs nach Daten des litauischen Statistikamts enthalten waren –, aus, dass sich trotz des Bestehens einer Regelung für die Unterstützung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen in Litauen bis 2003 die durchschnittliche Größe der landwirtschaftlichen Betriebe im Laufe der Jahre nur geringfügig erhöht habe. In ihrer Erwiderung stellt sie, von der litauischen Regierung unwidersprochen, zur Stellungnahme mittels einer Frage des Gerichtshofs veranlasst, klar, dass die 2006 und 2007 verzeichnete Erhöhung gleichwohl nicht die Folge der Gewährung von Beihilfen sein könne, da Litauen bei der Kommission für diese Jahre keine entsprechende Kostenaufstellung eingereicht habe. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs hat Litauen geltend gemacht, dass die Daten von Eurostat vorwiegend die Rückgabe verstaatlichter Flächen an die früheren Eigentümer betroffen hätten, während eine Untersuchung der Statistiken über die Privatisierung von Flächen im Staatseigentum, in deren Rahmen die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen vorgesehen gewesen sei, eine erhebliche Zunahme der Durchschnittsgröße der landwirtschaftlichen Grundstücke von 2005 bis 2009 ausweise.

44.

Unabhängig von der Auslegung der von der Kommission und von Litauen vorgelegten statistischen Daten komme ich zu dem Ergebnis, dass, selbst wenn aus diesen Daten hervorginge, dass die Durchschnittsgröße der litauischen landwirtschaftlichen Betriebe im Laufe der Jahre nur leicht zugenommen hätte, dies allein nicht dafür ausreichend wäre, darzutun, dass der Rat die Grenzen seiner Beurteilungsbefugnis offensichtlich überschritten habe, wenn berücksichtigt wird, dass die im angefochtenen Beschluss genehmigten Maßnahmen für die Erreichung der im zehnten Erwägungsgrund dieses Beschlusses erwähnten Ziele angemessen waren, zu denen neben der Verbesserung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und der Steigerung der Effizienz der Landwirtschaft in Litauen auch der Abschluss der in diesem Mitgliedstaat im Gang befindlichen Landreform gehört. Ebenso komme ich nicht zu dem Ergebnis, dass die bloße Behauptung, die Anwendung der Beihilferegelungen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen habe es nicht ermöglicht, das strukturell hohe Niveau der Zinsen für Darlehen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Litauen zu senken, wegen des Fehlens von Beweisen genüge, um die offensichtliche Unangemessenheit einer solchen Regelung zur Erreichung des Zieles, die Aussichten auf Zugang zu solchen Darlehen für die Landwirte zu verbessern, darzutun. Zum ebenfalls nicht mit Beweisen untermauerten Vorbringen der Kommission, wonach die Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nur zur Erhöhung der Preise solcher Flächen geführt hätten, möchte ich bemerken, dass die genehmigte Beihilferegelung nur die Veräußerung dem Staat gehörender Flächen zum Gegenstand hatte, was den Spielraum für Spekulationen hätte begrenzen müssen.

45.

Zweitens führt die Kommission aus, sie habe, um den Folgen der Krise begegnen zu können, im Jahr 2009 eine spezielle Mitteilung über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise ( 16 ) (im Folgenden: vorübergehender Gemeinschaftsrahmen) erlassen, auf dessen Grundlage dank einiger nachfolgender Änderungen ( 17 ) verschiedene Formen staatlicher Interventionen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe, u. a. eine befristete Beihilfe von höchstens 15000 Euro bis Ende 2010, genehmigt worden seien. Der Rat habe dadurch, dass er diese Beihilfe, die speziell darauf gerichtet gewesen sei, den mit der Krise verbundenen Problemen abzuhelfen, nicht berücksichtigt und insbesondere nicht geprüft habe, ob diese Beihilfe es erlaubt habe, diesen Problemen abzuhelfen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hätte der Rat andere Beihilfeinstrumente, wie die Verordnung Nr. 1535/2007 ( 18 ), berücksichtigen müssen, die die litauischen Behörden dazu hätten verwenden können, den im angefochtenen Beschluss angeführten Problemen der Landwirte abzuhelfen.

46.

Das Vorbringen der Kommission erfordert eine Beurteilung, ob und innerhalb welcher Grenzen der Rat die Maßnahmen hätte berücksichtigen müssen, die bereits auf Unionsebene getroffen worden waren, um den vom antragstellenden Mitgliedstaat als außergewöhnliche Umstände geltend gemachten Situationen abzuhelfen. Hierzu möchte ich, gestützt auf meine in Nr. 96 meiner heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10, auf die ich Bezug nehme, angestellten Erwägungen, feststellen, dass den Rat eine Verpflichtung trifft, zumindest bei der Beurteilung im Rahmen von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV bestehende Maßnahmen zu berücksichtigen, die speziell dazu bestimmt sind, Situationen abzuhelfen, die die Genehmigung der fraglichen Beihilfen rechtfertigen könnten ( 19 ), auch wenn dies nicht bedeutet, dass dieses Organ verpflichtet wäre, in seinem Beschluss sämtliche Rechtsvorschriften, die das fragliche Gebiet regeln, zu prüfen oder anzuführen.

47.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, dass der Rat geprüft hätte, ob Litauen von den durch den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gebotenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat und welche Wirkungen etwaige auf dieser Grundlage ergriffene Maßnahmen gehabt haben ( 20 ). Ich stelle jedoch fest, dass die direkte Beihilfe in begrenzter Höhe, auf die sich die Kommission bezieht, zwar einerseits die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise mildern sollte, jedoch nicht spezifisch darauf gerichtet war, Anreize zu Investitionen zur Verbesserung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe zu bieten oder die in diesem Mitgliedstaat im Gang befindliche Landreform zu ergänzen, und andererseits nur bis zum 31. Dezember 2010 gewährt werden konnte, wie Litauen im Übrigen in seinem Schreiben an den Rat vom 12. November 2009 und 4. Dezember 2009 hervorgehoben hat. Unter diesen Umständen konnte der Rat meines Erachtens zu Recht davon ausgehen, dass ein gezielterer Eingriff mit einer größeren zeitlichen Tragweite, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen, zum einen dazu dienen könnte, die Folgen der Finanzkrise zu mildern und insbesondere die Schwierigkeiten der Landwirte, Kredite zu erhalten, zu verringern, und zum anderen besser geeignet wäre, die strukturellen Probleme der litauischen Landwirtschaft anzugehen. Dagegen dürfte der Rat meines Erachtens nicht, wie die Kommission geltend macht, eine spezifische Verpflichtung haben, die Verordnung Nr. 1535/2007 ( 21 ) zu berücksichtigen, da es sich um eine Regelung handelt, die nicht spezifisch darauf gerichtet ist, die im angefochtenen Beschluss angegebenen Ziele zu erreichen. Jedenfalls ist die mit dem angefochtenen Beschluss gebilligte Regelung darauf gerichtet, Anreize zu Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zu bieten, und liegt daher auf einer anderen Ebene als die genannte Verordnung.

48.

Drittens rügt die Kommission einen mangelnden Zusammenhang zwischen den Strukturproblemen, für die die genehmigten Maßnahmen eine Lösung bieten sollten, und der Rechtfertigung dieser Maßnahmen. Hierzu habe ich bereits ausgeführt, dass die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf den Landwirtschaftssektor in Litauen den wesentlichen Grund darstellen, auf dem in der Systematik des angefochtenen Beschlusses die Feststellung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen beruht. Auf den ersten Blick hat die Kommission daher recht, wenn sie auf einen mangelnden Zusammenhang zwischen dieser Rechtfertigung und dem Ergebnis hinweist, zu dem der Rat im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gelangt, nämlich dass „außergewöhnliche Umstände vor[liegen], aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für den erfolgreichen Abschluss der Landreform, zur Verbesserung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und zur Steigerung der Effizienz der Landwirtschaft in Litauen unbedingt erforderlich ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann“. Betrachtet man den angefochtenen Beschluss jedoch im Licht des Antrags von Litauen (wie er insbesondere aus dem Schreiben des Rates vom 12. November 2009 hervorgeht), wird klar, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich darauf gerichtet sind, den Abschluss der Landreform in diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, die, wie die litauische Regierung in ihrem Streithilfeschriftsatz ausführt, wegen der nachteiligen, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ausirkungen der Krise auf den litauischen Agrarsektor im Sinne einer Verschlimmerung der Strukturprobleme dieses Sektors oder einer Verringerung der Möglichkeiten des Zugangs der Landwirte zu Darlehen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen zum Stillstand gekommen ist oder sich zumindest verlangsamt hat. So verstanden, weist der angefochtene Beschluss nicht die von der Kommission gerügte Inkohärenz auf.

49.

Schließlich macht die Kommission geltend, die genehmigten Maßnahmen seien aufgrund ihres zeitlichen Umfangs und der Dauer ihrer künftigen Wirkungen (da es sich um die Finanzierung langfristiger Kredite handele) als solche unverhältnismäßig.

50.

Aus dem Ausnahmecharakter der dem Rat in Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eingeräumten Zuständigkeit ergibt sich meines Erachtens, dass die aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ausnahme zeitlich begrenzt sein muss und nur für die Zeit bewilligt werden darf, die unbedingt erforderlich ist, um die zur Begründung dieses Beschlusses angeführten Umstände zu beheben ( 22 ). Dies bedeutet, dass der Rat, wenn ein Beschluss im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV Beihilferegelungen betrifft, die – wie im vorliegenden Fall – für eine verhältnismäßig lange Zeit gelten sollen, die genauen Gründe anzugeben hat, aus denen er dies in Anbetracht der Umstände, auf die die Feststellung der Vereinbarkeit gestützt wurde, für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall liefert der angefochtene Beschluss zwar nur spärliche Angaben zu den Gründen, aus denen es als notwendig erachtet worden ist, die in Rede stehende Regelung für eine Zeit von vier Jahren zu genehmigen, doch lassen sich diese Gründe dem Kontext, in den sich dieser Beschluss einfügt, und der Natur der genehmigten Maßnahmen, den Problemen, zu deren Lösung sie hätten beitragen sollen, und den verfolgten Zielen entnehmen. Ferner wurde die Frage der Dauer der zu genehmigenden Maßnahmen von Litauen in seinen Schreiben vom 12. November und vom 4. Dezember 2009 angesprochen, die im Wesentlichen auf die Verlangsamung des Verfahrens zur Privatisierung der Flächen infolge der Finanzkrise und die Unmöglichkeit, diese kurzfristig und gleichwohl bis zum 31. Dezember 2010, dem Zeitpunkt des Auslaufs des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens, abzuschließen, verwiesen. Aus dem Verweis auf diesen Antrag im angefochtenen Beschluss lässt sich ableiten, dass der Rat die von diesem Mitgliedstaat dargelegten Gründe stillschweigend übernommen hat. Der Rat hat diese Begründung schließlich in seinen beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen klargestellt und erweitert.

51.

Was die Begründetheit der Rüge der Kommission angeht, meine ich, dass diese im Wesentlichen auf der Feststellung der Übereinstimmung der Dauer der im angefochtenen Beschluss bewilligten Ausnahme und der zeitlichen Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007–2013 beruht, die nach Ansicht der Kommission erhellt, dass die Entscheidung des Rates eher dem Willen entspreche, die Anwendung dieses Rahmens zu verhindern, als die Ausnahme auf die Maßnahme zu beschränken, die für die Behebung der festgestellten Ungleichgewichtigkeiten strikt notwendig sei. Auch wenn ich eine solche Übereinstimmung zur Kenntnis nehme, gehe ich davon aus, dass unter Berücksichtigung der mit dem Beschluss verfolgten langfristigen Ziele (insbesondere der Abschluss der Landreform) und der womöglich ebenfalls langdauernden Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise, die als außergewöhnliche Umstände zur Stützung dieses Beschlusses herangezogen worden sind, die Kommission nicht dargetan hat, dass der Rat durch die Genehmigung der in Rede stehenden Regelung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 offensichtlich die Grenzen des Ermessens, über das er im Rahmen der Ausübung seiner Zuständigkeit nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV verfügt, überschritten hat.

52.

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass auch der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

V – Ergebnis

53.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage abzuweisen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen und

festzustellen, dass die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) ABl. 2010, L 338, S. 93.

( 3 ) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236, insbesondere S.798).

( 4 ) ABl. L 83, S. 1.

( 5 ) ABl. 2000, C 28, S. 2.

( 6 ) ABl. 2006, C 319, S. 1.

( 7 ) ABl. C 70, S. 11.

( 8 ) ABl. C 147 vom 17. Juni 2005, S. 2. Was Litauen angeht, ist der Titel der betreffenden Regelung in Nr. 20 aufgeführt

( 9 ) N 112/05, Beihilfe für den Erwerb von Flächen, ABl. C 317, S. 6. Die englische Fassung der Entscheidung kann auf der Website der GD COMP unter der Adresse http://ec.europa.eu/agriculture/stateaid/decisions/n11205_en.pdf eingesehen werden.

( 10 ) Vgl. Nr. 2.2 der Entscheidung.

( 11 ) Rechtssache C‑110/02, Kommission/Rat (Slg. 2004, I‑6333).

( 12 ) Rechtssache C‑399/03, Kommission/Rat (Slg. 2006, I‑5629).

( 13 ) Vgl. die im Amtsblatt vom 15. März 2008, C 70, veröffentlichte Mitteilung.

( 14 ) C-122/94 (Slg. 1996, I-881, Randnr. 21).

( 15 ) Ein vergleichbares Vorbringen der Kommission ist in Randnr. 22 des Urteils vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, zurückgewiesen worden.

( 16 ) ABl. C 83, S. 1.

( 17 ) Mitteilung der Kommission im Hinblick auf die Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. 2009, C 261, S. 2).

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337, S. 35).

( 19 ) Siehe in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache C‑122/94, insbesondere Nr. 85.

( 20 ) Ich verweise jedoch darauf, dass die litauischen Behörden sowohl im Schreiben vom 12. November als auch in dem vom 4. Dezember 2009 an den Rat die Gründe dargestellt haben, aus denen sie der Ansicht waren, dass der vorübergehende Gemeinschaftsrahmen nicht ausreiche, um die durch die Wirtschafts- und Finanzkrise hervorgerufenen Schwierigkeiten zu bewältigen.

( 21 ) Oben in Fn. 18 angeführt.

( 22 ) In diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, C‑122/94, Randnr. 25.