28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/23


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. September 2011 — Hans-Peter Wilfer/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-546/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen, das einen Gitarrenkopf darstellt - Zurückweisung der Anmeldung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Zulässigkeit von erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweismitteln - Gleichbehandlung)

(2012/C 25/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Hans-Peter Wilfer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Prinz)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010, Wilfer/HABM (T-458/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juli 2008 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung des Bildzeichens, das einen Gitarrenkopf in den Farben Silber, Grau und Braun darstellt, als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 9 und 15 abgelehnt hatte — Unterscheidungskraft eines Bildzeichens, das aus der zweidimensionalen Darstellung eines Teils der Ware besteht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Wilfer trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.