27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2011 — X Technology Swiss GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-429/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zeichen, das in der teilweisen Einfärbung einer Ware besteht - Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b))
2011/C 252/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: X Technology Swiss GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (T-547/08), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2008, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin zurückzuweisen, mit der die Eintragung eines aus der orangen Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke bestehenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 25 abgelehnt wurde, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft eines in der teilweisen Einfärbung einer Ware bestehenden Zeichens
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die X Technology Swiss GmbH trägt die Kosten. |