31.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-627/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 91/440/EWG - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 2001/14/EG - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440 - Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 - Betreiber der Infrastruktur - Mitwirkung an der Erstellung der Netzfahrpläne - Betrieb des Verkehrs - Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/14 - Fehlen von Maßnahmen als Anreiz für die Betreiber der Infrastruktur zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte - Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 - Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen - Art. 11 der Richtlinie 2001/14 - Leistungsabhängige Entgeltregelung)

2013/C 252/08

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, D. Kukovec und M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: N. Pintar Gosenca, A. Vran und J. Kampoš)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und T. Müller), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in ihrer geänderten Fassung sowie die Art. 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11, 14 Abs. 2 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) umzusetzen

Tenor

1.

Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung und

Art. 6 Abs. 2 bis 5, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung

verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um diesen Vorschriften nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.