31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-627/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 91/440/EWG - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 2001/14/EG - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440 - Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 - Betreiber der Infrastruktur - Mitwirkung an der Erstellung der Netzfahrpläne - Betrieb des Verkehrs - Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/14 - Fehlen von Maßnahmen als Anreiz für die Betreiber der Infrastruktur zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte - Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 - Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen - Art. 11 der Richtlinie 2001/14 - Leistungsabhängige Entgeltregelung)
2013/C 252/08
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, D. Kukovec und M. Žebre)
Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: N. Pintar Gosenca, A. Vran und J. Kampoš)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und T. Müller), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in ihrer geänderten Fassung sowie die Art. 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11, 14 Abs. 2 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) umzusetzen
Tenor
1. |
Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten. |