16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 174/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen — Schweden) — Migrationsverket/Nurije Kastrati, Valdrina Kastrati, Valdrin Kastrati

(Rechtssache C-620/10) (1)

(Dublin-System - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats - Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Visums sind, das von dem nach dieser Verordnung „zuständigen Mitgliedstaat“ ausgestellt wurde - Asylantrag, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem nach der genannten Verordnung zuständigen Staat gestellt wurde - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat mit anschließender Rücknahme des Asylantrags - Rücknahme, bevor der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat - Rücknahme, durch die die in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Verfahren beendet werden)

2012/C 174/14

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Migrationsverket

Beklagte: Nurije Kastrati, Valdrina Kastrati, Valdrin Kastrati

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen — Auslegung der Art. 5 Abs. 2 und 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung im Fall der Rücknahme des Asylantrags — Rücknahme von Asylanträgen, die Drittstaatangehörige in einem Mitgliedstaat A im Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung und nach der Zustimmung eines Mitgliedstaats B zur Übernahme der Antragsteller eingereicht hatten — Entscheidung der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat A, die Asylanträge zurückzuweisen und das Verfahren zur Überstellung der Antragsteller in den Mitgliedstaat B ungeachtet der Tatsache einzuleiten, dass die im Mitgliedstaat A eingereichten Asylanträge zurückgenommen worden waren

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Rücknahme eines Asylantrags im Sinne ihres Art. 2 Buchst. c, die erfolgt, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, zur Folge hat, dass diese Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. In einem solchen Fall ist es Sache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wurde, die aufgrund dieser Rücknahme gebotenen Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen und in die Akte des Antragstellers eine entsprechende Notiz aufzunehmen.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.