28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Banco Español de Crédito, SA/Joaquín Calderón Camino

(Rechtssache C-618/10) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Verzugszinsklausel - Mahnverfahren - Befugnisse des nationalen Gerichts)

2012/C 227/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banco Español de Crédito, SA

Beklagter: Joaquín Calderón Camino

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Barcelona — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29), von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22), der Art. 5, 6 Abs. 2, 7 und 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66) sowie von Art. 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110, S. 30) — Verbraucherkredit — Bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssätze — Missbräuchliche Klauseln — Mahnverfahren — Zuständigkeit der nationalen Gerichte

Tenor

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 83 des Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Real Decreto Legislativo 1/2007 zur Billigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen) vom 16. November 2007 entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.


(1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.