5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-574/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Architektur und technische Beratung - Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes - Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen - Auftragswert)

2012/C 133/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und C. Zadra)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, N. Graf Vitzthum und J. Möller)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2, Art. 9 und Art. 20 in Verbindung mit Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Beauftragung eines Ingenieurbüros mit mehreren Architekturleistungen, die alle dasselbe Bauprojekt betreffen, durch die Gemeinde Niedernhausen ohne europaweites Vergabeverfahren — Aufspaltung der in Auftrag gegebenen Dienstleistung — Bestimmung des Auftragswerts

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.