3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Juni 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-569/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 94/22/EG - Bedingungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nichtdiskriminierender Zugang)

2013/C 225/04

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und M. Owsiany-Hornung)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, M. Drwięcki und B. Majczyna)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße und/oder unvollständige Umsetzung von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164, S. 3) — Diskriminierungsfreier Zugang zu diesen Tätigkeiten und ihrer Ausübung

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verstoßen, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ohne jede Diskriminierung zwischen den interessierten Unternehmen erfolgt und dass die Genehmigungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten nach einem Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können, anhand von Kriterien erteilt werden, die vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.