20.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-555/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EG - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 - Betreiber der Infrastruktur - Organisatorische und entscheidungsbezogene Unabhängigkeit - Holdingstruktur - Unvollständige Umsetzung)
2013/C 114/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, B. Simon, G. Braun und R. Vidal Puig)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und U. Zechner)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |