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22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság — Ungarn) — ERSTE Bank Hungary Nyrt/Magyar Állam, BCL Trading GmbH, ERSTE Befektetési Zrt
(Rechtssache C-527/10) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 5 Abs. 1 - Zeitlicher Geltungsbereich - Dingliche Klage in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat - Insolvenzverfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Schuldner eröffnet wurde - Beitritt des ersten Staats zur Europäischen Union - Anwendbarkeit)
2012/C 287/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ERSTE Bank Hungary Nyrt.
Beklagte: Magyar Állam, B.C.L Trading GmbH, ERSTE Befektetési Zrt.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Legfelsőbb Bíróság — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Dingliche Klage eines Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet sich der Gegenstand des betreffenden dinglichen Rechts befindet, gegen die Beklagte, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und gegen die ein Insolvenzverfahren in dem zweiten Mitgliedstaat vor dem Beitritt des ersten Mitgliedstaats zur Europäischen Union eröffnet wurde — Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
Tenor
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union eröffnet wurden, wenn sich die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, an denen das betreffende dingliche Recht bestand, am 1. Mai 2004 in Ungarn befanden, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.