16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 174/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Lebara Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

(Rechtssache C-520/10) (1)

(Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Telekommunikationsdienstleistungen - Im Voraus bezahlte Telefonkarten mit Informationen, die die Tätigung internationaler Anrufe ermöglichen - Vertrieb über ein Netz von Vertriebshändlern)

2012/C 174/11

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lebara Ltd

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung des Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Telefonkarten, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Vertriebshändler verkauft und von diesem an Personen weiterverkauft werden, die sie verwenden, um Telefongespräche zu führen — Aus mehreren Teilen bestehende Umsätze — Verfahren für die Anwendung der Mehrwertsteuer

Tenor

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Telefonanbieter, der Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, die darin bestehen, dass an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft werden, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die vom Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Steuerpflichtige wie Groß- und Einzelhändler an Endnutzer weiterverkauft werden, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. Dagegen erbringt der betreffende Anbieter keine zweite entgeltliche Dienstleistung an den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu tätigen.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.