12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-511/10) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)

2013/C 9/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Hildesheim

Beklagte: BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäftszwecken und zu Wohnzwecken — Berechnung des Pro-Rata-Satzes des Steuerabzugs nach dem Umsatz, der auf die Mieter von Geschäftsräumen entfällt — Nationale Regelung, nach der sich der Pro-Rata-Satz nach der Fläche des Gebäudes berechnet, die auf diese Mieter entfällt

Tenor

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.