18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Firenze — Italien) — Strafverfahren gegen X
(Rechtssache C-507/10) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Schutz von gefährdeten Personen - Vernehmung Minderjähriger als Zeugen - Beweissicherungsverfahren - Weigerung der Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter eine Vernehmung zu beantragen)
2012/C 49/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Firenze
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
X
Beteiligte: Y
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Firenze — Auslegung der Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1) — Vernehmung Minderjähriger als Zeugen — Von der nationalen Rechtsordnung nicht zwingend vorgeschriebene Schutzmittel
Tenor
Die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP nicht entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem genannten Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.