18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Centre hospitalier universitaire de Besançon/Thomas Dutrueux, Caisse primaire d’assurance maladie du Jura

(Rechtssache C-495/10) (1)

(Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat)

2012/C 49/17

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centre hospitalier universitaire de Besançon

Beklagte: Thomas Dutrueux, Caisse primaire d’assurance maladie du Jura

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) — Haftung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gegenüber ihren Patienten — Zulässigkeit einer nationalen Haftungsregelung, die es dem Geschädigten erlaubt, selbst bei Fehlen eines Verschuldens Ersatz für durch die Fehlerhaftigkeit von Produkten verursachte Schäden zu erhalten — Beschränkung der Haftung des Erbringers von Dienstleistungen

Tenor

Die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung er nicht ist, und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Es läuft dieser Richtlinie daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht, vorausgesetzt jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt die Möglichkeit unberührt, die Haftung des Herstellers auf der Grundlage der Richtlinie in Anspruch zu nehmen, wenn die in dieser vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.