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10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — État belge/Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA
(Rechtssache C-464/10) (1)
(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. f - Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Kommittenten auftritt)
2011/C 269/29
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: État belge
Beklagte: Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Mons — Auslegung der Art. 6 Abs. 4 und 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung der Dienstleistungen eines Kommissionärs, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Kommittenten, der von dieser Richtlinie erfasste Spiele und Wetten organisiert, auftritt
Tenor
Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.