3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2011 — Deutsche Post AG, Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-463/10 P und C-475/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 10 Abs. 3 - Entscheidung, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird - Anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV)

2011/C 355/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und N. Graf Vitzthum)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2010 in der Rechtssache T-570/08, Deutsche Post/Kommission, mit dem dieses der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und somit die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die in der Auskunftsanordnung der Kommission vom 30. Oktober 2008 im Verfahren über die staatliche Beihilfe zu Gunsten der Deutschen Post AG enthalten sein soll, als unzulässig abgewiesen hat — Fehlerhafte Auslegung des Begriffs „anfechtbare Handlung“ im Sinne des Art. 230 EG — Verkennung der Art und der Rechtswirkungen der anfechtbaren Handlung — Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08), werden aufgehoben.

2.

Die von der Europäischen Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union erhobenen Einreden der Unzulässigkeit werden zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssachen werden zur Entscheidung über die Anträge der Deutschen Post AG (T-570/08) und der Bundesrepublik Deutschland (T-571/08) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008, mit der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post die Erteilung von Auskünften angeordnet wurde, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.