28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patents Court) — Vereinigtes Königreich) — Georgetown University, University of Rochester, Loyola University of Chicago/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-422/10) (1)

(Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis“ - Kriterien - Bestehen zusätzlicher oder anderer Kriterien für ein Medikament, das mehr als einen Wirkstoff enthält, oder für einen Impfstoff gegen mehrere Krankheiten („Kombinationsimpfstoff“))

(2012/C 25/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patents Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Georgetown University, University of Rochester, Loyola University of Chicago

Beklagter: Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung des Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats — Möglichkeit der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffzusammensetzung, wenn der Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist

Tenor

Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass er es, sofern auch die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen in den Ansprüchen des geltend gemachten Grundpatents genannten Wirkstoff zu erteilen, wenn das Arzneimittel, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Stützung der Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats vorgelegt wird, nicht nur diesen Wirkstoff enthält, sondern auch weitere Wirkstoffe.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.