10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Suiker Unie GmbH — Zuckerfabrik Anklam/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-392/10) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Art. 15 Abs. 1 und 3 - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Regelung für Ausfuhrerstattungen - Differenzierte Ausfuhrerstattung - Voraussetzungen für die Gewährung - Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsdrittland - Zahlung der Einfuhrabgaben)

2012/C 73/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Suiker Unie GmbH — Zuckerfabrik Anklam

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung des Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) und des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Erzeugnis, das von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat ausgeführt wird, um dort im Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer wesentlichen Verarbeitung unterzogen zu werden — Ausfuhr des aus dieser Verarbeitung entstandenen Erzeugnisses in einen anderen Drittstaat — Bedingungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung — Erfordernis der Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr des Bestimmungsdrittstaats unter Entrichtung von Einfuhrabgaben?

Tenor

Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission vom 11. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, nicht erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer „wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010.