26.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth/Landeshauptmann von Wien
(Rechtssache C-382/10) (1)
(Industriepolitik - Lebensmittelhygiene - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Selbstbedienungsverkauf von Brot- und Gebäckstücken)
2011/C 347/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth
Beklagter: Landeshauptmann von Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — Auslegung von Anhang II Kapitel IX Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139, S. 1) — Schutz von Lebensmitteln vor Kontamination — Verkauf von Brot und Gebäck im Wege der Selbstbedienung — Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, mit der angeordnet wird, eine technische Vorrichtung anzubringen, die die Kunden daran hindert, mit bloßen Händen berührte Ware zurückzulegen
Tenor
Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren bei Selbstbedienungsverkaufsboxen für Brot- und Gebäckstücke der Umstand, dass ein potenzieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, für sich allein nicht die Feststellung erlaubt, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.