26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth/Landeshauptmann von Wien

(Rechtssache C-382/10) (1)

(Industriepolitik - Lebensmittelhygiene - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Selbstbedienungsverkauf von Brot- und Gebäckstücken)

2011/C 347/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth

Beklagter: Landeshauptmann von Wien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — Auslegung von Anhang II Kapitel IX Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139, S. 1) — Schutz von Lebensmitteln vor Kontamination — Verkauf von Brot und Gebäck im Wege der Selbstbedienung — Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats, mit der angeordnet wird, eine technische Vorrichtung anzubringen, die die Kunden daran hindert, mit bloßen Händen berührte Ware zurückzulegen

Tenor

Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren bei Selbstbedienungsverkaufsboxen für Brot- und Gebäckstücke der Umstand, dass ein potenzieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, für sich allein nicht die Feststellung erlaubt, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.