8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren eingeleitet von Lotta Gistö

(Rechtssache C-270/10) (1)

(Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 14 Abs. 1 - Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Ehegatten eines Beamten der Union - Nationales Recht, das eine Regelung vorsieht, wonach der Betreffende, der drei Jahre im Ausland ansässig war, nicht mehr als im Inland wohnhaft und daher mit seinen Einkünften nicht mehr als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen wird)

2011/C 298/13

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lotta Gistö

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 14 (jetzt Art. 13) des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Bestimmung, nach der die Beamten der Europäischen Union und ihre Ehegatten, die keine eigene Erwerbstätigkeit ausüben, ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsmitgliedstaat haben — Nationales Recht, das für die Staatsangehörigen eine Regelung vorsieht, wonach diese nach drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie das Land verlassen haben, nicht mehr als im Inland wohnhaft und daher dort mit ihren Einkünften nicht mehr als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden

Tenor

Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das ursprünglich dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt war und sodann durch den Vertrag von Amsterdam dem EG-Vertrag beigefügt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Ehegatte einer Person, der sich lediglich wegen des Dienstantritts dieser Person bei der Europäischen Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats niederlässt, in dem er zur Zeit des Dienstantritts dieser Person bei der Union seinen steuerlichen Wohnsitz hatte, wenn er keine eigene Berufstätigkeit ausübt, so behandelt wird, als hätte er seinen früheren Wohnsitz beibehalten.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.