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26.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. März 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-243/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Hotelbranche auf Sardinien - Rückforderung)
2012/C 151/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und B. Stromsky)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2997) (ABl. L 302, S. 9) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Beihilfen, die nach der Beihilferegelung, die mit der genannten Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |