|
3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden — Deutschland) — Strafverfahren gegen Leo Apelt
(Rechtssache C-224/10) (1)
(Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilten inländischen Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D durch einen anderen Mitgliedstaat - Ablehnung der Anerkennung durch den Wohnsitzmitgliedstaat - Notwendigkeit, bei Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse D im Besitz eines gültigen Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B zu sein)
2011/C 355/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Baden-Baden
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Leo Apelt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Baden-Baden — Auslegung der Art. 1, 5 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) sowie von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) — Fahrerlaubnis der Klasse B, die ein Mitgliedstaat einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat, bevor ihm die inländische Fahrerlaubnis entzogen wurde, aber nach Eintritt des Sachverhalts, der diese Maßnahme rechtfertigte — Erweiterung dieser Fahrerlaubnis durch den Ausstellungsmitgliedstaat auf die Klasse D, nachdem die Sperrfrist für die Beantragung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis abgelaufen war — Möglichkeit des Wohnmitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis mit der Begründung abzulehnen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse D keine gültige Fahrerlaubnis für die Klasse B bestanden habe
Tenor
Die Art. 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchst. a, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 geänderten Fassung verwehren es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D abzulehnen, wenn erstens dem Inhaber des entsprechenden Führerscheins eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B unter Missachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung und zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, nachdem sein von dem erstgenannten Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein in diesem Mitgliedstaat in polizeiliche Verwahrung genommen worden war, aber bevor seine Fahrerlaubnis in diesem erstgenannten Mitgliedstaat gerichtlich entzogen wurde, und zweitens dem Inhaber des Führerscheins eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse D nach der gerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erteilt wurde.