29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Williams u. a./British Airways plc

(Rechtssache C-155/10) (1)

(Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Linienpiloten)

2011/C 319/11

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Williams u. a.

Beklagte: British Airways plc

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) und des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Umfang der Verpflichtungen, die diese Richtlinien hinsichtlich der Natur und der Höhe des bezahlten Jahresurlaubs vorsehen — Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung genauer Regeln für den bezahlten Jahresurlaub — Bezahlter Jahresurlaub, der den bei Fluglinien beschäftigten Piloten zusteht

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Klausel 3 der Vereinbarung, die der Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt als Anhang beigefügt ist, sind dahin auszulegen, dass ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs nicht nur Anspruch auf die Fortzahlung seines Grundgehalts hat, sondern zum einen auch auf alle Bestandteile, die untrennbar mit der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden, und zum anderen auch auf alle Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des Gesamtentgelts dieses Arbeitnehmers diese Kriterien erfüllen.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.