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30.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-134/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 31 - Kriterien für die Gewährung des Status eines Trägers der Übertragungspflicht - Ziele des Allgemeininteresses, die die Verleihung dieses Status rechtfertigen - Einfluss der Zahl der Endnutzer der Kommunikationsrechte auf die Gewährung dieses Status - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2011/C 130/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und C. Vrignon)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und T. Materne)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte Umsetzung von Art. 31 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Kriterien für die Anwendung der Rundfunk und Fernsehen betreffenden „Must-Carry-Regelung“ — Ziele von allgemeinem Interesse, die die Anwendung dieser Regelung rechtfertigen — Bedeutung der Anzahl von Endnutzern der Kommunikationsnetze für die Anwendung dieser Regelung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) und Art. 56 AEUV verstoßen, dass es Art. 31 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. |
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |