28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Procureur-generaal bij het hof van beroep te Antwerpen/Zaza Retail BV

(Rechtssache C-112/10) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens - Im anwendbaren nationalen Recht festgelegte Voraussetzungen, die die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens verhindern - Gläubiger, der befugt ist, die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens zu beantragen)

(2012/C 25/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Procureur-generaal bij het hof van beroep te Antwerpen

Beklagte: Zaza Retail BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkursverfahrens — Zuständigkeit des Gerichts nicht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, sondern des Mitgliedstaats einer der Niederlassungen des Schuldners — Begriffe „die Bedingungen, die. vorgesehen sind“ und „Gläubiger“

Tenor

1.

Der Ausdruck „die Bedingungen, die … vorgesehen sind“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, der auf die Voraussetzungen verweist, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in diesem Staat verhindern, ist dahin auszulegen, dass er sich nicht auf die Voraussetzungen bezieht, nach denen bestimmte Personen aus dem Kreis derjenigen ausgeschlossen sind, die befugt sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu beantragen.

2.

Der Begriff „Gläubiger“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der genannten Verordnung, der den Kreis der Personen bezeichnet, die befugt sind, die Eröffnung eines unabhängigen Partikularverfahrens zu beantragen, ist dahin auszulegen, dass er die Behörde eines Mitgliedstaats, die nach dessen nationalem Recht den Auftrag hat, im Allgemeininteresse zu handeln, aber weder als Gläubiger noch im Namen und für Rechnung der Gläubiger eingreift, nicht umfasst.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.