7.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Strong Segurança SA/Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança
(Rechtssache C-95/10) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 2 - Unmittelbare Wirkung - Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen)
2011/C 139/17
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Strong Segurança SA
Beklagte: Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung der Art. 21, 23, 35 Abs. 4 und 47 Abs. 2 sowie des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter — Für einen Wirtschaftsteilnehmer bestehende Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu stützen — Unmittelbare Wirkung einer nicht fristgemäß umgesetzten Richtlinie
Tenor
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Art. 47 Abs. 2 dieser Richtlinie auch auf Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B dieser Richtlinie anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten und unter Umständen die öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften bzw. in den Auftragsunterlagen eine solche Anwendung vorzusehen.